OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 M 837/23

AG Frankenthal, Entscheidung vom

2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Keine Anordnung nach § 758a Abs. 4 ZPO bei Haftbefehl und Vollstreckung in den Räumlichkeiten einer JVA, Sicherstellung des Vollzuges durch Notierung der Überhaft.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag der Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht Spandau vom 17.05.2023 auf Erteilung der Erlaubnis einer Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kandel vom 25.02.2022 - 2 M 424/22 gemäß § 758a Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Anordnung nach § 758a Abs. 4 ZPO bei Haftbefehl und Vollstreckung in den Räumlichkeiten einer JVA, Sicherstellung des Vollzuges durch Notierung der Überhaft.(Rn.1) Der Antrag der Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht Spandau vom 17.05.2023 auf Erteilung der Erlaubnis einer Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kandel vom 25.02.2022 - 2 M 424/22 gemäß § 758a Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen. Soweit ein richterlicher Beschluss zur Vornahme der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt ist, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage zum Erlass eines richterlichen Beschlusses gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat die erfolglose Vollstreckung am Wohnort des Schuldners der Gläubigerin am 03.11.2022 mitgeteilt und eine Anordnung nach § 758a Abs. 4 ZPO angeregt. Der Schuldner verbüßt nach der durch das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) als Vollstreckungsgericht, §§ 758 Abs. 1 Satz 1, 764 ZPO, eingeholten Vollstreckungsübersicht Strafhaft bis 11.01.2025 in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz). Nur soweit es um die Durchsuchung einer Wohnung geht, bedarf es wegen des Richtervorbehalts für eine Wohnungsdurchsuchung nach Art. 13 II GG eines richterlichen Beschlusses (s. § 107 Nr. 9 S. 2 GVGA). Hier bedarf es aber keines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758 a I ZPO, weil bereits der Anwendungsbereich von § 758 a I ZPO nicht eröffnet ist. So soll gerade keine Wohnung des Schuldners durchsucht werden soll. Bei der Wohnungsbestimmung ist zwar die weite Auslegung des Begriffs Wohnung des BVerfG maßgebend. Danach ist der Begriff der Wohnung i. S. des Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 [69 ff.] = NJW 1971, 2299) nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, sondern weit auszulegen. Er umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind. Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Zweckbestimmung des Nutzungsberechtigten. Der Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst danach außer Wohnräumen im engeren Sinne etwa Gartenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten oder ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro (s. auch § 107 Nr. 1 II GVGA). Demgegenüber werden Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2643) nicht als Wohnung i. S. des Art. 13 GG angesehen. Vorliegend aber handelt es sich bei dem derzeitigen Aufenthaltsort des Schuldners um die Justizvollzugsanstalt in Frankenthal, also um keine Räumlichkeit, welche dem Schuldner eine Privatsphäre zukommen lässt. Der Schuldner wäre auch nicht berechtigt, diesen Raum zur Stätte seines Lebens und Wirkens zu machen, welche der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist. Soweit ein Antrag möglicherweise gestellt worden ist, weil von der Wohnung eines Dritten ausgegangen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen: (1) § 758 a Abs. 1 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung Dritter, in denen eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt werden soll (LG Aurich, NJW-RR 1991, 192; OLG Oldenburg, DGVZ 1990, 136 [137]; AG Wiesloch, DGVZ 2002, 61; vgl. auch BGH, NJW 2009, 3438 zum Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage nach Art. 13 II GG zum Betreten von Geschäftsräumen eines Dritten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter). Daher kann das Vollstreckungsgericht keinen Durchsuchungsbeschluss nach § 758 a Abs. 1 ZPO gegen Dritte erlassen. § 758 a III enthält zwar eine Duldungspflicht für einen Dritten als Mitbewohner, stellt aber keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zu Lasten Dritter dar. (2) Gleichwohl hat der Gerichtsvollzieher beim Betreten einer Wohnung eines Dritten zu prüfen, ob eine richterliche Durchsuchungsanordnung wegen Art. 13 Abs. 2 GG erforderlich, wie sich auch §§ 108 Nrn. 1 und 5, 107 Nrn. 1-3 GVGA entnehmen lässt (s. auch OLG Hamburg, NJW 1984, 2898). (3) Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach herrschender Meinung grundsätzlich eine Verhaftung des Schuldners, der sich in der Wohnung eines Dritten aufhält, ohne eine richterliche Durchsuchungsanordnung gegen den Dritten zulässig ist. So darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner überallhin folgen, wo dieser Gewahrsam ausübt (Heßler, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 758 a ZPO Rdnr. 9 m. w. Nachw.; a. A. wohl Zöller/Stöber, § 758 a ZPO Rdnr. 5). Der Gerichtsvollzieher kann auf der Grundlage des Haftbefehls zum Zweck der Verhaftung die Wohnung des Schuldners ohne weitere richterliche Anordnung durchsuchen (§ 758a Abs. 2). Gegebenenfalls muss mehrfach gesucht werden. Dazu darf die Wohnung des Schuldners ggf. auch mit Gewalt geöffnet werden. Durch § 758a ZPO ist die Frage des Mitgewahrsams Dritter an der zu durchsuchenden Wohnung für den Fall des Haftbefehls nicht beantwortet, denn die Duldungspflicht nach § 758a Abs. 3 bezieht sich nicht auf die Fälle des § 758a Abs. 2. Dennoch wird man der gesetzgeberischen Wertung entnehmen können, dass eine Duldungspflicht der Mitgewahrsamsinhaber besteht. Die Wohnung eines Dritten darf auf dieser Grundlage aber nicht durchsucht werden. Es darf auch keine dazu berechtigende Durchsuchungsanordnung ergehen. Wegen der Aufhebung des § 761 ZPO erfordert die Verhaftung an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit grundsätzlich keine besondere Anordnung mehr. Dagegen ist nach Auffassung des BGH ein solcher Antrag erforderlich, wenn der Schuldner zu den genannten Zeiten in seiner Wohnung verhaftet werden soll (BGH, Beschluss vom 16. 7. 2004 - IXa ZB 46/04 (LG Ansbach) m.w.N.). Die Durchführung der Verhaftung kann von einem entsprechenden Kostenvorschuss abhängig gemacht werden. Befindet sich der Schuldner in Straf- oder Untersuchungshaft, wird der Vollzug des Haftbefehls aus dem Offenbarungsverfahren entgegen § 188 Abs. 3 GVGA durch Notierung der Überhaft durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt (AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 03.01.2000 - 33 M 8020/99). (4) Die Rechtsgrundlage für das Betreten der Räume des Dritten ergibt sich aus § 808 ZPO (OLG Hamburg, NJW 1984, 2898). (5) Im Übrigen wird im vorliegenden Fall Art. 13 GG schon deshalb nicht tangiert, weil es um die Zwangsvollstreckung in einer Räumlichkeit der Justizvollzugsanstalt geht, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes, welche in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kein Grundrechtsträger mit subjektiv öffentlichen Rechten sein kann, sondern selbst Adressat von Grundrechten und somit Grundrechtsverpflichteter ist (VG Frankfurt a. M., NVwZ 1998, 545 m. w. Nachw.). Daran ändert auch nichts das so genannte "Hausrecht” juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dieses beruht nicht auf Art. 13 GG, sondern auf der staatlichen Aufgabenverteilung oder gegebenenfalls auf Selbstverwaltungsgesetzen (s. VG Frankfurt a. M., NVwZ 1998, 545). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.