OffeneUrteileSuche
Urteil

3a C 140/24

AG Frankenthal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFRAPF:2024:0701.3A.C140.24.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Lizenzanaloger Schadensersatz, § 97 UrhG, Darlegungs- und Beweislast bei Einwendung der GEMA-Freiheit der öffentlichen Wiedergabe von Werken der Tanz- und Unterhaltungsmusik mittels Tonträger - GEMA-Vermutung -(Rn.5) (Rn.7)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2022 sowie weitere 56,92 € zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 228,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lizenzanaloger Schadensersatz, § 97 UrhG, Darlegungs- und Beweislast bei Einwendung der GEMA-Freiheit der öffentlichen Wiedergabe von Werken der Tanz- und Unterhaltungsmusik mittels Tonträger - GEMA-Vermutung -(Rn.5) (Rn.7) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2022 sowie weitere 56,92 € zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 228,60 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Das Amtsgericht Frankenthal Pfalz ist gemäß §§ 104a, 105 UrhG in Verbindung mit § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz örtlich ausschließlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, der in 6****, die Gaststätte „K***“ mit einem ca. 70 m² großen Gastraum von März 2022 bis Juli 2022 geschützte Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik mittels Tonträger ohne dass weder eine entsprechende vertragliche Einwilligung bei der Klägerin eingeholt noch von dieser erteilt worden ist, öffentlich wiedergegeben hat, was unstreitig anlässlich zweier Kontrollbesuche am 17.03.2022 und 06.07.2022 festgestellt worden ist, einen Anspruch auf Zahlung gem. Tarif M-U III. pro Monat € 20,78 x fünf Monate € 103,90 zzgl. 100 % Kontrollkostenzuschlag € 103,90 zzgl. 20% GVL-Zuschlag € 20,80 insgesamt € 228,60 (Rechnung vom 18.07.2022) gemäß § 97 UrhG. Soweit der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einwendet, GEMA-freie Musik, das heißt Werke, deren Urheberrechte entweder abgelaufen oder deren Nutzung explizit lizenzfrei gestattet seien, öffentlich wiedergegeben zu haben, so ist er hierfür beweisfällig geblieben, unabhängig davon, dass die Klägerin - durch den Beklagten nicht bestritten - mit ihrer indischen Schwestergesellschaft, der I****, einen Gegenseitigkeitsvertrag bezüglich der jeweiligen Rechtewahrnehmung abgeschlossen hat. Der Klägerin kommt dabei die sogenannte GEMA-Vermutung zugute, wonach eine dahingehende tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin besteht, dass die Klägerin angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Die GEMA-Vermutung ist höchstrichterlich mehrfach bestätigt worden (vgl. BGH NJW 1986, 1244 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] (GEMA-Vermutung I); BGH NJW 1986, 1249, 1250 [BGH 05.12.1985 - I ZR 137/83] (GEMA-Vermutung III); OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1056; Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage 2010, § 48 Rn. 22ff.; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 10 Rn.19; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn. 61). Die GEMA-Vermutung dient der Unterstützung der Tätigkeit der Klägerin als Verwertungsgesellschaft und war Vorbild für die in ihrer Reichweite engere, gesetzliche Vermutung in § 13c UrhWG (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 3ff.). Die Vermutung besteht auch dafür, dass die betreffenden Werke urheberrechtlich geschützt sind (BGH NJW 1986, 1244 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]). Der GEMA-Vermutung steht nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft angeboten werden. Die GEMA-Vermutung schreibt der Klägerin nicht unwiderleglich die Verwertungsrechte an allen Werken der Tanz- und Unterhaltungsmusik zu, sondern räumt ihr angesichts der umfassenden Wahrnehmung von Rechten durch die Klägerin eine Erleichterung bei der Durchsetzung der Urheberrechte ein. Dies dient dem Schutz der Interessen der Urheber, deren Rechte von der GEMA umfangreich wahrgenommen werden (Loewenheim, Urheberrecht, 2. A 2010, § 48 Rn. 22; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, §13c WahrnG Rn. 3 ff.; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 13c UrhWG Rn. 2 (jeweils unter Hinweis auf die faktische Monopolstellung der GEMA), vgl. ferner Begründung zum Regierungsentwurf der Urheberrechtsnovelle 1985, BT-Drucks. 10/837, S.23). Selbst dass, wie der Beklagte einwendet, mehrere Hunderttausende von Musiktiteln frei von einer Verwertungsgesellschaft zugänglich gemacht werden, reicht nicht aus, um den Bestand der GEMA-Vermutung als solcher in Frage zu ziehen. Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 6; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn. 61). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Dem Beklagten ist hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe auch Verschulden vorzuwerfen, § 276 BGB. Er handelte fahrlässig, denn er hätte wissen können und müssen, dass er eine Rechtsverletzung begeht. Jeder, der ein Nutzungsrecht ausüben will, muss sich über dessen Bestand Gewissheit verschaffen (BGH GRUR 1960, 606 (608) - Eisrevue II; KG GRUR 1959, 150 (151) - Musikbox-Aufsteller; OLG München GRUR 1953, 302 (305) - Dreigroschenroman I; OLG München GRUR 1974, 484 (485 f.) - Betonstrukturplatten). Der Bundesgerichtshof hat eine Erkundigungspflicht für nicht ausreichend gehalten, sondern „Vergewisserung“ verlangt (BGH GRUR 1974, 97 - Spielautomaten II). Ein Tatsachen- und Rechtsirrtum entschuldigt nicht, er schließt allenfalls den Vorsatz, nicht aber die Fahrlässigkeit aus (BGHZ 64, 183 - August Vierzehn; BGH GRUR 1975, 667 (669) - Reichswehrprozess; Wimmers, in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 97 Rn. 244). Die Rechtsfolgen sind bei Vorsatz und Fahrlässigkeit gleich. Die Zinspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB. Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 4,00 €, § 287 ZPO, und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 52,92 € schlüssig dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.