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Beschluss

5 K 13/24

AG Frankenthal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFRAPF:2025:0324.5K13.24.00
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Leitsätze
Unzulässigerklärung der Anordnung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungserinnerung, Rücksichtnahmegebot(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Erinnerung vom 05.07.2024 wird die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 21.06.2024 für unzulässig erklärt und der Beschluss aufgehoben unter Zurückweisung des Antrags des Erinnerungsgegners. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigerklärung der Anordnung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungserinnerung, Rücksichtnahmegebot(Rn.15) 1. Auf die Erinnerung vom 05.07.2024 wird die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 21.06.2024 für unzulässig erklärt und der Beschluss aufgehoben unter Zurückweisung des Antrags des Erinnerungsgegners. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen. I. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die öffentlich-rechtliche Verstrickung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnhauses im ... in ... aufgrund einer durch das Amtsgerichts Frankenthal vom 21.06.2024 angeordneten Zwangsversteigerung. Bei den Parteien handelt es sich um Eheleute, bei denen ein Scheidungsverfahren bereits rechtshängig, allerdings noch nicht rechtskräftig durch Urteil entschieden ist. Das Grundstück steht im Miteigentum beider Parteien, wobei der Erinnerungsführerin ein Anteil von 2/3 und dem Erinnerungsgegner ein Anteil von 1/3 zusteht. Die Erinnerungsführerin bewohnt das Haus gemeinsam mit den beiden gemeinsamen Kindern. Die Tochter der Parteien, ..., befindet sich zudem in kinderpsychologischer Behandlung. Am 11.06.24 reichte der Erinnerungsgegner beim Amtsgericht Frankenthal den Antrag auf Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses ein. Daraufhin erließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.06.24 einen Beschluss zur Aufhebung der Gemeinschaft und gab dem Antrag des Erinnerungsgegners statt, woraufhin die Zwangsversteigerung des Anwesens angeordnet wurde. Durch diese Anordnung wurde das Grundstück zugunsten des Erinnerungsgegners beschlagnahmt. Die Erinnerungsführerin behauptet, die gemeinsame Tochter der Parteien befände sich aufgrund der Trennungssituation in kinderpsychologischer Behandlung, da sie mit dieser nicht umgehen könne. Die Erinnerungsführerin beantragt, den Beschluss vom 21.06.24 aufzuheben und den Antrag auf Teilungsversteigerung zurückzuweisen. Der Erinnerungsgegner beantragt, die Anträge der Erinnerungsführerin zurückzuweisen unter Bezugnahme auf die Begründung wie mit Schriftsatz vom 31.07.2024 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie sonstiger Aktenbestandteile Bezug genommen. II. Die Erinnerung ist zulässig, und begründet. Die Erinnerung ist statthaft bei formellen Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme.Eine Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde im Sinne des § 793 ZPO ergibt sich insofern, da die Erinnerungsführerin nicht angehört wurde. Der Erinnerung unterliegen nämlich Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners, während die Beschwerde der richtige Rechtsbehelf ist, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Vornahme der Vollstreckungshandlung angehört worden ist, wobei es unerheblich ist, ob die Anhörung notwendig, möglich oder sogar verboten ist wie im Falle des § 834 ZPO. Die Erinnerungsführerin wurde vor dem Beschluss vom 21.06.24 nicht angehört. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - Vollstreckungsgericht - ist gemäß §§ 764 I, II, 766 I, 802 ZPO örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, funktionell ist zur Entscheidung der Abteilungsrichter berufen. Ferner wurde die Form analog § 569 II, III ZPO gewahrt, indem die Erinnerungsführerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Erinnerung schriftlich eingereicht hat. Die Erinnerungsführerin auch erinnerungsbefugt. Die Erinnerungsbefugnis ist gegeben, wenn der Zwangsvollstreckungsschuldner durch die angegriffene Maßnahme des Zwangsvollstreckungsorgans die potenzielle Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Als Adressatin der Vollstreckungshandlung, hier der Zwangsversteigerung und Beschlagnahme ist die Erinnerungsführerin erinnerungsbefugt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Dieses besteht, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits begonnen hat und noch nicht vollständig beendet ist. Hier ist durch Beschluss vom 03.09.24 mit dem Aktenzeichen 5 K 13/24 die Zwangsversteigerung lediglich bis zum 02.03.25 einstweilen eingestellt, sodass die Zwangsvollstreckung in der konkreten Teilungsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft begonnen hat und noch nicht beendet ist, sondern lediglich ruht. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit, sind ebenfalls gegeben. Die Erinnerung ist begründet. Die Erinnerung im Sinne des § 766 ZPO ist begründet, wenn eine Verfahrensvorschrift des Vollstreckungsrechts verfahrensfehlerhaft angewendet wurde. Die Erinnerungsführerin wendet sich hier gegen den Titel aus dem Beschluss vom 21.06.24. Vorliegend steht der § 1353 Abs. I Satz 2 BGB der Zwangsversteigerung und damit dem Beschluss vom 21.06.2024 entgegen. § 1365 BGB ist indes nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung ist der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (§ 180 i.V.m. § 5 ZVG) zustimmungsbedürftig, wenn der Grundstücksanteil das nahezu gesamte Vermögen des Ehegatten darstellt. Da der Versteigerungsantrag in diesem Fall auf die Veräußerung eines Grundstücksanteils zielt, über den der Ehegatte nicht alleine verfügen darf, gebietet, so die Begründung des Schutzzwecks des § 1365 BGB dessen analoge Heranziehung (BGH NJW 2007,3124). Die direkte Anwendung des § 1365 BGB verbietet sich insofern, als der Antrag nach § 180 ZVG verfahrensrechtlicher Natur ist und weder eine materiell-rechtliche Verfügung über das Miteigentum noch eine Verpflichtung hierzu enthält. Gegen diese Ausdehnung des Anwendungsbereiches spricht allerdings, dass es nicht dessen Sinn ist, Ehegatten auch die Freiheit zur Beendigung von Gemeinschaftsverhältnissen zu nehmen (Gernhuber/Coester-Waltjen FamR § 34 RdNr. 46). Ein derartig weitgehender Eingriff in die Sphäre bürgerlicher Selbstbestimmung ist durch die Interessen der Familie nicht gerechtfertigt. Aus dem gleichen Grund verbietet sich auch die entsprechende Anwendung des § 1365 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag im Fall der Miteigentumsgemeinschaft der Ehegatten. Deren Bestand kann der andere Ehegatte nur mit Hilfe des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sichern, der die Handlungsfreiheit und Rechtsausübung eines Ehegatten unter den Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die eheliche Beziehung stellt. Aus dem daraus folgenden Gebot der Rücksichtnahme wird unter anderem der Ausschluss des Aufhebungsanspruches hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Familienhaus abgeleitet. Dies gilt jedenfalls während der Zeit der intakten Ehe, regelmäßig auch noch während der Zeit der Trennung und kann auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirken (Brudermüller, FamRZ 1996, 1516 (1522)). Ob das Betreiben der Teilungsversteigerung gegenüber dem anderen Ehegatten rücksichtslos ist, ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Eine ausführliche Abwägung beiderseitiger Interessen kann an der Stelle auch nicht dahinstehen, da zwar bei Beendigung der Ehe durch Scheidung vor dem Abschluss des Verfahrens, der Antrag konvalesziert, hier jedoch noch kein rechtskräftiges Urteil bezüglich der Scheidung vorliegt und auch in näherer Zukunft während des laufenden Verfahrens aufgrund des Streitstandes bezüglich des Zugewinnausgleiches nicht ersichtlich ist. Vielmehr kann, wie bereits dargelegt, der Ausschluss des Aufhebungsanspruches auch über die Scheidung hinaus wirken, wenn die Ausübung des Aufhebungsanspruches rechtsmissbräuchlich ist und gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 242 BGB verstößt. Bei der erforderlichen umfassenden Würdigung aller konkreten Einzelumstände sind nicht nur die Vermögensinteressen, sondern auch die sonstigen berechtigten Interessen der geschiedenen Ehegatten, insbesondere das Wohl der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen; das Aufhebungsverlangen ist also nur dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn es zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis für den widersprechenden Ehegatten führen würde (OLG München, NJW-RR 1989, 715). So liegt es hier, denn für das Aufhebungsverlangen des Erinnerungsgegners sprechen alleine (im Einzelnen streitige) Vermögensinteressen. Die Erinnerungsführerin bewohnt allerdings das Wohnhaus mit den beiden gemeinsamen Kindern. Durch die gutachterlichen Darstellungen des Kinderarztes Dr. Med. ... über die gemeinsame Tochter ... wird deutlich, dass die Tochter unter schweren Angststörungen leidet, sowie der Verdacht einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), sowie einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung und einer Autismusspektrumstörung vorliegt. Nach der Einschätzung des Kinderarztes hätte der drohende Verlust ihres Zuhauses durch das angestoßene Zwangsversteigerungsverfahren, bzw. alleine die Kenntnis darüber, für ihre psychische Verfassung nicht absehbare Folgen. Der Kinderarzt erachtet die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zum Schutze des Kindeswohls für dringend notwendig. Auch bezüglich des anderen Kindes, ..., liegt durch die Grundschule des Kindes eine Einschätzung vor. Nach dieser könnten einschneidende Probleme in der persönlichen Entwicklung von ... auftreten, wenn es zu einer räumlichen und damit einhergehenden schulischen Veränderungen kommen würde, da ... gut in dem Klassenverband integriert ist und dadurch eine gewisse Stabilität im Leben des Kindes vorliegt. Auch geht aus der Einschätzung der Grundschule hervor, dass besonders das kommende Schuljahr bildungstechnisch hochrelevant ist, da hier die Empfehlungen für die weiterführende Schule ausgesprochen werden. Nach Einschätzung der Grundschule würde sich eine Neuorientierung negativ auf die Entwicklung von ... auswirken, sodass nach dieser das gewohnte Umfeld gewahrt werden sollte. Die Ausführungen des Kinderarztes und der Grundschule sind in sich widerspruchsfrei und überwiegen bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Interessen des Antragsgegners an einer Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft vor Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens. Wie durch die Einschätzungen deutlich wird, befinden sich beide Kinder in einer Ausnahmesituation durch das Trennungsverfahren der Eltern, sodass zumindest durch äußere Faktoren eine weitestgehend innere Stabilität der Kinder versucht werden sollte. Insbesondere das Wohnhaus, in dem die Kinder bisher aufgewachsen sind, stellt eine solche Konstante dar, sodass sich das vertraute Heim förderlich auf die Entwicklung der Kinder auswirken kann. Jedoch sprechen im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht nur die Belange des Kindeswohlschutzes eine erhebliche Rolle, sondern auch der Umstand, dass der Erinnerungsführerin 2/3 der Anteile des gemeinsamen Wohnhauses zustehen. Aus diesen Gründen überwiegt das Interesse der Erinnerungsführerin insgesamt, so dass sich die Ausübung der formalen Rechtsposition des Erinnerungsgegners als rechtsmissbräuchlich darstellt und mit den Interessen der Erinnerungsführerin nicht in Einklang gebracht werden kann, sowie den Kindeswohlinteressen diametral entgegensteht. Nach dem Vorgenannten ist daher die Anordnung der Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären, § 775 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 776 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Verstrickung durch Beschlagnahme der Immobilie. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO entsprechend.