Urteil
3a C 238/14
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGFRAPF:2015:0205.3AC238.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten mit ihrer am 17.09.2014 zugestellten Anspruchsbegründung aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 19.4.2010 um 20:26:06 Uhr. 2 Die Klägerin beantragte am 19.12.2013 den Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht Hünfeld über 555,60 € sowie 400,00 € mit der Bezeichnung „1. Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-096207540 vom 15.09.10“ und „2. Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung v. 13.07.2010; Az: K0052-0962057540) vom 15.09.10“. 3 Gegen den am 27.12.2013 erlassenen Mahnbescheid legten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10.01.2014 Widerspruch ein, das Verfahren wurde mit Eingang am 21. Juli 2014 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben. 4 Die Klägerin beauftragte die Firma G... Ltd. mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen, dabei wurde das Programm „Observer“ verwendet. 5 Das Filmwerk „Brutal“ wurde in Deutschland erstmals am 23.04.2009 kommerziell veröffentlicht und als DVD im Verkauf angeboten. 6 Wegen der Einzelheiten der Ermittlungen wird auf die Darlegungen in der Anspruchsbegründung vom 08.09.2014 Bezug genommen. 7 In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde mit Urteil vom 3.05.2011, Az: 16 O 55/11, festgestellt, dass es der Wahrheit entspreche, dass die G... Ltd. bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig arbeite. In einem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.01.2012 -6 W 242/11- konnte der Senat nicht feststellen, dass das Programm Observer geeignet sei, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. 8 Die Klägerin legte weder ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zur Zuverlässigkeit des eingesetzten Programmes im streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkt vor, noch werden Einzelheiten zu dem Programm selbst angegeben. 9 Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 03.05.2010, Az: 215 O 151/10, offenbarte die zur Auskunft verpflichtete Deutsche Telekom AG am 24.06.2010 die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse. 10 Die Klägerin trägt vor, die verwendete Ermittlungssoftware „Observer“ arbeite zuverlässig. Der Beklagte habe das Filmwerk „Brutal“ am 19.4.2010 um 20:26:06 Uhr. zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. 11 Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 10 und 11 der Akten Bezug genommen. 12 Der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen. 13 Der Klägerin stünde daher ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, 97 a Satz 1 UrhG zu, der sich auf mindestens 400,00 € belaufe, ausgehend von einer fiktiven Lizenzgebühr in dieser Höhe, wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 11 ff der Akten Bezug genommen. 14 Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 15.09.2010 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 555,60 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500,00 €, verpflichtet. 15 Zugunsten der Klägerin streite ein Anscheinsbeweis. 16 Der Mahnbescheid sei ausreichend individualisiert. 17 Wegen der Einzelheiten wird auf die Anspruchsbegründungsschrift sowie Blatt 83 ff der Akten Bezug genommen. 18 Die Klägerin beantragt : 19 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 20 2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 555,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er führt hierzu aus, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, sie habe das behauptete ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht nicht nachgewiesen. Die Firma C... habe sich bei dem Beklagten gemeldet und angegeben, die streitgegenständlichen Ansprüche seien seit dem 27.11.2013 an sie abgetreten bzw. auf sie übergegangen. Der Beklagte sei weder als Störer, noch als Verletzer zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, er habe die streitgegenständliche Datei weder zum Download angeboten, noch habe diese sich überhaupt auf seinem Rechner befunden. 24 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 25 Ein durch die Klägerin angebrachtes Befangenheitsgesuch wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.12.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27 Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewährten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGH Urteil vom 24.9.2013 -I ZR 219/12-). Dabei kann offen bleiben, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung überhaupt eine Hemmungswirkung entfalten kann, denn nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch und der bestimmte Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit einer hinreichenden Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen. Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen -um die es sich hier handelt- die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen (BGH Urteil vom 17.12.1992 -VII ZR 84/92-; BGH Urteil vom 17.10.2000 -XI ZR 312/99; BGH Urteil vom 6.11.2007 -X ZR 103/05-). 28 Die Klägerin ist allerdings für die von ihr behauptete Aktivlegitimation sowie die Urheberrechtsverletzung beweisfällig geblieben. 29 Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin substantiiert bestritten, § 10 Abs. 3 UrhG findet im Hauptsacheverfahren keine Anwendung, die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1, 94 UrhG hat die Klägerin nicht dargelegt. 30 Hierbei kann offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EUGH vom 24.11.2011, Az: C - 7/10, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29, Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 -1 BVR 256/08, 1 BVR 263/08, 1 BVR 586/08 m.w.N.). 31 Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12 m.w.N.). 32 Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet dabei in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltäglichen Erfahrungen einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich bereits daraus die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise aus eigener Anschauung vorzutragen vermag. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber hingegen nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt wird man regelmäßig detailiertere Erläuterungen verlangen können. Insoweit reicht es nach hiesiger Auffassung, unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei, noch eine entsprechende Filesharing Software befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist. Sowohl bei mehr Personen, als auch bei einem Einpersonenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gerade keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt gegebenenfalls auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastende seine Behauptung beweisen muss. Hierin ist auch keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anders lautende Rechtsprechung führt faktisch zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare, sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Es gibt in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchsinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine Erfolg versprechende Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sein. 33 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast daher in hinreichendem Maße nachgekommen. Bei seinen Darlegungen habe sich der streitgegenständliche Film „Brutal“ nicht auf seinem PC befunden, auch habe er dieses Filmwerk nicht zum Download angeboten, da er auch nicht über die erforderliche Filesharing Software verfügt habe. 34 Daneben fehlt es jedoch an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits am substantiiertem Vortrag zu einer zuverlässigen Ermittlung der dem Beklagten zugeordneten IP-Adresse fehlt. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3.5.2012 -16 O 55/11- sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 2012 -6 W 242/11- bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Firma G... Ltd. mittels des Softwareprogramms „Observer“ (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), u.a. Urteil vom 14.7.2014 -3b C 145/14-; Urteil vom 18.9.2014 -3a C 124/14-). 35 Weder hat die Klägerin ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen für die zuverlässige Arbeitsweise des verwendeten Software Programmes „Observer“ im streitgegenständlichen Zeitpunkt vorgelegt, die angebotene Vernehmung des Geschäftsführers der G... Ltd. ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzungen durch die Software „Observer“ festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmungen des Zeugen beurteilen lässt. 36 Die Beauftragung eines Sachverständigen ist vorliegend nicht geboten, da es bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt, eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang ist nicht zum Nachweis im maßgeblichen Zeitpunkt geeignet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar ist, dass sich ein Sachverständiger durch einen „Nachstellen“ oder einer Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll. Gleiches gilt für den streitgegenständlichen Hashwert, der regelmäßig lediglich einer sogenannten Torrent Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines Zieldownload angibt. Dass, und mit welchem Ergebnis ein Abgleich von Kollisionswerten durchgeführt worden ist, ist ebenso offen. 37 Nach dem Vorgenannten unterlag die Klage daher der Abweisung. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.