Urteil
30 C 2974/22 (20)
AG Frankfurt 20. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2023:0207.30C2974.22.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 800,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zuzüglich EUR 30,80 vorgerichtlicher Kosten zuzüglich Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 25.01.2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 800,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zuzüglich EUR 30,80 vorgerichtlicher Kosten zuzüglich Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 25.01.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der Fluggäste XXX einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen der über 3-stündigen Verspätung des Fluges der Beklagten vom 03.01.2022 von Lissabon nach Frankfurt am Main aus Artikeln 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung. Die Fluggastrechteverordnung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dies ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung. Danach gilt die Verordnung für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats einen Flug antreten, und sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, unter der Bedingung, dass die Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt worden sind, ungeachtet des Grundes hierfür. Dieser Fall ist gegeben. Die Zedenten sollten nach dem ursprünglich geplanten regulären Ende der Kreuzfahrt von Lissabon nach Frankfurt am Main befördert werden. Auch die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b liegen vor, weil nach eigenem Beklagtenvorbringen der Reiseveranstalter XXX nach Absage der Kreuzfahrt die Zedenten auf einen von 4 rescue-Flügen von Lissabon nach Frankfurt am Main umgebucht hat, und zwar, indem er 4 Flüge der Beklagten voll gechartert hat. Da die Zedenten im Rahmen der Pauschalreise mit der XXX einen Rückflug für den 08.01.2022 gebucht hatten, liegt in der Umbuchung auf den rescue flight am 03.01.2022 eine Verlegung des Fluges im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Fluggastrechteverordnung. Art. 3 Abs. 6 der Verordnung kommt nicht zur Anwendung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Verordnung nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird. Zwar wurde vorliegend die Pauschalreise nicht wegen einer Flugannullierung annulliert, sondern wegen der Corona-Pandemie. Da aber Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Fluggastrechteverordnung wiederum ausdrücklich bestimmt, dass es auf den Grund für die Verlegung nicht ankommt, sondern lediglich darauf, dass eine Verlegung von einem Flug, für den die Fluggäste eine bestätigte Buchung besaßen, auf einen anderen Flug stattgefunden hat, ergibt sich aus der Zusammenschau beider Vorschriften, dass Artikel 3 Abs. 6 S. 2 der Verordnung nur Fälle regeln will, bei denen es zur Annullierung einer Pauschalreise gekommen ist, die nicht auf einer Flugannullierung beruht, bei denen es aber außerdem auch nicht zu einer Umbuchung beziehungsweise Verlegung auf einen anderen Flug gekommen ist. Ist letzteres nämlich der Fall - wie im hier zur Entscheidung stehenden Fall - so ist eben gerade Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Fluggastrechteverordnung anwendbar, weil die Verlegung als solche ein explizites Tatbestandsmerkmal dieser Norm ist und die Vorschrift ferner den Grund für die Verlegung für unbeachtlich erklärt. Auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall ist somit nicht Artikel 3 Abs. 6 Satz 2, sondern allein Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Fluggastrechteverordnung anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Artikeln 5 und 7 der Fluggastrechteverordnung sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Vortrag zu eventuellen Entlastungsgründen nach Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung hat die Beklagte nicht gehalten. Infolge dessen war der Klage vollumfänglich stattzugeben mit den Nebenentscheidungen aus Verzug. Die Kosten waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zurückgenommen hat, trifft sie zwar grundsätzlich die Kostenlast. Jedoch konnte die Klagerücknahme hier kostenneutral erfolgen, da die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten einen Betrag von unter 10 % der Hauptforderung ausmachen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung. Die Fluggäste XXX waren auf einem Flug der Beklagten von Lissabon nach Frankfurt am Main mit der Nr. X 38005 am 03.01.2022 gebucht. Der Flug erreichte sein Endziel etwa 25 Stunden später. Wegen dieser Verspätung nimmt die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht der Fluggäste auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 800,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 30,80 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Fluggastrechteverordnung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Zedenten zu einem reduzierten Tarif gereist seien, der der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stand (Artikel 3 Absatz 3 der Fluggastrechteverordnung). Der streitgegenständliche Flug sei einer von vier „rescue flights“ der Beklagten im Auftrag von XXX gewesen. Die Zedenten seien Reisende einer Kreuzfahrt gewesen, die unter anderem am 03.01.2022 beginnen und auf den Kanarischen Inseln enden sollte. Die Rückflüge von den Kanarischen Inseln aus seien für den 08.01.2022 gebucht gewesen. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie sei die Kreuzfahrt am 02.01.2022 abgebrochen worden. Da sämtliche Kunden der XXX ihre Reise bereits angetreten hätten, habe XXX nicht mehr von den Reiseverträgen zurücktreten können. Eine Abhilfe habe XXX nicht geleistet, aber im Wege der Ersatzleistung sämtliche Teilnehmer der Kreuzfahrt auf vier rescue flights, darunter den streitbefangenen, umgebucht. XXX habe die Fluggäste im Rahmen ihrer gesetzlichen Rückbeförderungspflicht aus § 651 l Abs. 3 BGB umgebucht. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt Leistungsträger im Rahmen der Pauschalreise gewesen, vielmehr habe XXX die 4 Flüge gechartert. Die Beklagten fliege üblicherweise nicht von Lissabon aus und habe dort keine Slots. Es habe sich um eine einmalige Rückholaktion gehandelt. Die Flüge seien nie auf dem Markt angeboten worden und hätten der Öffentlichkeit auch nicht zur Verfügung gestanden. Zur Ergänzung des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung und den Schriftsatz vom 27.12.2022 (Blatt 49 ff. der Akten) Bezug genommen. Die Klägerin hat repliziert, die Fluggastrechteverordnung sei nach deren Artikel 3 Abs. 2 b anwendbar, weil eine Verlegung von einem Flug, für den die Fluggäste eine Buchung besessen hätten, auf einen anderen Flug stattgefunden hätte. Zur Ergänzung des Klägervortrags wird auf die Replik Bezug genommen.