Beschluss
934 XIV 1689/08
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2008:0814.934XIV1689.08.0A
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Leitsätze
1. Die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beginnt im Falle der Anordnung von Sicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft nicht erst mit dem Vollzug, sondern bereits mit der Anordnung selbst.
2. Die Ausländerbehörde muss zur Wahrung der gebotenen Beschleunigung auch schon während der laufenden Untersuchungshaft alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um Passersatzpapiere zu beschaffen; dies gilt insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass nach Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben wird.
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird der Antrag vom 13.08.2008 auf Verlängerung der Sicherungshaft abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beginnt im Falle der Anordnung von Sicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft nicht erst mit dem Vollzug, sondern bereits mit der Anordnung selbst. 2. Die Ausländerbehörde muss zur Wahrung der gebotenen Beschleunigung auch schon während der laufenden Untersuchungshaft alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um Passersatzpapiere zu beschaffen; dies gilt insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass nach Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben wird. In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird der Antrag vom 13.08.2008 auf Verlängerung der Sicherungshaft abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet. Das Amtsgericht Darmstadt hatte mit Beschluss vom 19.05.2008 gegen den Betroffenen „zur Sicherung seiner Zurückschiebung Haft für die Dauer von bis zu drei Monaten im Anschluss an die derzeit von ihm in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M., dort Az.: (…), verbüßte Untersuchungshaft, längstens jedoch bis zum Ablauf des 18.08.2008“ angeordnet (Az.: 271 XIV 161/08). Der antragstellenden Behörde ist es bisher noch nicht gelungen, den Betroffenen zurückzuschieben, weil das hierfür erforderliche Passersatzpapier noch nicht vorliegt. Zwar wurde bereits am 24.04.2008 ein Rückübernahmeersuchen über die mazedonischen Behörden eingeleitet und am 21.05.2008 seitens des Ministeriums für innere Angelegenheiten in Mazedonien der Rückübernahme zugestimmt und mitgeteilt, dass ein Passersatzpapier ausgestellt werden kann. Da ein solches jedoch nur für einen Gültigkeitszeitraum von 4 Wochen ausgestellt wird, sah sich die antragstellende Behörde erst ab Ende der Untersuchungshaft am 04.08.2008 in der Lage, das Passersatzpapier zu beantragen. Die Abschiebung des Betroffenen ist nun für den 27.08.2008 vorgesehen und bereits organisiert. Die antragstellende Behörde beantragt deshalb, die Sicherungshaft um einen Monat zu verlängern. Bei dieser Sachlage konnte dem Verlängerungsantrag nicht entsprochen werden. Nunmehr steht fest, dass die Zurückschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Denn die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG beginnt im Falle der Anordnung von Sicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft nicht erst mit deren Vollzug, sondern bereits mit der Anordnung selbst (OLG Köln, OLGR Köln 2002, 364 zum früheren – wortgleichen – § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG). Ein Vertretenmüssen des Betroffenen liegt nicht vor, denn er hatte weder Einfluss auf den Verlauf des gegen ihn laufenden Strafverfahrens verbunden mit der laufenden Untersuchungshaft, noch auf die Modalitäten der Passersatzbeschaffung bei den mazedonischen Behörden. Im Übrigen hat die antragstellende Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Zurückschiebung des Betroffenen nicht mit der gebotenen Beschleunigung ergriffen. Die Ausländerbehörden müssen ohne Aufschub und beschleunigt, auch schon während der laufenden Untersuchungshaft (OLG Köln, OLGR Köln 2003, 276), alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um Passersatzpapiere zu beschaffen und so die Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.03.1996, Az.: 20 W 62/96). Diesen Anforderungen wird hier die Vorgehensweise der antragstellenden Behörde nicht gerecht. Denn bei dem nicht vorbestraften Betroffenen, dem lediglich ein Vergehen gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG zu Last gelegt wurde, war es absehbar, dass nach Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben werden wird. Die antragstellende Behörde wäre auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Hauptverhandlungstermin in dem gegen den Betroffenen laufenden Strafverfahren so rechtzeitig in Erfahrung zu bringen (vgl. 87 Abs. 1 AufenthG), dass die Passersatzbeschaffung und die Abschiebung des Betroffenen noch innerhalb des ursprünglichen Haftanordnungszeitraums bis zum 13.08.2008 hätte erfolgen können. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus den §§ 14 ff. FEVG. Frankfurt am Main, 14. August 2008 Amtsgericht - Abteilung 934 -