Beschluss
944 OWi 24/08
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2008:0915.944OWI24.08.0A
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Leitsätze
1. Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Verwaltungsbehörde bei Gericht ein eigenes Postfach unterhält, welches täglich durch einen Kurierfahrer aufgesucht wird, und diesem dabei auch Akten zum Einlegen in das Gerichtsfach des Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwalts vom 25.08.2008 - 941 OWi 52/08 (Anschluss an Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2008 - 941 OWi 52/08-)
2. Betrifft das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Verteidiger als Kostenschuldner, erlangt es gegenüber dem zugrundeliegenden Bußgeldverfahren selbstständige Bedeutung mit der Folge, dass eine eigenständige Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen ist (§§ 105 Abs. 2 OWiG, 44 Abs. 2 HessFAG; hier: Belastung der Gebietskörperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört).
Tenor
In der Bußgeldsache gegen … wegen Ordnungswidrigkeit gemäß § 13 Abs. 3 Ziff. 7 der Polizeiverordnung der Stadt Frankfurt am Main
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wird der Bescheid des Ordnungsamts (...) vom 14.04.2008 (Az.: …) aufgehoben.
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Stadt (...) zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Verwaltungsbehörde bei Gericht ein eigenes Postfach unterhält, welches täglich durch einen Kurierfahrer aufgesucht wird, und diesem dabei auch Akten zum Einlegen in das Gerichtsfach des Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwalts vom 25.08.2008 - 941 OWi 52/08 (Anschluss an Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2008 - 941 OWi 52/08-) 2. Betrifft das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Verteidiger als Kostenschuldner, erlangt es gegenüber dem zugrundeliegenden Bußgeldverfahren selbstständige Bedeutung mit der Folge, dass eine eigenständige Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen ist (§§ 105 Abs. 2 OWiG, 44 Abs. 2 HessFAG; hier: Belastung der Gebietskörperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört). In der Bußgeldsache gegen … wegen Ordnungswidrigkeit gemäß § 13 Abs. 3 Ziff. 7 der Polizeiverordnung der Stadt Frankfurt am Main hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid des Ordnungsamts (...) vom 14.04.2008 (Az.: …) aufgehoben. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Stadt (...) zur Last. Mit Bescheid des Ordnungsamts (...) vom 14.04.2008 wurde gegenüber dem Verteidiger gemäß § 107 Abs. 5 OWiG für die auf seinen Antrag erfolgte Aktenversendung zum Zwecke der Einsichtnahme eine Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 € erhoben und dieser zu Zahlung aufgefordert. Hiergegen wendet sich der Verteidiger als Kostenschuldner mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag ist zulässig (§§ 108 Abs. 1 Nr. 3, 62 OWiG) und begründet. Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Literaturmeinung, dass die Aktenversendungspauschale dann nicht anfällt, wenn die Akten vom Verteidiger abgeholt oder in dessen Gerichtsfach eingelegt werden (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 107 Rdnr. 23a; Karlsruher Kommentar zum OWiG – Schmehl, 3. Aufl. 2006, § 107 Rdnr. 2, jeweils m. w. N.). Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen (NdsRpfl 1996, 61) gilt dies auch dann, wenn dem Rechtsanwalt staatsanwaltliche Akten über sein Gerichtsfach zugeleitet werden. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (NJW 2007, 2510 ) in einem Fall, in dem das die Akteneinsicht gewährende Gericht selbst keine Gerichtsfächer unterhält und die Akten durch einen Bediensteten in ein nahe gelegenes anderes Gericht verbringt, um sie in das dortige Gerichtsfach des Rechtsanwalts einzulegen, entschieden, dass die Aktenversendungspauschale dann nicht anfällt, wenn das die Akteneinsicht gewährende Gericht bei dem anderen Gericht selbst ein Postfach unterhält und deshalb das andere Gericht ohnehin täglich aufsuchen muss. Denn das Überbringen und das Einlegen der Akte in das Gerichtsfach können mit der Postabholung verbunden werde, so dass zusätzlicher Aufwand nicht entsteht. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das erkennende Gericht an, sie ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar: Die Stadt (...) unterhält bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ein eigenes Postfach, welches täglich durch einen Kurierfahrer geleert wird. Bei dieser Gelegenheit werden auch sowohl Schriftstücke, die für das Amtsgericht selbst, als auch solche, die für Rechtsanwälte mit Gerichtsfach bestimmt sind, abgegeben. Letztere werden sodann durch Bedienstete des Amtsgerichts Frankfurt am Main in die Gerichtsfächer der Rechtsanwälte verteilt. Auch vorliegend wurden die Akten dem Antragsteller zur Einsichtnahme in der geschilderte Art und Weise zugeleitet. Da die Verwaltungsbehörde ohnehin täglich einen Kurierfahrer zur Leerung des eigenen Postfaches bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main einsetzt, ist ihr durch das Mitgeben der Akte zum Einlegen in das Gerichtsfach des Antragstellers kein zusätzlicher Aufwand entstanden, der mit der Versendungspauschale abzugelten wäre (so auch Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2008, Az.: 941 OWi 52/08, veröffentlicht in Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen, www.rechtsprechung.hessen.de). Der Bescheid des Ordnungsamts (...) vom 14.04.2008, mit dem die Aktenversendungspauschale erhoben wurde, war deshalb aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, wobei mit den Auslagen ausnahmsweise die Stadt (...) als Gebietskörperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, zu belasten war. Denn das vorliegende Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat, da es den Verteidiger als Kostenschuldner betrifft, gegenüber dem zugrundeliegenden Bußgeldverfahren selbständige Bedeutung. Eine Verbindung mit der das Bußgeldverfahren abschließenden Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. § 464 StPO) ist somit nicht möglich (vgl. hierzu Göhler, aaO. vor § 105 Rdnr. 57 a. E. und § 62 Rdnr. 32a). Von daher betrifft das vorliegende Verfahren – Antrag auf gerichtliche Entscheidung – ein noch (und nur) bei der Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren (§ 105 OWiG), für das § 44 Abs. 2 HessFAG als „andere gesetzliche Bestimmung“ i. S. d. § 105 Abs. 2 OWiG gilt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG).