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Beschluss

934 XIV 1877/08

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2008:1024.934XIV1877.08.0A
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Leitsätze
Die Anordnung von Zurückweisungshaft oder des Aufenthaltes nach § 15 Abs. 6 AufenthG kommt bei Minderjährigen unter 16 Jahren regelmäßig schon deshalb nicht in Betracht, weil sie zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig ist.
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird der Antrag vom 24.10.2008 auf Anordnung der Unterbringung zur Si-cherung der Abreise gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung von Zurückweisungshaft oder des Aufenthaltes nach § 15 Abs. 6 AufenthG kommt bei Minderjährigen unter 16 Jahren regelmäßig schon deshalb nicht in Betracht, weil sie zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig ist. In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird der Antrag vom 24.10.2008 auf Anordnung der Unterbringung zur Si-cherung der Abreise gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet. Die 12 Jahre alte Betroffene ist (…) Staatsangehörige. Sie traf am 28.09.2008 (…) aus (…) kommend am Flughafen … zusammen mit zwei weiteren (…) Kindern sowie einer (…) Frau, welche sich fälschlich als deren Mutter ausgab und verfälschte bzw. missbräuchlich genutzte (…) Reisedokumente vorlegte, ein. Die Betroffene, die zu ihrer legal in (…) lebenden Mutter weiterreisen wollte, stellte am 30.09.2008 einen Asylantrag. Da für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß dem Dubliner Übereinkommen (…) zuständig ist, wurde der Betroffenen die Einreise verweigert. Sie hält sich in Absprache mit dem Jugendamt (…) unter Fiktion der Nichteinreise im (…) Kinderheim in (…) auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2008 wurde das Jugendamt (…) zum vorläufigen Pfleger und Rechtsanwalt (…) zum Pfleger für den Wirkungskreis der ausländer- und asylrechtlichen Betreuung bestellt. Die (…) hat beantragt, gegen die Betroffene die Unterbringung zur Sicherung der Abreise gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Dauer von drei Monaten anzuordnen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Anordnung solle die Verfügbarkeit der Betroffenen zur Sicherung der Abreise herstellen und den handelnden Behörden Rechtssicherheit im Umgang mit der Bewegungsfreiheit der Betroffenen geben; andernfalls werde das vom Gesetz vorgesehene Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit für das Asylverfahren de facto unterlaufen. Auch sei die Qualität des Rechtseingriffs mit der Anordnung von Abschiebungshaft nicht vergleichbar. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Zwar liegen die Gründe für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 bis 5 iVm. § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor. Der Betroffenen ist gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG die Einreise verweigert worden. Die Zurückweisungsentscheidung kann nicht unmittelbar vollzogen werden, weil das förmliche Übernahmeverfahren noch nicht abgeschlossen ist und eine Zusage der (…) Behörden zur Übernahme der Betroffenen noch nicht vorliegt. Die Abreise der Betroffenen ist jedoch in absehbarer Zeit zu erwarten. Auch das Asylbegehren steht der Anordnung des Aufenthalts nicht entgegen, da für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EG-AsylZustVO (…) zuständig ist (vgl. § 27a AsylVfG). Gleichwohl kommt die beantragte Anordnung des Aufenthalts gegen die erst zwölf Jahre alte Betroffene im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sie unverhältnismäßig wäre. Daran ändert auch nichts, dass der Aufenthalt nicht in einer Haftanstalt und auch nicht in der Asylbewerberunterkunft am Flughafen (…), sondern in einem (…) Kinderheim angeordnet werden soll. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob gegen Personen unter 16 Jahren überhaupt eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG zulässig ist. Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen zu § 62 AufenthG, die gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 5, Abs. 5 Satz 3, 62 Abs. 3 AufenthG auch auf Anordnungen nach § 15 Abs. 6 AufenthG Anwendung finden, sollen Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht (außer bei Straffälligkeit) in Abschiebungshaft genommen werden; halten sich die Eltern des unter 16 Jahre alten Ausländers – wie hier – nicht im Bundesgebiet auf, hat die Ausländerbehörde (…) mit dem zuständigen Jugendamt wegen der Unterbringung des Ausländers Kontakt aufzunehmen. Gegen eine Anordnung des Aufenthalts gegen Jugendliche unter 16 Jahren spricht im übrigen auch, dass diese gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG nicht verfahrensfähig sind und die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zwar seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegensteht, das Gesetz dies aber nicht in gleicher Weise für die Anordnung von Zurückweisungshaft oder des Aufenthalts vorsieht. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die Anordnung von Haft oder des Aufenthaltes bei Minderjährigen unter 16 Jahren regelmäßig schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig ist. Grundsätzlich kommt bei minderjährigen Ausländern der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Sicherung der Zurückweisung wegen deren besonderer Schutzbedürftigkeit und der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind daher sowohl an das Beschleunigungsgebot als auch an die Verhältnismäßigkeit besondere Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung sind daher nicht gegeben, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag nicht darlegt, warum ein milderes Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise oder Zurückweisung nicht in Frage kommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2006 – Az. 20 W 124/06– m. w. N., zit. nach juris). Entsprechendes gilt für eine Anordnung des Aufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG. Eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 darf, wie sich aus § 15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG ergibt, nur ergehen, wenn dies zur Sicherung der Abreise erforderlich ist (vgl. zur Anordnung von Abschiebungshaft allgemein: OLG Schleswig, FGPrax 2008, 92 ; OLG Rostock, OLGR 2007, 367; jew. zit. nach juris; Renner, a. a. O.). Sie dient damit weder dem Zweck, die Fiktion der Nichteinreise aufrechtzuerhalten, noch dazu, den handelnden Behörden Rechtssicherheit im Umgang mit der Bewegungsfreiheit des Betroffenen zu geben oder das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit für das Asylverfahren sicherzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung im vorliegenden Fall erforderlich ist, um die Abreise der Betroffenen sicherzustellen, sind nicht ersichtlich. Die zwölfjährige Betroffene hält sich bereits im (…) Kinderheim auf, ohne dass es bislang zu „Fluchtversuchen“ gekommen wäre. Sie ist dort jederzeit für die antragstellende Behörde erreichbar, um eine Abreise nach (…) durchzuführen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich in einem für sie völlig fremden Land aus der Obhut des Kinderheimes begeben wird, zumal ihr Interesse erkennbar darauf gerichtet ist, schnellstmöglich zu ihrer Mutter nach (…) zu gelangen. Auch die antragstellende Behörde selbst geht in ihrem Antrag erkennbar davon aus, dass es sich bei der Möglichkeit, dass sich die Betroffene frei im Bundesgebiet bewegen könnte, um eine lediglich theoretische handelt. Unter diesen Umständen kam eine Anordnung des Aufenthalts daher nicht in Betracht. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus den §§ 14 ff. FEVG.