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Beschluss

470 F 16062/09 AD

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2011:0908.470F16062.09AD.0A
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Leitsätze
1. Eine ausländische Adoption kann auch bei erheblichen materiell-rechtlichen Bedenken nach § 2 AdWirkG anerkannt werden, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren die wesentlichen Verfahrensrechte und die Interessen des Kindes sowie der leiblichen Eltern gewahrt worden sind. 2. Eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG scheidet aus, wenn sie dem Kind in tatsächlicher Hinsicht keine Vorteile verschafft. Dies ist insbesondere der Fall, wenn noch ein weiterer Kontakt mit einem leiblichen Elternteil aufrecht erhalten bleiben soll.
Tenor
1. Die durch die thailändische Behörde für soziale Entwicklung und Wohlfahrt beim Ministerium für soziale Entwicklung und menschliche Sicherheit am 31.07.2009 beschlossene und beim thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main am 30.10.2009 registrierte Adoption des Kindes durch die Antragsteller wird gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG anerkannt. 2. Das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen. Das Annahmeverhältnis steht hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG). 3. Der Antrag auf Umwandlung der thailändischen Adoption in eine den deutschen Wirkungen entsprechende Annahme wird zurück gewiesen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ausländische Adoption kann auch bei erheblichen materiell-rechtlichen Bedenken nach § 2 AdWirkG anerkannt werden, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren die wesentlichen Verfahrensrechte und die Interessen des Kindes sowie der leiblichen Eltern gewahrt worden sind. 2. Eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG scheidet aus, wenn sie dem Kind in tatsächlicher Hinsicht keine Vorteile verschafft. Dies ist insbesondere der Fall, wenn noch ein weiterer Kontakt mit einem leiblichen Elternteil aufrecht erhalten bleiben soll. 1. Die durch die thailändische Behörde für soziale Entwicklung und Wohlfahrt beim Ministerium für soziale Entwicklung und menschliche Sicherheit am 31.07.2009 beschlossene und beim thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main am 30.10.2009 registrierte Adoption des Kindes durch die Antragsteller wird gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG anerkannt. 2. Das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen. Das Annahmeverhältnis steht hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG). 3. Der Antrag auf Umwandlung der thailändischen Adoption in eine den deutschen Wirkungen entsprechende Annahme wird zurück gewiesen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die in Thailand für den Ausspruch einer Adoption zuständige Behörde beim Ministerium für soziale Entwicklung und menschliche Sicherheit hat am 31.07.2009 die Adoption des Kindes durch die Antragsteller genehmigt. Mit Registrierung beim thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main war die Adoption nach thailändischem Recht am 30.10.2009 abgeschlossen. Kurz hiernach haben die Antragsteller mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.11.2009 beim Amtsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Anerkennung und Umwandlung der in Thailand erfolgten Adoption gestellt. Nach richterlichem Hinweis wurde der Antrag auf Umwandlung auch in der erforderlichen notariell beurkundeten Form gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 AdWirkG i.V.m. § 1752 Abs. 2 BGB gestellt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für diese Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AdWirkG, § 187 Abs. 1 FamFG örtlich zuständig. Da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Königreich Thailand Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. Mai 1993 sind, müsste sich die Frage der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung eigentlich nach Art. 23 und 24 HAÜ richten. Voraussetzung einer Anerkennung nach diesen Vorschriften ist jedoch, dass durch die zentrale Behörde des Herkunftsstaates des Kindes eine sog. Konformitätsbescheinigung vorgelegt wird, in der bescheinigt wird, dass die Auslandsadoption nach den Vorgaben des Übereinkommens durchgeführt worden ist (Art. 23 HAÜ). Eine solche Bescheinigung konnte jedoch weder von den Antragstellern noch durch die am Verfahren beteiligte Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz beschafft werden. Wie aus anderen Verfahren bekannt ist, wird eine solche Bescheinigung durch die thailändische zentrale Behörde nur äußerst selten ausgestellt. Aus welchen Gründen die Vorschriften des Übereinkommens durch das Königreich Thailand nicht eingehalten werden, ist nicht ermittelbar. Das fehlende Vorliegen der Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HAÜ ist ein erheblicher Mangel, der in sich die Gefahr birgt, dass die Schutzvorschriften des Übereinkommens an ihrer Durchsetzung gehindert werden. Denn gerade die Kooperation der beiden staatlichen zentralen Behörden stellt ein wesentliches Merkmal des Haager Adoptionsübereinkommens dar, wodurch nachprüfbar die schützenswerten Rechte der Kinder bei einer Auslandsadoption überwacht und gewahrt werden sollen. Auf der anderen Seite kann die Anerkennung einer ausländischen Adoption nicht allein am formellen Erfordernis der Vorlage der Bescheinigung scheitern, wenn aufgrund der sonstigen Ermittlungen zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die ausländische Entscheidung ansonsten materiell anerkennungsfähig ist. Anderenfalls würde dies dazu führen, dass bei gleichem Sachverhalt Adoptionen aus einem Vertragsstaat des Übereinkommens, für die keine Konformitätsbescheinigung vorgelegt wird eine Anerkennung per se versagt werden würde, während bei Adoptionen aus Staaten, die nicht dem Übereinkommen beigetreten sind, die ausländische Entscheidung dennoch nach den Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 FamFG anerkannt werden könnte. Die Anerkennungsfähigkeit der thailändischen Adoptionsentscheidung kann daher ausschließlich an den Anforderungen des § 109 Abs. 1 FamFG gemessen werden. Im Ergebnis ist die Anerkennung auszusprechen. Versagungsgründe gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1-3 FamFG sind hier offensichtlich nicht gegeben. Auch ein in Betracht kommender Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) liegt im Ergebnis nicht vor. Nach den gerichtlichen Ermittlungen fand in Ansätzen eine sich am Kindeswohl orientierende Adoptionsprüfung und -entscheidung in Thailand statt. Sowohl vom Jugendamt des Kreises Offenbach als auch von einer Fachstelle im Herkunftsstaat des Kindes in Thailand wurden vor dem Ausspruch der Adoption Sozialberichte zur Situation des Kindes in Thailand und in Deutschland erstellt. In beiden Berichten wurde sich mit der Lebenssituation der Aufnahmefamilie und des Kindes auseinandergesetzt. Die hierdurch durchgeführten Ermittlungen weisen zwar erhebliche Mängel auf. Insbesondere wurde unzureichend das Adoptionsbedürfnis des Kindes ermittelt und es ist aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches nach den Sozialberichten bei dem Kind vorhanden sein soll, während in der leiblichen Familie des Kindes in Thailand noch zwei weitere Kinder von der Mutter großgezogen werden. Bei diesen besteht offensichtlich kein Bedarf für eine Adoption. Vielmehr wurden die zuständigen Adoptionsbehörden durch das Verhalten der Antragsteller und der leiblichen Mutter vor vollendete Tatsachen gestellt, indem das Kind schon 2003 mit einem Besuchervisum nach Deutschland gereist ist und daraufhin in Deutschland verblieben ist. Ebenso nicht ausreichend thematisiert wurde der sehr große Altersabstand zwischen dem Antragsteller und dem Kind. Der Antragsteller ist 57 Jahre älter und litt zumindest im Zeitpunkt des Sozialberichts des Jugendamtes des Kreises Offenbachs unter erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen. Das Aufwachsen eines Kindes unter diesen Voraussetzungen stellt eine äußerst schwierige Situation für das Kind dar und es steht zu befürchten, dass dies auch in Zukunft problematisch werden kann. Diese Bedenken wurden jedoch offensichtlich von der thailändischen Behörde nicht geteilt sondern die Adoption unproblematisch ausgesprochen. Im Rahmen des hier anhängigen Anerkennungsverfahrens ist es jedoch nicht Aufgabe des deutschen Gerichts, die eigene materiell-rechtliche Einschätzung an die Stelle der ausländischen Entscheidung zu setzen. Eine Wiederholung der Adoption in Deutschland oder eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung findet im Anerkennungsverfahren gerade nicht statt (§ 109 Abs. 5 FamFG). Maßgeblich ist allein, ob die ausländische Entscheidung mit "wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist" (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Da durch die beiden Fachbehörden sowohl in Thailand als auch in Deutschland eine eingehende Überprüfung mit jeweiligen Hausbesuchen stattgefunden hat und auch die Rechte der leiblichen Mutter gewahrt worden sind, ist ein wesentlicher Eingriff in die Grundrechte des Kindes oder anderer Beteiligter nicht zu erkennen. Die Wirkungen des thailändischen Adoptionsverhältnisses stehen den Wirkungen einer Annahme nach deutschen Sachvorschriften nicht gleich. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten im Verhältnis zu der leiblichen Familie im Wesentlichen erhalten. Dies folgt aus Sec 1598/28 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuchs (abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Thailand). Demgemäß sind lediglich die Wirkungsfeststellungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG zu treffen. Der weitere Antrag auf Umwandlung der thailändischen Annahme in eine solche, die der Rechtstellung eines nach deutschen Vorschriften angenommenen Kindes entspricht ist hingegen zurück zu weisen. Dies muss schon aus formellen Gründen erfolgen, da trotz richterlichem Hinweis bis heute keine Zustimmung des Kindes nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AdWirkG i.V.m. § 1746 Abs. 1 BGB (vertreten durch dessen rechtlichen Vertreter) erfolgt ist. Zwar sind die Antragsteller schon durch die thailändische Entscheidung, welche nunmehr durch diesen Beschluss anerkannt wurde, zum gesetzlichen Vertreter des Kindes geworden. Eine der Form des § 1750 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Erklärung für das Kind wurde jedoch nie abgegeben. Im Ergebnis kommt es aber darauf gar nicht an, da die Umwandlung auch aus materiellen Gründen nicht auszusprechen ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Gleichstellung des Kindes mit einem nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind dessen Wohl dienlich wäre (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG). Gerade dies ist hier aber nicht ersichtlich. Denn durch die familiäre Verbindung zu der leiblichen Mutter - sie ist die Schwester der Antragstellerin - besteht tatsächlich weiterhin eine Verbindung zwischen dem Kind und der Mutter, welche im Übrigen durch die Antragstellerin auch weiterhin forciert wird. Im Vordergrund des thailändischen Adoptionsverfahrens stand und steht vielmehr die materielle und tatsächliche Versorgung des Kindes durch die Antragsteller. Dies ist durch die nunmehr anerkannte thailändische Entscheidung insbesondere auch hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind schon erreicht worden. Darüber hinaus ist kein relevanter Grund ersichtlich, weshalb es durch die Umwandlung zu einer Volladoption mit dem Verlust der Rechte gegenüber der Herkunftsfamilie gemäß § 1755 BGB kommen muss. Dadurch hat das Kind keinerlei Vorteile. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 StAG stellt demgegenüber kein adoptionsrelevantes Motiv dar. Es muss daher bei den Wirkungen der thailändischen Adoption bleiben. Der Verfahrenswert wurde gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt. Da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht, war nur über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (§ 81 Abs. 1 FamFG).