Beschluss
49 XVII 2048/11
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2012:0123.49XVII2048.11.0A
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Leitsätze
Die Frage der Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG richtet sich vornehmlich nach dem subjektiven Willen des Betroffenen. Es ist nur in engen Grenzen möglich, gegen den geäußerten Willen des Betroffenen eine Kann-Beteiligung zu erlauben.
Kann sich der Betroffene zur Kann-Beteiligung nicht mehr äußern, so scheidet eine Beteiligung einer Person, welche lediglich vorbringt, eine Vertrauensperson gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG zu sein, aus.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Beteiligung am Betreuungsverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG richtet sich vornehmlich nach dem subjektiven Willen des Betroffenen. Es ist nur in engen Grenzen möglich, gegen den geäußerten Willen des Betroffenen eine Kann-Beteiligung zu erlauben. Kann sich der Betroffene zur Kann-Beteiligung nicht mehr äußern, so scheidet eine Beteiligung einer Person, welche lediglich vorbringt, eine Vertrauensperson gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG zu sein, aus. Der Antrag der Antragstellerin auf Beteiligung am Betreuungsverfahren wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin regte am 17.05.2011 die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Da der Betroffene den beiden im Rubrum genannten Bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt … und Herrn Rechtsanwalt … mit notarieller Urkunde vom 05.06.2002 eine umfassende Vollmacht erteilt hat und keinerlei Anzeichen für eine Unwirksamkeit oder einen Missbrauch der Vollmacht durch die Bevollmächtigten erkennbar waren, wurde das Verfahren mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 29.06.2011 eingestellt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird hierbei vollinhaltlich verwiesen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.10.2011 legte die Antragstellerin - nachdem diese Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG erhalten hatte - Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.06.2011 ein und beantragte gleichzeitig die Beteiligung am Verfahren nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Der Antrag auf Beteiligung ist zurückzuweisen, da die Antragstellerin nach den durchgeführten Ermittlungen schon nicht zum Kreis der möglichen Beteiligten gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gehört. In jedem Fall wäre eine Beteiligung der Antragstellerin aber auch nicht im Interesse des Betroffenen. Die Antragstellerin ist nach übereinstimmender Darstellung der Bevollmächtigten und der Antragstellerin die vormalige Krankenpflegerin des Betroffenen. Im Zeitraum von Mitte Januar 2009 bis Mitte Mai 2011 pflegte sie den Betroffenen im häuslichen Umfeld im Rahmen einer sog. 24-Stunden-Pflege, wofür sie auch eine Vergütung erhielt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin habe sie jedoch schon vorher mit dem Betroffenen und der am 13.01.2009 verstorbenen Ehefrau ein freundschaftliches Verhältnis unterhalten. Dies wird von den Bevollmächtigten mit dem Hinweis darauf bestritten, dass weder durch die Ehefrau des Betroffenen noch durch den Betroffenen selbst, ihnen gegenüber ein besonderes Vertrauensverhältnis geäußert worden sei. Im Rahmen der Ermittlungen zu dem vorliegenden Verfahren auf Beteiligung der Antragstellerin, suchte der erkennende Richter den Betroffenen auf und versuchte mit diesem sein Verhältnis zu der Antragstellerin zu besprechen. Hierzu war der Betroffenen aufgrund seines aktuellen Krankheitszustandes jedoch nicht mehr in der Lage. Vielmehr konnte er sich weder verbal noch nonverbal äußern. Nach Aussage einer Mitarbeiterin des Pflegeheims, in dem der Betroffene lebt, habe er auch seit Beginn dessen Aufenthalts nie nach einer bestimmten Person und erst recht nicht nach der Antragstellerin gefragt. Bei der Frage, ob eine Person mangels Angehörigenstatus als Vertrauensperson im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG und damit als mögliche Beteiligte am Betreuungsverfahren gelten kann, muss es auf die Situation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommen. Schließlich hat eine Beteiligung nach § 274 FamFG ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung und soll „Personen, die nicht oder nicht zwingend in ihren Rechten betroffen werden, deren Hinzuziehung jedoch geboten sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes ideelles Interesse haben“ (BT-Drucksache 16/6308, S. 265), die Möglichkeit geben, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Wenn sich ein Betroffener wie hier jedoch weder verbal noch nonverbal äußern kann, ist die Ermittlung eines Vertrauensverhältnisses zu einem Nicht-Angehörigen tatsächlich nicht möglich und darüber hinaus auch nicht angebracht. Dies folgt unter Anderem aus einer Betrachtung der vormaligen Rechtslage. Nach § 68a S. 4 FGG a.F. war eine (materielle) Beteiligung von Vertrauenspersonen nur „auf Verlangen“ der Betroffenen möglich. Dies muss auch nach der neuen Rechtslage gelten, denn ansonsten könnte jeder Dritte durch bloße Behauptung vorbringen, eine Vertrauensperson des Betroffenen zu sein und durch die daraus resultierende Beteiligung am Verfahren erhebliche Rechte, insbesondere auch ein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erhalten (Prütting/Helms/Fröschle, FamFG, § 274 Rn. 45). Unabhängig von dieser Frage wäre auch eine Beteiligung der Antragstellerin nicht im Interesse des Betroffenen im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Nach der Gesetzesbegründung liegt ein Interesse auf Beteiligung grundsätzlich dann vor, wenn ein solcher subjektiver Wille vom Betroffenen geäußert wird (BT-Drucksache 16/6308, S. 265). Auf der anderen Seite soll aber auch gegen den geäußerten Willen eine Beteiligung möglich sein, wenn der subjektive Wille des Betroffenen seinen objektiven Interessen zuwiderläuft und keine erheblichen Gründe vorliegen, die gegen eine Hinzuziehung der Kann-Beteiligten sprechen (BT-Drucksache 16/6308, S. 266). Keine Aussage wird in der Gesetzesbegründung jedoch darüber getroffen, was zu gelten hat, wenn dem Betroffenen - wie hier - eine aktuelle Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Hier sind nur zwei Alternativen denkbar: entweder ist in solchen Fällen allein auf ein objektives Interesse im Sinne eines „wohlverstandenen Interesses“ abzustellen, wobei ggf. ein mutmaßlicher Wille zu ermitteln wäre, oder eine Beteiligung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson ist schlicht nicht möglich. Aus folgenden drei Gründen gebührt der zweiten Alternative der Vorrang. Erstens folgt dies aus einer genaueren Betrachtung des Zwecks der Regelung des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Sämtliche hierin aufgeführte Personen sind ausschließlich aus ideellen Aspekten mögliche Beteiligte am Verfahren (BT-Drucksache 16/6308, S. 265) und sollen den Betroffenen im Verfahren unterstützen. Es kann weder darum gehen, dem Gericht bei der Amtsermittlung nach § 26 FamFG zu helfen noch den Angehörigen oder Vertrauenspersonen eine aus eigennützigen Motiven herzuleitende Einflussmöglichkeit auf das Verfahren zu geben. Denn wäre eine entsprechende Person durch das Verfahren oder dessen Ausgang in persönlichen Rechten unmittelbar persönlich betroffen, so wäre sie schon Muss-Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und es käme auf die Prüfung der Beteiligteneigenschaft nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gar nicht mehr an. Die Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist also eine reine Schutzvorschrift zugunsten des Betroffenen. Es widerspricht aber der Grundkonzeption des Betreuungsrechts, welches auf eine möglichst geringe Einschränkung der Autonomie der betroffenen Personen ausgerichtet ist (MüKo/Schmidt-Recla, ZPO, § 274 FamFG Rn. 13), dem Betroffenen aufgrund richterlicher Entscheidung solche Personen - und seien es auch Angehörige - mangels eigener Äußerung aufzudrängen. Nur wenn der Betroffene einen tatsächlichen Willen (nicht unbedingt freien Willen) hinsichtlich der Beteiligung einer in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG aufgeführten Person äußert, kann es daher darauf ankommen, ob trotz seines Wunsches dieser Wille ausnahmsweise aufgrund der Befürchtung von erheblichen objektiven Nachteilen für den Betroffenen nicht berücksichtigt werden darf (HK-BUR/Bauer, § 274 Rn. 10). Zweitens hat die Beteiligung nach den Vorschriften in §§ 7, 274 FamFG rein verfahrensrechtliche Bedeutung. Kann aber ein Betroffener seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers das erste Mittel der Wahl. Die zusätzliche Beteiligung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG aufgeführten Personen dient lediglich der uneigennützigen tatsächlichen Unterstützung des Betroffenen und muss grundsätzlich der Entscheidung des verfahrensfähigen Betroffenen (§ 275 FamFG) obliegen. Trifft er eine solche Entscheidung weder in die eine noch in die andere Richtung, muss es bei den gesetzlich vorgeschriebenen Muss-Beteiligten bleiben. Es besteht dann kein Bedarf für die Interessenwahrnehmung durch weitere Personen. Dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren kein Verfahrenspfleger bestellt worden ist, liegt allein daran, dass durch die getroffene Endentscheidung nicht in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wurde: das Verfahren wurde schließlich eingestellt. Drittens zeigt das vorliegende Verfahren anschaulich, dass in einem Zwischenverfahren auf Beteiligung eine Ermittlung eines vermeintlichen wohlverstandenen Interesses regelmäßig nur schwer möglich wäre. Die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu den Fragen, welche Motive eine beteiligungsbegehrende Person hat oder welche Person als Beteiligter am Verfahren für den Betroffenen (vermeintlich) vorteilhaft wäre, sind nur sehr gering. Hinzu kommt, dass der Begriff des „wohlverstandenen Interesses“ auch die Gefahr beinhaltet, Wertvorstellungen des Gerichts anstelle des subjektiven Willens der betroffenen Personen zu setzen, was - wie schon ausgeführt - der Gesamtkonzeption des Betreuungsrechts widerspricht (vgl. im materiellen Recht § 1901 Abs. 2 und 3 BGB) (MüKo/Schmidt-Recla, ZPO, § 274 FamFG Rn. 13). Da die Antragstellerin auch nicht vorgebracht hat und es auch nicht ersichtlich ist, dass sie durch das Verfahren in eigenen Rechten betroffen wäre (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), scheidet ihre Beteiligung vorliegend aus. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrags gleichzeitig bedeutet, dass sie auch kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung in der Hauptsache hat (§ 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).