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Urteil

30 C 3499/13 (24)

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2014:0403.30C3499.13.24.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen dort geführtes Konto Nr. … einen weiteren Betrag von € 2.051,05 zum 30.5.2013 gutzuschreiben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2013 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen dort geführtes Konto Nr. … einen weiteren Betrag von € 2.051,05 zum 30.5.2013 gutzuschreiben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2013 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im Wesentlichen begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verzinsung seines Guthabens auf dem streitgegenständlichen Konto bis einschließlich März 2013 zu dem ursprünglichen Zinssatz von 3,5 % und daraus abgeleitet auf eine Gutschrift in Höhe der Differenz zwischen dem Guthaben auf dem Konto und einer Berechnung bis März 2013 auf der Basis eines Zinssatzes von 3,5 %, wobei die vom Kläger vorgenommene Berechnung, aus welcher sich ein ergänzender Gutschriftanspruch in Höhe von € 2.117,34 ergibt, von der Beklagten nicht angegriffen worden ist. Abzüglich des mittlerweile von der Beklagten gutgeschriebenen Betrages von € 66,29 errechnet sich der Betrag von € 2.051,05. Wirksam ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.2.2004, Az.: XI ZR 140/03) die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes. Streitig ist allerdings im vorliegenden Fall, unter welchen Voraussetzungen und ab wann eine Änderung des Zinssatzes wirksam wird. Hierzu fehlt es an Vortrag der Beklagten, mit welchem sich wirksame Zinsanpassungen (in Form einer Reduzierung des ursprünglichen Zinssatzes) begründen ließen. Fehlt es aber an einer wirksamen Zinsänderung, so bleibt es auch bei einem variablen Zins bei dem anfangs vereinbarten Zinssatz. Der variable Zins wird hierdurch keineswegs zum Festzins; er ist lediglich jedenfalls bis März 2013 nicht wirksam verändert worden. Die Beklagte behauptet, sie habe die aus den von ihr vorgenommenen (im Schriftsatz vom 13.3.2013 im Einzelnen aufgeführten) Zinsanpassungen resultierenden Zinssätze in Informationsblätter aufgenommen, welche in den Geschäftsstellen ausgelegt worden seien; außerdem sei die Veröffentlichung auf ihrer Internetseite sowie in der Kundenzeitschrift erfolgt, welche alle Mitglieder erhalten hätten. Damit hätte die Beklagte aber schon nach eigenem Vortrag nicht den Weg eingehalten, welcher für eine wirksame Zinsänderung zu beschreiten gewesen wäre: Nach eigenem Be-klagtenvortrag lag dem streitgegenständlichen Vertrag eine Klausel zugrunde, wonach Spareinlagen zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst werden und Änderungen mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden. Gegen eine Klausel, wonach Zinsänderungen mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden sollen, bestehen anders als gegen die inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis keine Wirksamkeitsbedenken (zur Aufteilung einer AGB-Klausel in wirksame und unwirksame Bestimmungen vgl. BGH, Urteil vom 10.6.2008, Az.: XI ZR 211/07, Rn. 17). Es ist allerdings fraglich, ob der Passus, wonach Änderungen mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden sollen, dahingehend zu verstehen ist, dass auch diese Bekanntgabe durch Aushang erfolgen kann. Eine anders lautende, der Entscheidung des BGH vom 21.12.2010, Az.: XI ZR 52/08, zugrunde liegende Klausel stellt insoweit ausdrücklich klar: „Eine Änderung des Zinssatzes tritt auch für bestehende Sparguthaben ohne besondere Mitteilung mit dem Tage in Kraft, der durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben wird". AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Auf den vorliegenden Fall angewandt könnte dies dazu führen, dass die — nicht näher spezifizierte — Bekanntgabe der Zinsänderung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Kunden dergestalt zu erfolgen hat, dass die Zinsänderung ihm durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben mitgeteilt wird. Aber selbst wenn man die fragliche Klausel nicht so auslegt sondern dahingehend, dass auch die Bekanntgabe von Zinsänderungen durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle erfolgen kann, so hat die Beklagte nach eigenem Vortrag diesen Weg jedenfalls nicht beschritten. Ein Auslegen von Informationsblättern in ihren Geschäftsstellen stellt ebenso wenig einen Aushang in den Geschäftsräumen dar wie eine Veröffentlichung auf ihrer Internetseite oder in der den Kunden übersandten Kundenzeitschrift (wobei die hierin enthaltene Veröffentlichung auch keineswegs einer Bekanntgabe in einem an den Kunden persönlich gerichteten Schreiben gleichzusetzen ist). Darauf, ob eine Regelung über die Bekanntgabe der Zinssätze durch Aushang mit § 307 BGB vereinbar ist (vom BGH im Urteil vom 17.2.2004 offen gelassen), kommt es nach alledem nicht an. Da die Beklagte mithin schon nach ihrem eigenen Vortrag die für eine wirksame Zinsanpassung erforderliche Bekanntgabe der Zinsänderung nicht in der vorgesehenen Art und Weise vorgenommen hat, hat der Kläger jedenfalls bis März 2013 Anspruch auf eine Verzinsung in ursprünglicher, nicht wirksam abgeänderter Höhe. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280, 286 BGB, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der seinem Konto erteilten Gutschrift in Höhe von € 66,29, da er nicht dargelegt hat, dass diese Gutschrift vor Rechtshängigkeit erfolgt ist. Die Klage wurde am 10.12.2013 zugestellt. Der Kontoauszug, aus welchem sich die Gutschrift ergibt, datiert vom selben Tage. Der Kläger hat nicht vorgetragen, wann die sich aus diesem Kontoauszug ergebende Gutschrift gebucht wurde. Selbst wenn dies zwischen An-hängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgt wäre, wäre für eine Feststellung der Erledigung kein Raum, da § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO insoweit eine abschließende Sonderregelung enthält (vgl. Zöller, 30. Aufl., § 91 a ZPO, Rn. 41, 42). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger schloss am 17.12.1998 bei der Beklagten einen sog. „S-Vermögensplan" ab, für den das Konto Nr. … angelegt wurde. Es wurde ein „Zinssatz (variabel)" von 3,5 % vereinbart und im Übrigen wurden die Sonderbedingungen der Beklagten für den S-Vermögensplan einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf Seite 2 und 3 der Klageschrift (BI. 2, 3 d.A.) sowie auf die Anlagebestätigung vom 17.12.1998 (BI. 8 d.A.) Bezug genommen Während des Verlaufs des Sparplans nahm die Beklagte wiederholt Reduzierungen des Jahreszinses vor. Zum 8.1.2013 wurde auf dem Konto des Klägers ein Guthaben in Höhe von € 11.028,66 ausgewiesen. Auf den Kontoauszug vom selben Tage (BI. 13 d.A.) wird Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des BGH vom 17.2.2004 verlangte der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 21.2.2013 (BI. 14 f. d.A.) eine Neuberechnung der Zinsen. Mit Schreiben vom 20.3.2013 (BI. 16 f. d.A.) antwortete die Beklagte, dass sie besagtes Urteil zum 1.1.2005 umgesetzt habe und teilte mit, wie sich der von ihr zugrunde gelegte Referenzzins zusammensetze. Unter Zugrundelegung dieses Re-ferenzzinses ermittelte die Beklagte einen Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von € 66,29. Mit Schreiben vom 25.3.2013 (BI. 18 d.A.) forderte der Kläger nochmals zur Neuberechnung der Zinsen auf. Anschließend wandte er sich an den Ombudsmann der ... Bankengruppe. Diesem gegenüber nahm die Beklagte mit Schreiben vom 15.5.2013 (BI. 19 ff. d.A.) Stellung. Der Ombudsmann unterbreitete einen Schlichtungsvorschlag, wegen dessen Einzelheiten auf das Schreiben vom 10.7.2013 (BI. 22 f. d.A.) Bezug genommen wird. Dieser Schlichtungsvorschlag wurde seitens der Beklagten abgelehnt. Es folgten weitere Schreiben vom 16.8.2013 (BI. 24 ff.) und vom 5.9.2013 (BI. 27 f.). Mit der der Beklagten am 10.12.2013 zugestellten Klage begehrte der Kläger ursprünglich, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinem bei der Beklagten geführten Konto Nr. … einen weiteren Betrag von € 2.117,34 gutzuschreiben. Diesen ergänzenden Gutschriftanspruch errechnet der Kläger aus der Differenz zwischen dem Guthaben auf dem Konto und einer Berechnung auf der Basis eines Zinssatzes von 3,5 % bis einschließlich März 2013. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieser Forderung wird auf Seite 6 und 7 der Klageschrift (BI. 6, 7 d.A.) i.V.m. einer Zinsberechnung (Anlage K10, BI. 29 d.A.) Bezug genommen. Den Betrag von € 66,29 hat die Beklagte dem Konto des Klägers gutgeschrieben, was aus dem Kontoauszug vom 10.12.2013 hervorgeht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf eine Verzinsung mit dem ursprünglichen Zinssatz von 3,5 % jedenfalls — wie von ihm berechnet — bis März 2013, da die Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt wirksame Änderungsmitteilungen versandt habe. Seitens der Beklagten sei keine wirksame Abänderung des unstreitig variabel vereinbarten Zinssatzes erfolgt. Eine Abänderungsbefugnis könne nur dergestalt ausgeübt werden, dass dem Sparer die jeweilige Bezugsgröße mitzuteilen sei, wenn sie nicht von Anfang an wirksam vereinbart sei. Dies sei jedoch erstmals mit Schreiben vom 20.3.2013 erfolgt. Er behauptet, die von der Beklagten bei seinem Vertrag tatsächlich vorgenommenen Zinsänderungen seien ihm nicht bekannt gegeben worden. Zu keinem Zeitpunkt vor dem 20.3.2013 sei ihm überhaupt die Änderung des jeweiligen Zinssatzes und schon gar nicht unter Nennung der Bezugsgröße jemals mitgeteilt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf dessen dort geführtes Konto Nr. … einen weiteren Betrag von € 2.051,05 zum 30.5.2013 gutzuschreiben; die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (10.12.2013) freizustellen; im Übrigen festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung über die Grundverzinsung des streitgegenständlichen Vertrages laute: „Die Verzinsung setzt sich während der Ansparphase aus einer variablen Grundverzinsung und einem, je nach Laufzeit gestaffelten, garantierten Bonus zusammen." und „Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam. " Die Beklagte ist der Ansicht, es komme für die Wirksamkeit der Zinsänderung nicht auf deren Mitteilung, geschweige denn auf die Mitteilung der Berechnungsgrundlage an. Im Übrigen habe sie die im Zeitraum vom 1.2.1999 bis 31.12.2013 vorgenommenen Zinsanpassungen — wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4 und 5 des Schriftsatzes vom 13.3.2014 (BI. 73 f. d.A.) Bezug genommen — in Informationsblätter aufgenommen und diese an die Geschäftsstellen übermittelt, wo diese ausgelegt worden seien. Zudem sei die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten und in der monatlich erscheinenden Kundenzeitschrift "…" erfolgt, die alle Mitglieder der Beklagten, also auch der Kläger, erhalten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.