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Beschluss

934 XIV 663/18

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2018:0511.934XIV663.18.00
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Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren wird gegen die Betroffene zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587) bis einschließlich 18.05.2018 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren wird gegen die Betroffene zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587) bis einschließlich 18.05.2018 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Betroffene ist angolanische Staatsangehörige und verheiratet. Die Betroffene reiste mit ihren Kindern und Ehemann am 04.04.2018 über den Luftweg mit Hilfe eines Schleusers aus Luanda zum Flughafen Frankfurt am Main. Die Betroffene ist auf Grund der Zurückweisungsentscheidung und der ablehnenden Entscheidung des VG Frankfurt am Main vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen die Betroffene gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. anzuordnen, weil die ergangene Zurückweisungsentscheidung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Unterbringungsdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Freiheitsentziehungsantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAusIR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013- V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt, zu den Abschiebungsvoraussetzungen wird hinreichend vorgetragen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung sowie zu der notwendigen Dauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Anordnung zur Freiheitsentziehung zu treffen. Umstände, die ein Abweichen von der Regelaufenthaltsanordnung des § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Abreise des Betroffenen ist innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten, nämlich nunmehr am 17.05.2018 geplant. Die Dauer des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. ist bis zum 18.05.2018 anzuordnen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Zurückweisung der Betroffenen durchzuführen. Für diese Entscheidung hat sich der Tatrichter nach der Anhörung der Betroffenen und der Behörde davon zu überzeugen, dass die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Davon ist das Gericht im vorliegenden Fall kraft eigener, kritischer Würdigung vor dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten überzeugt. Die Behörde hat bereits eine Rückführung mit Sicherheitsbegleitung geplant. Die Behörde hat zudem hinreichend dargelegt, dass mit einer Außerlandesbringung am 17.05.2018 gerechnet und somit in der Anordnungsdauer diese auch vollzogen werden kann, zumal ein Passersatzdokument vorliegt und ein Flug bereits für den 17.05.2018 gebucht sowie eine Sicherheitsbegleitung organisiert wurde. Für den Fall des Erfordernisses einer weiteren Antragstellung ist ein Tag als Puffer einzustellen. Die Haft ist auch im Hinblick darauf, dass die Betroffene mit ihren minderjährigen Kindern inhaftiert werden müsste, verhältnismäßig. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt zwar besondere Bedeutung zu, wenn sich Abschiebungshaft (auch) gegen Minderjährige richtet (vgl. BGH NVwZ 2011, 320; InfAusIR 2010, 384 Rn. 27). Gleiches gilt — da das Festhalten der Betroffenen auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht (vgl. EGMR, InfAusIR 1997, 49 (51); FGPrax 2011, 315 Rn. 23) — für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG (BGH FGPrax 2013, 38, beck-online). Das Gericht hat sich jedoch davon überzeugt, dass die Kinder altersentsprechend im Transitbereich des Flughafens untergebracht werden wird. Die Antragstellerin hat dem Gericht anlässlich eines anderen Verfahrens eine Broschüre vorgelegt, aus der sich die Unterbringungsmöglichkeiten eines Kindes am Flughafen ergeben. Diese Angaben hat die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung auch bestätigt. Weiter ist ein Familienzimmer im Transitbereich vorhanden inklusive Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder aller Altersklassen. Die Betroffenen sind in einem abschließbaren Familienzimmer untergebracht im Bereich der Frauen, sodass eine Trennungs- und Rückzugsmöglichkeit von anderen erwachsenen bzw. männlichen Mituntergebrachten besteht. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Risiko, dass die Familie durch Selbstverletzungen oder Suizidversuche anderer Untergebrachter in der Unterkunft psychisch beeinträchtigt wird, wird dadurch gemildert, dass in solchen seltenen Fällen sofort eine Abschirmung zu dem Geschehen erfolgt. Auch der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der vor dem Hintergrund der Abschiebung einer Familie mit Kindern nochmals strenger ist, ist durch die Behörde bis heute beachtet und gewahrt. Die Behörde hat über die gesamte Dauer des Verfahrens alle zur Rücküberstellung erforderlichen Maßnahmen zeitnah ergriffen, insbesondere auch während des laufenden Asylverfahrens und verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, welche die Betroffene zunächst durchlaufen hat. Beanstandungen an der Verfahrensförderung lassen sich daher nicht besorgen. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen die Betroffene eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 — Az. V ZB 222/09). Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war letztlich mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.