Beschluss
30 C 208/21 (47)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:0121.30C208.21.47.00
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Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird im Wege des Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 AEUV folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner als Reiseveranstalter ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Vorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird im Wege des Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 AEUV folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner als Reiseveranstalter ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Vorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann? I. Darstellung des Streitgegenstandes und des maßgeblichen Sachverhalts, Art. 94 lit. a) der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union 1. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zahlung von 3.808,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 EUR geltend. Sie hat ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main / Deutschland. Den Anspruch auf Zahlung von 3.808,10 EUR leitet sie aus einem Reisevertrag her, den ihr Lebensgefährte mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Buchungsbestätigung weist eine Adresse in Frankfurt am Main aus. Wesentliche Vertragsgegenstände waren ein Flug von Frankfurt am Main in Deutschland nach Varadero in Kuba am 24.12.2019, Transfer vom Flughafen Varadero zum Hotel, Unterbringung in einer Grand Suite im Hotel …, …, Kuba mit All-inclusive-Verpflegung bis zum 10.01.2020, Transfer zum Flughafen sowie Rückflug von Varadero nach Frankfurt am Main am 10.01.2020. Die Klägerin behauptet, dass die Unterbringung nicht dem entsprach, was im Vertrag vereinbart worden war. Zunächst soll eine Unterbringung in einem Standard-Zimmer statt der Grand Suite erfolgt sein. Dieses Zimmer sei zudem verdreckt und unhygienisch gewesen, das Wasser sei nur kochend heiß aus der Leitung gekommen. Diese Mängel seien auch nicht nach Umzug in ein anderes Zimmer behoben gewesen, sodass die Klägerin und ihr Lebensgefährte das Zimmer nicht zur Übernachtung nutzen konnten. Erst am 25.12.2020 sei der Umzug in die Grand Suite möglich gewesen. Dort sei allerdings die Klimaanlage defekt gewesen. In der Dusche und an allen Wasserhähnen sei im Wesentlichen nur kaltes Wasser verfügbar gewesen. Der Jacuzzi sei defekt gewesen, die Düsen hätten nicht funktioniert. An allen sanitären Einrichtungen sei eine starke Schimmelbildung sichtbar gewesen. Auch die Grand Suite sei stark verdreckt und außerdem von zahlreichen Insekten, vermutlich Kakerlaken, bewohnt gewesen. In der Silvesternacht sei es an allen Bars und bei allen Mahlzeiten zu erheblichen Wartezeiten gekommen, verdrecktes Geschirr und Speisereste seien nicht entsorgt worden. Die Beklagte ist eine juristische Person hat ihren Sitz in Köln / Deutschland. 2. Ihre Klage hat die Klägerin vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie ist der Ansicht, in Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) sei nicht nur eine Regelung der internationalen, sondern auch der örtlichen Zuständigkeit innerhalb eines Mitgliedsstaats enthalten. Ein ausreichender Auslandsbezug sei wegen des ausländischen Reiseziels gegeben. Daher könne sie die Klage an ihrem Wohnsitzgericht, dem vorlegenden Gericht, erheben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht gegeben sei. Für die Klage sei das Amtsgericht Köln zuständig. Eine entsprechende Rüge erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.03.2021. Einen Verweisungsantrag an das Amtsgericht Köln oder ein sonstiges Gericht stellte die Klägerin nicht. II. Wortlaut der anwendbaren nationalen Vorschriften sowie einschlägige Rechtsprechung, Art. 94 lit. b) der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union 1. Aus der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist (ZPO): a) § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. b) § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. […] c) § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. […] d) § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. […] e) § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist. f) § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit (1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. […] g) § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit (1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht. (2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend. […] h) § 513 Berufungsgründe (1) […] (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. 2. Aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist (GG): Art. 101 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. […] III. Vorlagegründe und Zusammenhang zwischen den unionsrechtlichen Vorschriften und dem anwendbaren nationalen Recht, Art. 94 lit. c) der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union 1. Die Vorlagefrage wurde ursprünglich vom Landgericht Mainz gestellt.1LG Mainz, Beschluss vom 10.06.2020 – Az.: 3 O 105/18.LG Mainz, Beschluss vom 10.06.2020 – Az.: 3 O 105/18. Die Frage wurde infolge Streichung der Rechtssache wegen Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens jedoch nicht entschieden.2EuGH, Beschluss vom 26.04.2021 – Az.: C-317/20.EuGH, Beschluss vom 26.04.2021 – Az.: C-317/20. 2. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet, weswegen das Verfahren nach § 148 ZPO für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. In der Sache darf das Amtsgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung nämlich nur treffen, wenn es örtlich zuständig ist. Sofern es seine örtliche Zuständigkeit bejaht, ist das übergeordnete Landgericht Frankfurt am Main, das über eine etwaige Berufung zu entscheiden hätte, nach § 513 Abs. 2 ZPO an die Annahme der örtlichen Zuständigkeit durch das Amtsgericht gebunden. Insofern ist das Amtsgericht für die Frage der örtlichen Zuständigkeit als letztinstanzliches Gericht anzusehen. Es ist damit nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet, wenn die örtliche Zuständigkeit nur durch Anwendung europäischen Rechts zu begründen ist und Zweifel bei der Auslegung des europäischen Rechts bestehen. So liegen die Dinge hier. Bejaht das Amtsgericht Frankfurt am Main die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu Unrecht, läge hierin auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, da es dann nicht der gesetzliche Richter für den vorliegenden Rechtsstreit wäre. 3. Bei Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit ist das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass sich eine örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz der Klägerin allenfalls durch Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ergibt, nicht aber nach nationalem Recht. Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main lässt sich aus den nationalen Vorschriften nicht herleiten. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 12 ZPO grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand. Bei juristischen Personen wie der Beklagten ist nach § 17 ZPO der allgemeine Gerichtsstand am Sitz der Beklagten. Dies ist im vorliegenden Fall Köln, nicht Frankfurt am Main. Auch eine Niederlassung der Beklagten im Sinne des § 21 Abs. 1 ZPO ist in Frankfurt am Main nicht vorhanden. Die Adresse in der Buchungsbestätigung reicht zur Annahme einer Niederlassung nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht aus. Im Fall der Beklagten hat es bereits entschieden, dass es nicht ausreiche, wenn in der Buchungsbestätigung eine Adresse in Frankfurt am Main angegeben sei.3OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.07.2019 – Az.: 11 SV 27/19.OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.07.2019 – Az.: 11 SV 27/19. Ebenso kommt nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 29 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei einem Reisevertrag hat es entschieden, dass der Abflugort kein Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sei.4OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2015 – Az.: 11 SV 72/15.OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2015 – Az.: 11 SV 72/15. Eine rügelose Einlassung nach § 39 ZPO kann die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nicht begründen, da die Beklagte die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich rügt. 4. Die richtige Auslegung des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist auch nicht offenkundig im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 06.10.1982 zum Aktenzeichen C-283/81. Sie ergibt sich zudem nicht aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14.11.2013 zum Aktenzeichen C-478/12. Zum einen war dort mit Art. 16 der Verordnung (EG) 44/2001 eine andere Rechtsnorm maßgeblich, zum anderen hatten die dortigen Parteien im Unterschied zu dem hiesigen Fall ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten. IV. Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel an der Auslegung des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO hat, Art. 94 lit. c) der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union Ob in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Reisende und der Reiseveranstalter ihren Sitz im Inland haben, das Reiseziel aber im Ausland liegt, Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO anwendbar ist, ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten. So entschied etwa das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass zur Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO erforderlich ist, dass der Reiseveranstalter und der Reisende nicht im gleichen Mitgliedsstaat ihren Sitz haben; nur dann sei der erforderliche grenzüberschreitende Bezug gegeben.5LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.04.2015 – Az.: 3 O 2749/15.LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.04.2015 – Az.: 3 O 2749/15. Eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb des Mitgliedsstaates sei damit nicht verbunden. Dies sei auch gar nicht erforderlich, weil der Zweck der Brüssel-Ia-VO nur darin bestehe, den Verbraucher davor zu schützen, im Rahmen einer für ihn fremden Rechtsordnung einem Rechtsstreit ausgesetzt zu sein. Diesen Schluss zog das Landgericht Nürnberg-Fürth aus den Erwägungsgründen 15 und 18 zur Brüssel-Ia-VO. Weiter führte es unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.2000 zum Aktenzeichen C-412/98 aus, dass die Brüssel-Ia-VO restriktiv auszulegen sei und auch deswegen keine Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO geboten sei, wenn beide Parteien ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben und sich ein Auslandsbezug nur aus dem Reiseziel ergibt. In der Literatur wird dagegen vertreten, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht voraussetze, dass die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten hätten. Eine solche Beschränkung sei der Brüssel-Ia-VO weder in der deutschen, noch in der englischen oder französischen Sprachfassung zu entnehmen. Vielmehr sei bei Einführung der Brüssel-Ia-VO die Schaffung eines Wohnsitzforums für den klagenden Verbraucher beabsichtigt gewesen.6 Kaiser, in: Staudinger, BGB, Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse, §§ 651a–651m (Reisevertragsrecht), Vorbemerkungen zu §§ 651a–651m, Rn. 101d.Kaiser, in: Staudinger, BGB, Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse, §§ 651a–651m (Reisevertragsrecht), Vorbemerkungen zu §§ 651a–651m, Rn. 101d. Auch setze etwa Art. 6 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO nicht voraus, dass beide Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten hätten, sondern lasse den Sitz in einem Mitgliedsstaat genügen; dabei es nicht ausgeschlossen, dass es sich auch um den gleichen Mitgliedsstaat handeln könnte.7 Kaiser, in: Staudinger (Fn. 6), Vorbemerkungen zu §§ 651a–651m, Rn. 101f.Kaiser, in: Staudinger (Fn. 6), Vorbemerkungen zu §§ 651a–651m, Rn. 101f. Auch diese Ansicht beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichshofes, namentlich die Entscheidung vom 01.03.2005 zum Aktenzeichen C-281/02 zur Vorgängervorschrift Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ. Diese Entscheidung sei auf die Brüssel-Ia-VO zu übertragen. Inlandsfälle habe der Gesetzgeber der Brüssel-Ia-VO auch regeln wollen, wie sich an der Vorschrift des Art. 24 Nr. 1 S. 2 Brüssel-Ia-VO zeige. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar, habe der Gesetzgeber nur Fälle regeln wollen, in denen die Parteien in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig seien.