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Beschluss

35 F 2227/90 S

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:0706.35F2227.90S.00
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Tenor
I. Die am ......1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Frankfurt Höchst (Eheregister Nummer …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. II. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,3937 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.08.2019, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,93 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 32a VBL-Satzung i.d.F. der 25. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.08.2019, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,8711 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.08.2019, übertragen. Im Übrigen findet kein Versorgungsausgleich statt. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Der Verfahrenswert für die Scheidung wird auf 3.200,00 Euro festgesetzt. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 960,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die am ......1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Frankfurt Höchst (Eheregister Nummer …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. II. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,3937 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.08.2019, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,93 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 32a VBL-Satzung i.d.F. der 25. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.08.2019, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,8711 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.08.2019, übertragen. Im Übrigen findet kein Versorgungsausgleich statt. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Der Verfahrenswert für die Scheidung wird auf 3.200,00 Euro festgesetzt. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 960,00 Euro festgesetzt. I. Die Ehegatten haben am ......1986 die Ehe miteinander geschlossen. Am ......1987 schlossen die Beteiligten eine notarielle Vereinbarung ab, in der sie Gütertrennung vereinbart haben. Mit Schreiben vom 04.10.1990 beantragte die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Scheidung. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 10.11.1990 zugestellt. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner war zu diesem Zeitpunkt Angehöriger des Staates Polen. Mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.1993 beantragte die Antragstellerin, die Aussetzung des Verfahrens. Zur Begründung gab sie an, die Beteiligten würde wieder zusammenwohnen. Sie haben auch nicht länger als ein Jahr getrennt gelebt. Mit Beschluss vom 29.10.1993 wurde das Verfahren ausgesetzt Nach der Versöhnung kam 1996 die gemeinsame Tochter … zur Welt. Unstreitig zogen die Beteiligten am ......1996 gemeinsam in die Wohnung … in Frankfurt am Main, am ......2010 in das Haus … in Bad Vilbel und am ......2016 in die Wohnung … in Frankfurt um. Die Antragstellerin zog aus der letzten gemeinsamen Wohnung am ......2019 aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einwohnermeldeamtauskünfte vom 10.01.2020, Bl. 66 d.A. verwiesen. Mit dem Schreiben vom 19.07.2019 übte die Antragstellerin ihr Kapitalwahlrecht aus und wandelte das Anrecht bei … Life in eine Kapitalversicherung um. Mit Schreiben vom 13.08.2019 in dem Verfahren 468 F …/.. S beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erneut die Scheidung. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 03.09.2019 zugestellt. Das Verfahren 468 F …/.. S ist in das Verfahren 453 F …/.. S umgetragen worden. Mit dem Beschluss vom 14.04.2020 wurden die Verfahren 35 F …/.. S und 453 F …/.. S miteinander verbunden. Die Antragstellerin behauptet, die Eheleute haben sich innerhalb der Wohnung 2011 getrennt. Die Ehe sei von den Gewalttätigkeiten des Antragsgegners ihr gegenüber geprägt. Der Antragsgegner habe nur sporadisch zum Familienunterhalt beigetragen. Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Sie regt an, von der Halbteilung nach § 27 VersAusglG zugunsten der Antragstellerin abzuweichen. Der Antragsgegner widerspricht der Scheidung. Er regt an, von der Halbteilung nach § 27 VersAusglG zugunsten des Antragsgegners abzuweichen. Der Antragsgegner behauptet, die endgültige Trennung sei erst Mitte August 2019 erfolgt. Er ist der Ansicht, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne bei der Festsetzung des Ehezeitendes nicht auf die Zustellung des ersten Scheidungsantrags ankommen. Der Ehevertrag sei nichtig. Die Antragstellerin habe die private Altersvorsorge bei … Life kurz vor Einreichung des zweiten Scheidungsantrags treuwidrig kapitalisiert. Die Zeugin … ist am 06.09.2021 gerichtlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die gerichtlichen Protokolle vom 04.02.2021, vom 06.09.2021 und vom 16.05.2022 verwiesen. II. 1. Scheidung Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten international zuständig. Das anzuwendende Recht richtet sich gemäß Artikel 4, 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) nach dieser Verordnung. Gemäß Artikel 8 Buchstabe a Rom III-VO ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Ehegatten keine Rechtswahl nach Artikel 5 bis 7 Rom III-VO getroffen haben und weil beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist begründet, weil die Ehe gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn die Ehegatten leben nach Feststellung des Gerichts seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch getrennt. Nach dem Ergebnis der Anhörung kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen, weil die Antragstellerin die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft definitiv ablehnt und geschieden werden will. Der Antragsgegner widerspricht zwar der Scheidung. Mit Rücksicht auf die eindeutigen Erklärungen der Antragstellerin ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfolgen wird. 2. Versorgungsausgleich Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 98 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Scheidungsverfahren ist vor dem 28.01.2013 eingeleitet worden. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen nach deutschem Recht durchzuführen, weil sich die Ehescheidung nach deutschem Recht richtet und ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist. Gemäß §§ 1587 Bürgerliches Gesetzbuch, 1 Absatz 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Absatz 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am ......1986 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 10.11.1990 zugestellt worden. Vorliegend besteht im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Besonderheit, dass die Ehegatten sich nach dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin vom 28.10.1993 offensichtlich wieder versöhnt, die eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen und den Scheidungsantrag als erledigt betrachtet haben. Dafür spricht, dass eine gemeinsame Tochter im Jahr 1996 auf die Welt kam und die Beteiligten noch bis zum ......2019, also über 25 Jahre, eine gemeinsame Wohnung bewohnt haben. Denn in einem solchen Fall sei entsprechend dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einer gemeinsam aufgebauten Alterssicherung zu schützen (BGH, NJW-RR 2017, 1347 Rn. 18, beck-online; NJW 1986, 1040 = FamRZ 1986, 335 und NJW 1986, 1169 = FamRZ 1986, 449). Nach einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten war es nach der Überzeugung des Gerichts gem. § 27 VersAusglG daher angemessen, für die Berechnung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitpunkt der Fortführung des Ehescheidungsverfahrens, mithin auf die Zustellung des erneuten Scheidungsantrags am 03.09.2019 abzustellen. 1. Erworbene Anrechte der Ehegatten Anrechte der Antragstellerin: AS1: Die Antragstellerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer …) vom 14.10.2021 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 30,7873 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 1.017,52 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Absatz 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 15,3937 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 508,76 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 111.382,44 €. AS2: Die Antragstellerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …) ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung im Sinne § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 42,37 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Absatz 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 15,93 Versorgungspunkten vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 9.104,21 €. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 32a VBL-Satzung i.d.F. der 25. Satzungsänderung. Die Berechnung des Ausgleichswertes beruhte nicht auf der Gewährung einer Startgutschrift. Es wurden nur geschlechtsneutrale Berechnungsfaktoren verwendet. Anrechte des Antragsgegners: AG1: Der Antragsgegner hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) vom 05.02.2020 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 5,7422 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 189,78 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Absatz 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,8711 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 94,89 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 20.774,09 €. 2. Ausgleich der Anrechte AS1, AG1: Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer …) und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) hat gemäß § 10 Absatz 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 15,3937 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragsgegners zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,8711 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen. AS2: Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …) hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 32a VBL-Satzung i.d.F. der 25. Satzungsänderung zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 250,00 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 125,00 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie 500 € nicht übersteigen. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es wurden nur geschlechtsneutrale Berechnungsfaktoren verwendet. Damit sind die Voraussetzungen nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshof vom 08.03.2017 (FamRZ 2017, 863 und FamRZ 2017, 870 und FamRZ 2017, 871) erfüllt. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,93 Versorgungspunkten nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.08.2019, zu übertragen. Das Gericht folgt nicht der Anregung der Antragstellerin, von der Halbteilung nach § 27 VersAusglG zu ihren Gunsten abzuweichen. Nach § 27 ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, wenn die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen eine grob unbillige Härte darstellen würde. Dabei sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner während der Ehe und im Zusammenhang mit der Scheidung zu berücksichtigen (BeckOK BGB/Bergmann, 62. Ed. 1.5.2022, VersAusglG § 27 Rn. 2). Für den Ausschluss genügt zwar ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten auch ohne unmittelbare wirtschaftliche Folgen. So kann ein jahrelanges bedrohliches und gewalttätiges Verhalten einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen (s. BeckOK BGB/Bergmann, 62. Ed. 1.5.2022, VersAusglG § 27 Rn. 9 m.w.N.). Das von der Antragstellerin vorgetragenen Fehlverhalten des Antragsgegners der Antragstellerin gegenüber ist nicht substantiiert genug, um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG zu rechtfertigen. Es ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass der Antragsgegner gegen seine Unterhaltspflichten nachhaltig verstoßen hat. Auch die von der Antragstellerin behaupteten Misshandlungen seitens des Antragsgegners sind nicht substantiiert dargelegt worden. Aus diesem Grund waren die von der Antragstellerin angebotenen Beweise nicht zu erheben. Das Gericht folgt auch nicht der Anregung des Antragsgegners, von der Halbteilung nach § 27 VersAusglG zu seinen Gunsten abzuweichen, da die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 19.07.2019 ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt hat und das Anrecht bei … Life in eine Kapitalversicherung umgewandelt hat. Das Anrecht ist bei dem Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, weil es nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrags gerichtet ist. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 I VersAusglG) entspricht es, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute (vgl. Senat, NJW 2014, 61 = FamRZ 2014, 105 Rn. 24). In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senat, NJW 2014, 61 = FamRZ 2014, 105 Rn. 25). Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, das heißt eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (BGH, Beschluss vom 1.4.2015 – XII ZB 701/13). In dem vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass das Gericht bereits bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auf die Zeitspanne 01.07.1986 – ......2019 abgestellt hat. Dadurch partizipiert der Antragsgegner erheblich an den von der Antragstellerin erworbenen Anrechten bei DRV Berlin-Brandenburg und VBL. Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass der Antragsgegner keine Anstrengungen für den Erwerb eigenen Anrechte unternommen hat. Er erwarb einen Ehezeitanteil von 5.7422 Entgeltpunkten (entspricht einer monatlichen Rente von 189,78 Euro). Insofern erscheint es dem Gericht nicht billig, wenn nur die erworbenen Anwartschaften der Antragstellerin hälftig geteilt worden wären. III. Kosten Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Verfahrenswert Die Entscheidung über die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 43 Abs. 2 FamGKG für die Scheidung und auf § 50 Abs. 1 FamGKG für den Versorgungsausgleich. Das Gericht hat dem Verfahrenswert die Angaben der Beteiligten in dem Scheidungsantrag zugrunde gelegt.