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Beschluss

810 IN 1032/17 W-16-1

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2023:0719.810IN1032.17W16.1.00
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Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wird auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters/Erinnerungsführers vom 26.01.2023 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 27.12.2022, Az. xxx, aufgehoben. Die Vollziehung (Wirksamkeit) dieser Entscheidung wird bis zu deren Rechtskraft ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wird auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters/Erinnerungsführers vom 26.01.2023 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 27.12.2022, Az. xxx, aufgehoben. Die Vollziehung (Wirksamkeit) dieser Entscheidung wird bis zu deren Rechtskraft ausgesetzt. I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Erinnerungsführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgerichts Frankfurt am Main ordnete durch rechtskräftigen Beschluss vom 29.03.2021, Az. xxx, gegen die hiesige Schuldnerin (und dortige Einziehungsbeteiligte) nach §§ 435, 436 StPO i. V. m. §§ 76a, 73 Abs. 1, 73 c StGB die selbständige Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von insgesamt xxx,- € an. Der Einziehungsbetrag wurde durch den Erinnerungsgegner mit Schreiben vom 05.01.2018 zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Schuldnerin verfügte über ein Konto bei der XXX Bank AG mit einem Guthaben in Höhe von xxx € (Stand 06.10. 2017), welches offenbar aufgrund eines dinglichen Arrestes vom 22.05.2017 von dem Erinnerungsgegner gepfändet wurde. Eine Auszahlung an die Insolvenzmasse sollte nicht erfolgen. Gleichwohl wurde das Kontoguthaben an den Erinnerungsführer auf das Insolvenzsonderkonto ausgekehrt. Der Erinnerungsgegner forderte den Erinnerungsführer am 23.11.2021 zur Rückzahlung des ausgekehrten Betrags auf; dieser verweigerte die Rückzahlung. Bereits im Schlussbericht vom 06.10.2022, eingegangen bei Gericht am 07.10.2022, und erneut mit Schriftsatz vom 07.12.2022, eingegangen am gleichen Tag, zeigte der Erinnerungsführer gegenüber dem Insolvenzgericht den Eintritt der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO an. Am 27.12.2022 erging der mit der Erinnerung angegriffene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Erinnerungen wurden sowohl am 26.01.2023 bei dem Vollstreckungsgericht/Insolvenzgericht Frankfurt am Main, als auch am 27.01.2023 bei dem Landgericht Frankfurt am Main – Strafkammer – eingelegt. Daraufhin wurde durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main –Strafkammer- vom 06.02.2023, Az. xxx, die Erinnerung – dort ausgelegt als Antrag auf gerichtliche Entscheidung – zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Erinnerungsführers hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 22.05.2023, Az. xxx, diese Entscheidung auf, da der Antrag (die Erinnerung) bereits mit Schriftsatz vom 03.02.2023 zurückgenommen worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Insolvenzakte nebst Sonderband Bezug genommen. II. Die statthafte und zulässige Erinnerung ist begründet. 1.Das Amtsgericht – Insolvenzgericht - Frankfurt am Main ist das zur Entscheidung über die Erinnerung zuständige Gericht. Zwar hatte sich auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem aufgehobenen Beschluss vom 06.02.2023 für zuständig gehalten und die Erinnerung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ausgelegt und auch der Erinnerungsgegner ist unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Hamm vom 02.03.2021, Az. 3 Ws 16/21 u. 3 Ws 17/21, der Auffassung, dass im Rahmen der Nebenfolgenvollstreckung nach § 459g StPO das nach §§ 462, 462a StPO zuständige Strafgericht zu entscheiden habe. Diese Frage ist durchaus streitig. Gleichwohl hält das Gericht an seiner funktionellen und sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung fest, §§ 1, 6, 8 JBeitrG, 766 ZPO. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 27.12.2022 stellt eine Vollstreckungshandlung dar, die sich gegen die auf dem Sonderkonto des Erinnerungsführers befindliche Insolvenzmasse und auf deren Auskehrung richtet. Der Erinnerungsgegner ist dabei der Auffassung, dass ein Masseanspruch besteht und macht diesen geltend. Gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen von Massegläubigern steht dem Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 11/04 m.w.N.). Über die Vollstreckungserinnerung entscheidet grundsätzlich das nach § 764 Abs. 2 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht. Im Anwendungsbereich des hier nicht unmittelbar geltenden § 89 Abs. 3 ZPO entscheidet über die Einwendungen das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht. Der sachliche Grund für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts liegt in dem engen Zusammenhang zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und dem Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen (vgl. BGH a.a.O.). Im Anwendungsbereich des hier geltend gemachten § 210 InsO (Vollstreckungsverbot für Massegläubiger) ist das zuständige Gericht nicht ausdrücklich geregelt. Im Interesse einer einheitlichen Behandlung der insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote ist es jedoch sachgerecht, § 89 Abs. 3 InsO auch auf § 210 InsO entsprechend anzuwenden, so dass das Insolvenzgericht zuständig ist (F-K InsO, 9. Auflage, § 210 Rz. 7; BGH a.a.O m.w.N.). Eine vorrangige Zuständigkeit des zuständigen Strafgerichts nach §§ 459g, 462, 462a StPO liegt nach diesseitiger Auffassung nicht vor. Die Vorschriften der §§ 459a, 459c und 459 g Abs. 2 StPO regeln die staatliche Vollstreckung der durch Urteil festgesetzten Geldstrafe und entsprechend die Vollstreckung angeordneter Nebenfolgen unmittelbar gegen den Schuldner. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme eines Insolvenz-/Massegläubigers in die Insolvenzmasse, die nach den Vorschriften der ZPO zu behandeln ist. 2. Auf die Erinnerung war der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Vorliegend mangelt es bereits an einem Titel gegen den Insolvenzverwalter, der dem Erinnerungsgegner die Pfändung in das Insolvenzsonderkonto erlaubt. Der Einziehungsbeschluss richtet sich gegen die Insolvenzschuldnerin; der Insolvenzverwalter ist nicht Vertreter der Schuldnerin. Zur Vollstreckung in das von dem Erinnerungsführer als Insolvenzverwalter geführte Insolvenzsonderkonto bedarf es eines gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Titels, der nicht vorliegt. Aufgrund eines gegen die Schuldnerin ergangenen Titels darf nicht in das Insolvenzverwalterkonto vollstreckt werden. Darüber hinaus steht der Zwangsvollstreckung durch den Erinnerungsführer aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Vollstreckungsverbot der Massearmut nach § 210 InsO entgegen. Die Vollstreckung ist deshalb unzulässig und die Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben (BGH, a.a.O.) Der Erinnerungsführer hatte bereits im Schlussbericht vom 06.10.2022, eingegangen am 07.10.2022, und erneut mit Schreiben vom 07.12.2022, eingegangen bei Gericht per beA am gleichen Tag, die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Vollstreckungsverbot beginnt mit dem Eingang der Anzeige des Insolvenzverwalters bei Gericht, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Ohne Bedeutung ist es, wann die Masseunzulänglichkeit tatsächlich eingetreten und vom Verwalter festgestellt worden ist. Um eine Vollstreckung in die Masse zu vermeiden ist der Verwalter daher gehalten, seine Anzeige an das Gericht unverzüglich abzugeben (F-K InsO, 9. Aufl. § 210 Rz. 3). Der nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war daher aufzuheben. Bei dem Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand, der im vorliegenden Verfahren nicht geprüft wird und unbeachtlich ist. Hier ist der Erinnerungsführer auf den Klageweg zu verweisen. Um bereits jetzt ein Erlöschen des Pfandrechts des Erinnerungsgegeners zu vermeiden war die Vollziehung bzw. Wirksamkeit dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft auszusetzen.