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Urteil

31 C 1416/23

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2023:1215.31C1416.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 220,27 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte ¼, der Kläger zu 1) ¾. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte und der Kläger zu 1) jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 220,27 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte ¼, der Kläger zu 1) ¾. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte und der Kläger zu 1) jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von der Klägerseite selbst organisierte Reise nebst Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.270,42 Euro. Abgesehen davon, dass vorliegend vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht dargelegt wurden und Erstattungsansprüche nach der VO (EG) 261/2004 jeweils nur dem betroffenen Fluggast zustehen, sofern sie nicht an Dritte abgetreten wurden, besteht auch kein Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen wegen Verletzung deren Pflicht zur anderweitigen Beförderung nach Annullierung ihres Flugs nach Art. 8 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004. Denn der Kläger hat zum einen keine hinreichende Pflichtverletzung der Beklagten dargelegt, noch hat er ihr eine Frist entsprechend § 281 BGB zum Anbieten einer anderen Flugverbindung gesetzt. Nach den Art. 5 Abs. 1 a), Art. 8 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung zum Angebot einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verpflichtet. Von „vergleichbaren Bedingungen“ kann man grundsätzlich bei einer Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht ausgehen. Dies folgt nicht zuletzt auch aus Art. 8 Abs. 3 VO (EG)261/2004, wonach die Fluggesellschaft die Kosten für die Beförderung eines Fluggastes vom angeflogenen Flughafen zum Zielflughafen oder einen vereinbarten Zielort trägt, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast zu einem anderen Flughafen an dem Ort, in der Stadt oder der Region des gebuchten Zielflughafens befördert. Hieraus folgt, dass der Verordnungsgeber ohnehin nur unter der Voraussetzung eines Fluges an einen anderen Zielort von vergleichbaren Reisebedingungen ausgegangen ist (LG Köln Urt. v. 9.4.2013 – 11 S 241/12, BeckRS 2014, 4026 Rn. 78, beck-online; vgl. auch BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 28. Ed. 1.10.2023, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 16.1). Vorliegend hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die der Klägerseite angebotene Flugverbindung über Oslo nach Frankfurt am Main die frühestmögliche war, nachdem der letzte Flug, auf welchen die Kläger umgebucht worden waren, annulliert wurde. Eine Ersatzbeförderung mittels Flug und Bahn schuldete die Beklagte nach dem oben Gesagten nicht. Ohnehin hätte die Klägerseite der Beklagten, die offenbar gewillt war, für Ersatzbeförderungen zu sorgen, eine Frist zum Angebot einer anderen Flugverbindung machen müssen anstatt ohne Rückmeldung selbst tätig zu werden. 2. Die Kläger haben gegen die Beklagte allerdings einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.200,00 Euro in Höhe von 220,27 Euro. Denn aufgrund der unstreitig nicht erfolgten Aufklärung über ihre Rechte durch die Beklagte gemäß Art. 14 vO (EG)261/2004 steht den Klägern hiernach in Verbindung mit § 280 Abs. 1 ZPO der entsprechende Freistellungsanspruch zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Kläger machen vorliegend Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche wegen Flugannullierung geltend. Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für eine Flugbeförderung am 19.12.2022 für den Flug … von Helsinki nach Frankfurt über eine Entfernung von 1.540 km. Planmäßige Abflugzeit war der 19.12.2022 um 13:45 Uhr, planmäßige Ankunftszeit der 19.12.2022 um 15:22 Uhr. Ausführendes Luftfahrtunternehmen sollte die Beklagte sein. Die Beklagte annullierte den Flug am Abflugtag. Die Beklagte bot den Klägern zunächst eine Ersatzbeförderung an für den 19.12.2022 um 12:47 Uhr, mit dem sie das Ziel Frankfurt am Main über München mit den Flügen … und … um 21:15 Uhr erreicht hätten. Dieses Angebot lehnten die Kläger jedoch ab. Die Beklagte buchte die Kläger daraufhin auf den Flug …, der von Helsinki nach Frankfurt führen sollte. Auch dieser Flug wurde jedoch annulliert. Daraufhin buchte die Beklagte die Kläger auf eine Flugverbindung für den Folgetag um – die frühestmögliche Flugbeförderungsmöglichkeit nach der Annullierung des Fluges … -, wonach die Kläger ihr Ziel Frankfurt mit einem Zwischenstopp in Oslo erreicht hätten. Als die Klägerin von dieser Flugverbindung Kenntnis erlangten, buchten sie in eigener Regie eine Rückreise, wobei sie mit … von Helsinki nach Paris flogen und von dort mit dem Zug von Paris über Karlsruhe nach Frankfurt fuhren. In Paris nahmen die Kläger ein Hotel in Anspruch, da der Flug von Helsinki erst um 22:35 Uhr ankam. Mit dem Zug kamen die Kläger um 11:08 Uhr am 20.11.2022 in Frankfurt an. Die Beklagte klärte die Kläger nicht über ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung auf. Der Kläger zu 1) fordert diesbezüglich von der Beklagten zunächst vorgerichtlich mit anwaltlicher Hilfe die Erstattung von insgesamt 1.270,42 Euro an Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Die Beklagte erklärt vorsorglich die Anrechnung nach Art. 12 VO. Die Kläger sind der Meinung, ihnen sei keine Ersatzbeförderung zu angemessenen Konditionen angeboten worden, so dass sie sich selbst um eine Beförderung bemüht hätten. Eine Anrechnung sei nicht möglich, bei den Ersatz-Reisekosten handele es sich nicht um einen weitergehenden Schaden iSv Art. 12 VO. Zunächst haben die Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.März 2023 zu zahlen; 2. Die die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere 1.270,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. März 2023 zu zahlen; 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 367,23 Euro freizustellen. Die Beklagte erkannte die mit Ziff. 1 geltend gemachten Forderungen an, woraufhin ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erging. Die Kläger stellten zuletzt den oben genannten Antrag, soweit hierüber nicht durch Teil- Anerkenntnisurteil entschieden wurde. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Klägerseite habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung und entsprechende Übernachtungskosten, nachdem sie den Fluggästen eine Ersatzbeförderung zu angemessenen Konditionen angeboten habe. Die Kosten für die Zugfahrt von Paris nach Karlsruhe stelle keine Ersatzbeförderung im Sinne der VO (EG) 261/2004 dar, die Hotel- und Verpflegungskosten auf der selbst organisierten Reise stellten keine Betreuungsleistungen dar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2023 (Bl. 56 f. dA).