Urteil
32013 C 30/24
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2024:0313.32013C30.24.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 1.107,50- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2022 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 107,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird auf EUR 1.107,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite EUR 1.107,50- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 107,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf EUR 1.107,50 festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren. 1. Der Film A ist nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG ein urheberrechtlich geschütztes Werk. 2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert für die Geltendmachung der Rechtsverletzung. Hierfür spricht die unwiderlegte Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG. Die Klägerin ist im Copyrightvermerk der Plattform „…store“ auf der entsprechenden Seite, über die der streitgegenständliche Film zum Leihen und Kaufen angeboten wird, unmittelbar mit dem Werk zusammenhängend als Rechteinhaberin ausgewiesen (vgl. Bl. 36 der Akte). Sie hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sie auf dem – insoweit digitalen – Vervielfältigungsstück des erschienenen Werkes in der üblichen Weise im Sinne des § 10 Abs. 1 UrhG als Urheberin bezeichnet ist. Es gilt somit die Vermutung der Urheberschaft zugunsten der Klägerin. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. 3. In dem Anbieten des Werks zum Download in den P2P Netzwerken liegt eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Es ist davon auszugehen, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde und die technische Zuordnung der Verletzungshandlung zutreffend erfolgt ist. Ein einfaches Bestreiten der Zuordnung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu dem Internetanschluss des Beklagten, als welches man allenfalls das Vorbringen des Beklagten auslegen könnte, ist angesichts des detaillierten Vortrags der Klägerin nicht ausreichend konkret mit der Folge, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat nachvollziehbar ausgeführt, wie sie an Tauschbörsen teilnehmende IP-Adressen unter Verwendung einer Software ermittelt und vorliegend aufgrund des Auskunfts- und Gestattungsverfahrens bei dem Landgericht Stuttgart sowie der vorgelegten Provider-Auskunft persönlich identifiziert hat. Die Klägerin hat insoweit detailliert dargelegt, die Firma … GmbH mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen im Internet mittels des Programms Peer-to-Peer Forensic System (PFS) beauftragt zu haben. Mittels des PFS wurden IP-Adressen von Internetanschlüssen dokumentiert, von denen aus ein Transfer von Dateien des Films A stattfand. Hierzu nahm das PFS wie ein regulärer Client am Tauschbörsennetzwerk teil. Bot ein Client eine Datei zum Download an, wurde zwangsläufig die zu diesem Zeitpunkt vom Anbieter verwendete IP-Adresse übermittelt. Dabei handelte es sich stets um die korrekte IP-Adresse des anbietenden Clients, weil andernfalls die Anfrage des suchenden Clients ins Leere gegangen wäre und unbeantwortet geblieben wäre. Das PFS zeichnete erfolgreiche Datenübermittlungen auf, womit sichergestellt wurde, dass der Client über den jeweiligen Anschluss des Anbietenden tatsächlich Daten übertrug. Die übertragenen Daten wurden sodann bitweise mit der jeweiligen Referenzdatei des Films abgeglichen und stimmten mit dieser vollständig überein. Insoweit ermittelte das PFS sämtliche Verletzungsdaten, insbesondere den Zeitraum, den Client-Hash, Port und die IP-Adresse (vgl. Anlage K3, Bl. 39 d. A.). Anhand der ermittelten Daten führte die Klägerin sodann ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren bei dem Landgericht Stuttgart durch, in welchem dem Provider des Anschlussinhabers aufgegeben wurde, Name und Anschrift desjenigen mitzuteilen, dem die jeweiligen IP-Adressen zu den ermittelten Zeitpunkten zugeordnet waren. Der Internetprovider wurde sodann durch die Klägerin um entsprechende Auskunft gebeten. Vorliegend teilte der Internetprovider Vodafone mit, dass am 03.12.2020 zu zwei Zeitpunkten, um 22:49:26 und 22:49:33 Uhr, die IP-Adresse … dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Angesichts dieses Vortrags der Klägerseite ist ein einfaches Bestreiten, dass die durch die Klägerin angegebenen IP-Adresse, Port und Client der Beklagten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung der Beklagten zuzuordnen war und der gesamte Ermittlungsvorgang insoweit nicht ordnungsgemäß erfolgte, nicht ausreichend. Darauf wurde die Beklagtenseite im Rahmen des klägerischen Schriftsatzes vom 13.06.2023 hingewiesen, so dass es insoweit keines gerichtlichen Hinweises bedurfte. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass ein einfaches Bestreiten der Zuordnung der Urheberrechtsverletzung zu einem Internetanschluss im Fall einer sogenannten Mehrfachermittlung nicht ausreichend ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Eine Mehrfachermittlung kann zum einen vorliegen, wenn eine Urheberrechtsverletzung zu mehreren Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet wird. Eine Mehrfachermittlung des Internetanschlusses liegt in Filesharing-Verfahren aber auch dann vor, wenn die Rechtsverletzung zwar lediglich über eine einzelne IP-Adresse ermittelt, diese vom Provider jedoch mehr als einmal einem bestimmten Anschluss zugeordnet wurde (vgl. hierzu: LG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 14 S 1/17 –, juris). Letzteres ist vorliegend der Fall. Konkrete Einwände gegen den von der Klägerin dargelegten Ermittlungsvorgang hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Vortrag ist jedoch zu pauschal, um als ausreichendes Bestreiten des klägerseitigen Vortrags bezüglich des Ermittlungsvorgangs sowie der Ermittlungsergebnisse gelten zu können. Dafür, dass es bei dem von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsvorgang zu Fehlern und gegebenenfalls zu welchen Fehlern gekommen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Allein die abstrakte Möglichkeit von Fehlern innerhalb des Ermittlungsvorgangs ist insoweit nicht ausreichend, um die Richtigkeit des dargelegten Ermittlungsvorgangs in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 –juris). 4. Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht zudem die Vermutung, dass die Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten begangen wurde. Die Klägerin trägt zwar nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat insoweit darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, „Loud“ - Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – juris). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III, zitiert nach juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft aber den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mittelung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Er nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Erst wenn der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es wieder Sache der des Anspruchstellers, die für eine Haftung Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, „Loud“ - Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – juris). Der Beklagte ist der insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Beklagte behauptete, der in Rede stehende Internetanschluss sei nicht mit einem Passwort versehen gewesen. Bei Unterstellung dieser Tatsache als wahr, ist unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache, dass der Beklagte bei der von ihm vorgenommenen Überprüfung seines Internetanschlusses nichts gefunden habe, was auf den streitgegenständlichen Film hinweisen würde, der Vortrag des Beklagten nicht geeignet, ernsthaft einen Dritten als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommen zu lassen. Nach diesem unstreitigen Vorbringen des Beklagten hat kein Dritter den Internetzugang des Beklagten zur streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung genutzt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Internetanschlusses des Beklagten vor. Auch das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich seiner Kinder ist bei Wahrunterstellung der bestrittenen Tatsachen gerade nicht geeignet, ernsthaft die Möglichkeit zu begründen, dass eines der Kinder als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Insoweit fehlt es an zureichenden Angaben hinsichtlich einer möglichen Täterschaft der Kinder. Diese hat der Beklagte nicht einmal namentlich benannt oder hinsichtlich Nutzerverhaltgen, Kenntnissen und Fähigkeiten beschrieben. Im Weiteren hat der Beklagte selbst angegeben, dass seine Kinder kein Handy besitzen würden. Auch dies spricht, bei Wahrunterstellung, vielmehr gegen die Täterschaft der Kinder. Der Beklagte legte folglich gerade keinen Geschehensablauf dar, der eine fehlende eigene Verantwortung und die alleinige Verantwortung eines Dritten ernsthaft in Betracht kommen ließ. Aus diesem Grund bleibt es anhand der feststehenden Ermittlungen, die zu dem Internet-Anschluss des Beklagten führten, bei der Vermutung, dass es auch tatsächlich der Beklagte war, der den vorliegenden Urheberrechtsverstoß begangen hat. 5. Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. BGH, „Tauschbörse III“- Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –, juris). Die Höhe der danach zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, „Restwertbörse I“- Urteil vom 29. April 2010, ZR 68/08, GRUR 2010, 623). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (BGH, „Tchibo/Rolex II“ - Urteil vom 17. Juni 1992, I ZR 107/90), BGHZ 119, 20-, juris) oder, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Zwecks Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese den streitgegenständlichen Fällen im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten durfte (LG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2017, GRUR-RS 2017, 138710). Das Gericht erachtet insoweit eine Lizenzgebühr in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 1000,00 € für den streitgegenständlichen Film jedenfalls für nicht unangemessen (§ 287 ZPO). Zu berücksichtigen ist als Indikator auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Klägervortrags einerseits, dass eine Lizenz zum dauerhaften Download eines aktuellen Spielfilms mindestens EUR 5,88 beträgt, und andererseits, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch andere Tauschbörsenteilnehmer ausgegangen werden kann (vgl. BGH- „Tauschbörse I“, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 19/14 GRUR 2016, 176, BeckRS 2015, 20064), was bei der angenommenen Umlegung des Schadens auf legale Angebotslizenzen zu deren Erhöhung führen würde. Eine weitere Erhöhung des geltend gemachten Schadens – mitunter vorgenommen wegen Bekanntheit und Aktualität des Werkes – kommt vorliegend nicht in Betracht, denn hierzu erfolgte kein auf den streitgegenständlichen Film bezogener konkreter Sachvortrag der Klägerin. II. Die Klägerin hat gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG einen Anspruch auf Satz von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 215,00 €. Das anwaltlichen Abmahnschreiben vom 11.08.2022 erfolgte berechtigterweise. In der Folge kann die Klägerin den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Im Falle der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen ist der Anspruch auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 € beschränkt, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch die Begrenzung des Erstattungsanspruchs gem. § 97a Abs. 2 S. 4 Satz 4 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 € ist vorliegend eingehalten worden. Insgesamt ist für die vorgerichtliche Tätigkeit von einem Gegenstandswert von 1.700,00 € auszugehen, da die Klägerin im Rahmen des Abmahnschreibens zusätzlich aufforderte, Schadenersatz zu zahlen. Dies erhöht entsprechend den Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit. Von der Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG bleibt eine Addition des Gegenstandswertes mittels Geltendmachung von Schadensersatz- und anderen Aufwendungsersatzansprüchen unberührt (Reber, in: BeckOK UrhR, 40. Edition, Stand: 15.01.2022, § 97a Rn. 27). Die hälftige Aufteilung in Haupt- und Nebenforderung wegen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches als Hauptforderung, während der vorgerichtlich geltend gemacht Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird, ist nicht zu beanstanden. III. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2022 gesetzten Frist bis zum 18.08.2022 trat am 19.08.2022 Verzug ein. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG, §§ 3 HS. 1, 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung an dem Film A auf Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin ist auf der Plattform „…store“, auf der der Film zum Leihen und Kaufen angeboten wird, hinter dem Copyrightvermerk des Films aufgeführt. Die Klägerin beauftragte die Firma … GmbH mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen im Internet mittels des Programms Peer-to-Peer Forensic System (PFS). Mittels des PFS wurden IP-Adressen von Internetanschlüssen dokumentiert, von denen aus ein Transfer von Dateien des Films A stattfand. Hierzu nahm das PFS wie ein regulärer Client am Tauschbörsennetzwerk teil. Bot ein Client eine Datei zum Download an, wurde zwangsläufig die zu diesem Zeitpunkt vom Anbieter verwendete IP-Adresse übermittelt. Dabei handelte es sich stets um die korrekte IP-Adresse des anbietenden Clients, weil andernfalls die Anfrage des suchenden Clients ins Leere gegangen wäre und unbeantwortet geblieben wäre. Das PFS zeichnete erfolgreiche Datenübermittlungen auf, womit sichergestellt wurde, dass der Client über den jeweiligen Anschluss des Anbietenden tatsächlich Daten übertrug. Die übertragenen Daten wurden sodann bitweise mit der jeweiligen Referenzdatei des Films abgeglichen und stimmten mit dieser vollständig überein. Insoweit ermittelte das PFS sämtliche Verletzungsdaten, insbesondere den Zeitraum, den Client-Hash, Port und die IP-Adresse (vgl. Anlage K3, Bl. 39 d. A.). Anhand der ermittelten Daten führte die Klägerin sodann ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren bei dem Landgericht Stuttgart durch, in welchem dem Provider des Anschlussinhabers aufgegeben wurde, Name und Anschrift desjenigen mitzuteilen, dem die jeweiligen IP-Adresse zu den ermittelten Zeitpunkten zugeordnet war. Der Internetprovider wurde sodann durch die Klägerin um entsprechende Auskunft gebeten. Vorliegend teilte der Internetprovider Vodafone mit, dass am 03.12.2020 um 22:49:26 und 22:49:33 Uhr die IP-Adresse … dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 11.08.2022 ließ die Klägerseite den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung erneut abmahnen und forderte unter Fristsetzung zum 18.08.2022 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auf. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ersatz von Abmahnkosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes für den außergerichtlichen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs in Höhe von EUR 1.700,00 sowie Schadensersatz, den sie im Wege der Lizenzanalogie unter Zugrundelegung einer Gebühr pro Lizenz für einen aktuellen Spielfilm von regelmäßig nicht weniger als 5,88 € berechnet. Der Beklagte hat den Internetverlauf überprüft und dabei nichts gefunden, was auf den streitgegenständlichen Film hingedeutet hat. Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Film sei am 03.12.2020 von 22:48:39 bis 22:49:33 Uhr über den Internetanschluss des Beklagten Dritten zum illegalen Download angeboten worden; der Beklagte habe die Rechtsgutsverletzung begangen. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte Abonnent von Disneyplus, Amazon-Prime und Netflix aktuell ist und zum Verletzungszeitpunkt gewesen ist. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 1.000,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagtenseite zu verurteilen, EUR 107,50 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagtenseite zu verurteilen, EUR 107,50 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen. der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, der Internetanschluss, über den der streitgegenständliche Film zum Download Dritter bereitgestellt worden sein soll, sei ein gewerblicher Internetanschluss gewesen, der nicht mit einem Passwort versehen gewesen sei. Der Beklagte behauptet, von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, er sei Vater von vier Kindern, die kein Handy besitzen und die er zu dem Vorfall befragt hätte. Er selbst besitze keinen PC oder Laptop, was von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten wird. Der Beklagte behauptet, von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, er habe Disneyplus abonniert. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.