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Beschluss

810 RES 3/24 B

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2024:0326.810RES3.24B.00
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Tenor
1. Der von der Schuldnerin vorgelegte Restrukturierungsplan vom 06.03.2024 in der Fassung vom 25.03.2024 wird bestätigt. 2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans erfolgt auf der Internetseite der Schuldnerin. 3. Das Amt des Restrukturierungsbeauftragten endet mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung.
Entscheidungsgründe
1. Der von der Schuldnerin vorgelegte Restrukturierungsplan vom 06.03.2024 in der Fassung vom 25.03.2024 wird bestätigt. 2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans erfolgt auf der Internetseite der Schuldnerin. 3. Das Amt des Restrukturierungsbeauftragten endet mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung. 1. Der von den Planbetroffenen angenommene Restrukturierungsplan war auf Antrag der Schuldnerin vom 26.03.2024 nach § 60 StaRUG zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Restrukturierungsplans vom 06.03.2024 in der Fassung vom 25.03.2024 liegen nach § 63 StaRUG vor. Der Restrukturierungsplan wurde mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der Stimmrechte der Planbetroffenen in der alleinigen Plangruppe angenommen. Gründe für eine Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans bestehen nicht. Die Schuldnerin ist drohend zahlungsunfähig (§ 63 Abs.1 Nr.1 StaRUG), aber nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Dies ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen. Die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans und über die Annahme des Restrukturierungsplans sind beachtet worden (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG). Insbesondere wurde der Restrukturierungsplan vom 06.03.2024 in der Fassung vom 25.03.2024 im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit der erforderlichen Mehrheit von 3/4 der Stimmrechte (§ 25 StaRUG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG) in der alleinigen Gruppe der Planbetroffenen angenommen. Die Auswertung ergab eine Mehrheit von 93,11% der Stimmrechte an Zustimmungen für den Restrukturierungsplan. Ferner sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung eines Planbetroffenen (§ 63 Abs. 5 StaRUG). Der Restrukturierungsplan war daher zu bestätigen. 2. Die Schuldnerin wird eine Zusammenfassung des Restrukturierungsplans vom 06.03.2024 in der Fassung vom 25.03.2024 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Davon unberührt bleibt, dass jeder Planbetroffene eine Abschrift des Restrukturierungsplans auf Antrag erhält. 3. Klarstellend war abschließend unter Ziffer 3. der Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des Restrukturierungsbeauftragten festzusetzen.