Urteil
33050 C 26/23
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2024:0604.33050C26.23.00
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Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2022, Az. 33 C 3521/22 (50) wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2022, Az. 33 C 3521/22 (50) an den Kläger herauszugeben.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000,00 €, wegen der Kosten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2022, Az. 33 C 3521/22 (50) wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2022, Az. 33 C 3521/22 (50) an den Kläger herauszugeben. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000,00 €, wegen der Kosten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Einwendungen (Erfüllung bzw. Unwirksamkeit der Kündigung durch Schonfristzahlung) können vom Kläger über die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden, da diese materiell-rechtliche Einwendungen gegen den tenorierten Anspruch der Beklagten aus dem Titel darstellen. 1. Das Versäumnisurteil und damit die Vollstreckung kann nicht auf die außerordentlich fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit Schreiben vom 12.10.2022 gestützt werden. Eine vollständige Zahlung der Mietrückstände nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der Schonfrist lässt diese gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam werden. Zwar kann ein Versäumnisurteil in Bezug auf die Räumung einer Wohnung aufgrund nicht gezahlter Miete bereits vor Ablauf der Schonfrist ergehen (vgl. etwa LG Kiel, Beschluss vom 09.01.2002, Az. 13 T 263/01). Kommt es allerding innerhalb der Schonfrist und nach Erlass des Versäumnisurteils sodann zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Miete, begründet diese eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Titel i.S.v. § 767 ZPO, welche trotz bereits erlassenem Versäumnisurteil zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2003, AZ. 311 T 16/03; AG Hamm Urt. v. 28.6.2016, Az. 17 C 33/16). 2. Eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil kann ebenfalls nicht auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gestützt werden. a. Zwar kann die ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht durch Zahlung der rückständigen Miete geheilt werden (zuletzt BGH, Urteil v. 13.10.2021, Az. VIII ZR 91/20). Vorliegend umfasste das Versäumnisurteil einen Räumungsanspruch – auch - aufgrund der ordentlichen Kündigung jedoch nicht. Dies wird schon daran erkennbar, dass eine fristlose Räumung im Versäumnisurteil – antragsgemäß - tenoriert wurde, ohne die entsprechende Kündigungsfrist (§ 573c BGB) aufzuführen. In der Klageschrift selber war insofern weder – hilfsweise - eine zukünftige Räumung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beantragt, noch überhaupt Ausführungen zur ordentlichen Kündigung-(sfrist) gemacht worden. Selbst aber unterstellt, dass durch die Klageschrift vom 09.11.2022 auch das Kündigungsschreiben vom 12.10.2022 und somit auch die ordentliche Kündigung in Bezug genommen worden wäre, würde sich die Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht auch auf die ordentliche Kündigung erstrecken. Durch Haupt- und Hilfsantrag läge in diesem Falle eine echte Eventualklagehäufung vor, wobei der Hilfsantrag (innerprozessual) auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) gewesen wäre. Aufgrund Nichtverteidigungsanzeige (§ 331 Abs. 3 S. 1 ZPO) konnte dem Hauptantrag stattgegeben werden, so dass die auflösende Bedingung (Hilfsantrag) gerade nicht eintrat. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt als das Versäumnisurteil erging (27.12.2022), hätte somit weder eine entsprechende Tenorierung aufgrund ordentlicher Kündigung erfolgen können, noch war eine solche in der Klageschrift beantragt worden. Mithin umfasste das Versäumnisurteil lediglich die - wegen Schonfristzahlung unwirksam gewordene - außerordentlich fristlose, nicht jedoch die ordentliche Kündigung. b. Die Vertretbarkeit dieses Ergebnisses wird auch daran deutlich, dass der Ausspruch einer fristlosen Räumung im Versäumnisurteil aufgrund ordentlicher Kündigung gar nicht hätte ergehen können. Denn die Beklagte hätte in der Klageschrift nicht hinreichend zu den Voraussetzungen gem. § 259 ZPO (Klage auf zukünftige Leistung bzw. auf Räumung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) vorgetragen. Nach § 259 BGB kann eine Klage auf künftige Leistung – nur - erhoben werden, wenn den Umständen nach zu besorgen ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Eine solche Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist anzunehmen, wenn der Mieter durch ernsthaftes Bestreiten des Kündigungsgrundes seinen Unwillen, die Wohnung zu dem feststehenden Beendigungszeitpunkt herauszugeben, eindeutig zu erkennen gibt (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 10.6. 1983 - 9 REMiet 1/83, juris Rn. 16; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 546 Rn. 128; Klotz-Hörlin, in: BeckOK Mietrecht, 26. Ed., Stand: 01.11.2021, § 546 Rn. 115; vgl. auch AG Hersbruck, Urteil v. 23.08.2012, Az. 3 C 461/12, juris Rn. 23). Vorliegend hatte der Kläger nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt zwischen Oktober 2022 (bzw. kurz zuvor) bis Anfang des Jahres 2023 ernsthaft den Kündigungsgrund bestritten bzw. seinen Unwillen, die Wohnung zu dem feststehenden Beendigungszeitpunkt herauszugeben, eindeutig zu erkennen gegeben. Folglich hätte eine Tenorierung auf Räumung aufgrund ordentlicher Kündigung auch mangels Nichtdarlegung der entsprechenden Voraussetzungen im Versäumnisurteil nicht erfolgen können. Nachträgliches Verhalten bzw. Erklärungen des Klägers (allenfalls in anwaltlichen Schriftsätzen ab Anfang 2023 wird der klägerische Unwillen zur Räumung erkennbar), kann bei der Beurteilung was vom Versäumnisurteil erfasst ist, nicht herangezogen werden. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels nach § 371 BGB analog zu. Der Herausgabeantrag ist begründet, wenn der Antrag nach § 767 ZPO erfolgreich ist und der Beklagte aus dem Titel überhaupt nicht mehr vollstrecken kann (BGH, Urteil vom 22.09.1994, Az. IX ZR 165/93). 3. Dem Kläger steht mangels Rechtsschutzbedürfnis kein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 769 Abs. 1, S. 1, 770 ZPO (mehr) zu. Zwar ist hierbei unerheblich, dass mit Beschluss vom 28.12.2023 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt worden ist. Denn diese ergangene Schuldnerschutzanordnung (§ 765a ZPO) ist bislang nicht rechtskräftig und könnte jederzeit, auch noch vor Rechtskraft des hiesigen Urteils, aufgehoben werden. Allerdings ist der Kläger durch die hiesige Tenorierung (Ziffer 1) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hinreichend vor einer solchen Zwangsvollstreckung geschützt. Die genannte Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§ 775 Nr. 1 ZPO), sobald die entsprechende Sicherheit vom Kläger geleistet wurde. Eine Einstellung gem. §§ 769, 770 ZPO ginge in hiesiger Konstellation auch nicht über den Rechtsschutz des Klägers gem. Ziffer 1 der Tenorierung hinaus. In beiden Fällen wäre die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil – nur – gegen Sicherheitsleistung tenoriert worden. Die Einstellung gegen Sicherheitsleistung soll der Regelfall sein (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 769 Rz. 4). Nur bei hinreichende Erfolgsaussicht der Klage und soweit der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, soll die Einstellung ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Da der Kläger nichts dazu vorträgt, dass er zur Leistung einer Sicherheit nicht in der Lage ist, hätte das Gericht auch für die Einstellung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheitsleistung in der oben genannten Höhe festgesetzt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es hatte keine (Kosten-)Auswirkungen, dass das Gericht den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 769, 770 ZPO nicht tenoriert hat. Denn letztlich dringt der Kläger mit diesem nur deshalb nicht durch, da er bereits durch den (Haupt-)antrag genügend geschützt wird. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 775 Nr. 1 ZPO. Neben der Höhe der Prozesskosten wird auch der Wert der Hauptsache (d.h. der Wert des titulierten Anspruchs des Vollstreckungsgläubigers = der Beklagten) mit in die Sicherheitsleistung des Klägers einberechnet. Der § 709 S. 2 ZPO ist bei der Hauptsache nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine Geldforderung handelt. Wegen der Streitwertfestsetzung wird auf den gerichtlichen Beschluss vom 05.01.2024 verwiesen. Die Parteien streiten im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil vom 27.12.2022. Mit Mietvertrag vom 08.11.1993 (Anl. K1) mietete der Kläger eine Wohnung in der ….. Die Beklagte ist die Vermieterin. Die monatliche Grundmiete beträgt 1.174,12 €. Mit Schreiben vom 12.10.2022 kündigte die Beklagte dem Kläger die Wohnung außerordentlich, hilfsweise ordentlich aufgrund von rückständiger Miete. Mit Klageschrift vom 09.11.2022 (Anl. K 7) beantragte die Beklagte wegen Mietrückständen u.a. die Räumung und Herausgabe der Wohnung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Wegen des Inhalts wird auf die Klageschrift verwiesen. Wegen Nichtverteidigungsanzeige erging unter Az. 33 C 3521/22 am 27.12.2022 Versäumnisurteil (Anl. K8), mit dem der Kläger u.a. verurteilt wurde, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Nach Rechtskraft des Versäumnisurteils beglich der Kläger innerhalb der Schonfrist am 09.02.2023 sämtliche rückständigen Mieten. Eine auf Veranlassung der Beklagten für den 07.03.2023 vorgesehene Räumung (Anl. K 9) der Wohnung wurde durch Zurücknahme des entsprechenden Auftrags seitens der Beklagten (Anl. K 14) zunächst nicht weiterbetrieben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.05.2023 (Anl. K 15) hat der Beklagte Widerspruch gegen die ordentliche Kündigung vom 12.10.2022 eingelegt und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt. Der Widerspruch wird laut Schreiben auf eine schwere Erkrankung (Operation am Gehirn mit Schwerbehinderung) des Klägers gestützt. Aufgrund erneuten Auftrags der Beklagten wurde mit Schreiben vom 07.12.2023 für den 04.01.2024 ein erneuter Räumungstermin von der Gerichtsvollzieherin angekündigt (Anl. K 16). Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 (Anl. K19) hat der Kläger Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO eingereicht, wobei die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil mit Beschluss vom 28.12.2023 (Az. 82 M 17095/23) einstweilen eingestellt wurde (Anl. B 1). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2023 (Anl. K 17) hatte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung erfolglos u.a. zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils aufgefordert. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm wegen Zahlung der rückständigen Miete innerhalb der Schonfrist eine materielle Einwendung (Erfüllung) gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil zustehe. Das Versäumnisurteil habe die im Schreiben vom 12.10.2022 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nicht umfasst. Er trägt vor, dass er seit Entfernung eines Hirntumors im Jahre 1999 zu 90 % schwerbehindert sei (Pflegestufe 3). Zudem habe er psychische Probleme die zu suizidalen Absichten und auch dazu führten, dass er seine Geschäfte nicht selbständig habe führen können Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2022 - 33 C 3521/22 (50) - wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2022 - 33 C 3521/22 (50) - an den Kläger herauszugeben. Es wird gemäß den §§ 769, 770 ZPO angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2022 - 33 C 3521/22 (50) - bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen ohne - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung - eingestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zurückzuweisen, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung einstweilig einzustellen. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird des Weiteren auf die wechselseitigen Parteischriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.