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Urteil

916 DS 6443 Js 211140/23

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2024:0809.916DS6443JS211140.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Wertersatz für das Erlangte in Höhe von 1322,83 € wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 17,73,73c StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Wertersatz für das Erlangte in Höhe von 1322,83 € wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 17,73,73c StGB I. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger […]. Der Angeklagte ist Musiker und veröffentlicht unter seinem Künstlernamen X auf unterschiedlichen Kanälen Lieder mit meist politischem Inhalt, in denen er sich gegen die Politik der Bundesregierung richtet. Sich selbst bezeichnet der Angeklagte als „[…]“. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. II. Am oder unmittelbar vor dem 17. Dezember 2022 veröffentlichte der Angeklagte ein als „Offizieller Wahlwerbespot AFD [Künstlername]“ tituliertes Musikvideo mit Rap Gesang auf unterschiedlichen Plattformen, wie Facebook, YouTube, Telegram und Spotify und diversen mehr. Er teilte das Video sowohl in teilweise zensierter – als auch in unzensierter Form (mit Auslassungen im Gesang und Sternchen im Untertitel.) Auch in der zensierten Version bleibt der Inhalt verständlich. Er rief dazu auf, dass Video über Telegram in der unzensierten Version aufzurufen. Der Angeklagte läuft singend durch Frankfurt, teilweise hält er eine Fahne mit der Aufschrift AFD in der Hand. Es werden wechselnde Politiker eingeblendet. Er erhebt den Vorwurf, diese haben das Land kaputt gemacht, sie verraten die Menschen und ihren Eid. Er hingegen sei aufgewacht und wähle die AFD. In dem Musikvideo bezeichnete der Angeklagte Bundespolitiker der Regierungsparteien SPD, FDP und der Grünen unter anderem als „Hurensöhne“, „Missgeburten“ und „Verbrecher“ und untermauerte die Textpassagen mit abwechselnden Bildern von Bundespolitikern. Bei den Worten „Wahre Patrioten“ wird hingegen Alice Weidel eingeblendet. Zu einem eingeblendeten Bild des Bundesministers K sang der Angeklagte „[K] dieser Stricher, Alter ist der bitter - Kann nicht richtig reden, aber hält sich für Minister“. Zu einem eingeblendeten Bild der Bundesministerin L sang der Angeklagte „Und die [L] – was seid ihr bloß für Wähler? Die Fotze lügt im Lebenslauf – finde mal den Fehler!“. Der Angeklagte wollte damit seine Nicht- und Missachtung der beiden Personen zum Ausdruck bringen. Die Geschädigten K und L haben jeweils form- und fristgerecht Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Die ursprüngliche Anzeige erfolgte nicht durch die Geschädigten selbst, sondern von Dritten über die Meldestelle HessenGegenHetze. Vielmehr wurden die Geschädigten durch die Polizei angefragt, ob sie Strafantrag stellen wollten. Vorgefertigte Formulare wurden zugeschickt. Sie wurden am 16.2.24 an die Kriminalpolizei des Bundestages abgeschickt. Der Strafantrag von L wurde am 28.4.24 unterzeichnet. Er ging am 4.5.23 beim hessischen LKA ein. Der Strafantrag von K wurde am 21.3.23 unterzeichnet. Er ging am 5.4.23 bei der Polizei des Deutschen Bundestags ein. Dem Angeklagten kam es durch die Verbreitung des Musikvideos darauf an, möglichst hohe Aufmerksamkeit zu generieren. Ihm kam es darauf an, seine eigene politische Haltung, insbesondere seine Ablehnung gegen die Regierungspolitiken zum Ausdruck zu bringen und mit seinen Äußerungen die betreffenden Politiker in ihrem Ehr- und Achtungsanspruch zu verletzen. Durch die Verbreitung des Musikvideos über kommerzielle Streaming Plattformen hat der Angeklagte jedenfalls auch kommerzielle Interessen verfolgt und Einkünfte in Höhe von 1322,83 € erzielt. III. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten und des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregisters vom 05.07.2024. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der geständigen Einlassung des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme des Musikvideos und der Vernehmung des Zeugen M. Der Angeklagte hat eingeräumt, er sei der Verfasser des Musikvideos. Er sei jedoch davon überzeugt, dass seine Darstellung satirisch und von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt sei. Er habe die Personen nicht beleidigen wollen, sollten sie sich beleidigt gefühlt haben, tue es ihm leid. Als Person seien beide sicher sehr sympathische Menschen. Er habe Kritik an der Ampelregierung üben wollen, so z.B. an deren kontroversen Entscheidungen zur Corona Pandemie und zur Kriegsbeteiligung. Er nehme Bezug auf die Angaben des K zur Insolvenz in der Sendung mit Maischberger und die Falschangaben von L in ihrem Lebenslauf. Im Dezember 2022 habe es keinen Wahlkampf gegeben. Hip-Hop und Rap verwende eben eine prollige Sprache. Politiker würden ständig andere diffamieren. Sofern teilweise der Wortlaut in abgekürzter Form unten im Bild eingeblendet sei, habe er damit einer Zensur durch YouTube vorbeugen wollen. Er räumte ein über TuneCore Einnahmen gehabt zu haben und auch Spenden erhalten zu haben. Aktuelle Zahlen von TuneCore habe er nicht. Das Video wurde fast vollständig in Augenschein genommen. Die Strafanträge wurden in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen. Der Zeuge M machte Angaben zu den Finanzermittlungen. Er wertete die Konten aus, so auch das auf die Tochter laufende PayPal Konto. Aus 16 Transaktionen ergebe sich eine Summe von 720 €. IV. Der Angeklagte hat sich in seinem am bzw. unmittelbar vor dem 17. Dezember 2022 veröffentlichten Musikvideo, „AfD – offizieller Wahlwerbespot“ durch die Äußerungen „[K], dieser Stricher, Alter ist der bitter - Kann nicht richtig reden, aber hält sich für Minister“ und „Und die [L] – was seid ihr bloß für Wähler? Die Fotze lügt im Lebenslauf – finde mal den Fehler!“ der Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht. Gem. § 185 StGB macht sich strafbar, wer die Ehre eines anderen dadurch angreift, dass seine Miss- oder Nichtachtung kundtut. Die Beleidigung kann sowohl durch Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen als auch durch Werturteile gegenüber diesen oder über diesen gegenüber Dritten erfolgen. Die Ehre ist ein personales Rechtsgut des individuellen Menschen. Der Ehrbegriff ist Ausdruck der einem jeden Menschen zukommenden Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Unabhängig von persönlichen Unzulänglichkeiten und Verfehlungen haben daher alle Menschen eine Ehre, auch Politiker. Erforderlich ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird. K und L sind als individuelle Ehrträger von der Äußerung des Angeklagten in dem veröffentlichten Musikvideo objektiv betroffen. Sie werden mit ihren Namen angesprochen und mit einem eindeutig identifizierbaren Bild ihrer Person eingeblendet. Die Äußerung erfolgt gegenüber Dritten, nicht dem Ehrträger direkt. Es kann als wahr unterstellt werden, dass die betroffenen Politiker das Video nie selbst wahrgenommen haben. Allein K soll nach Medienberichterstattung mehrere hundert Strafanträge gegen Hetze im Netz gestellt haben, es widerspricht somit jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit für so beschäftigte Personen wie Bundesminister, dass diese sich jedes Video oder Post ansehen. Dies ist weder für den Tatbestand noch für die Wirksamkeit des Strafantrags erforderlich. Soweit der Angeklagte in dem Video von „Missgeburten“, „hässlichen Fratzen“, „Verbrechern“ und „Hurensöhnen“ singt und die Passagen mit Bildern von Politikern der Regierungsparteien untermauert, kann eine eindeutige Verbindung mit den einzelnen Politikern nicht angenommen werden, da die Äußerungen als sich wiederholende Passagen jeweils mit unterschiedlichen Bildern der Personen unterlegt werden. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der Bezeichnung des Geschädigten K als „Stricher“ durch den Angeklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände um eine strafbare Beleidigung. Die Bezeichnung als „Stricher“ stellt die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen dergestalt dar, dass dieser in seinem Achtungsanspruch als Mensch durch eine homophobe Aussage herabgesetzt wird. Mit der Bezeichnung „Stricher“ wird einem Menschen unterstellt, dass dieser auf den Strich gehe und sexuelle Handlungen gegen Entgelt ausübe. Es wird einem anderen Menschen in diesem Kontext eine negative Qualität zugesprochen, die diesen als minderwertig darstellen lässt. Im Gesamtkontext ist das Wort als negatives Werturteil, nicht als Tatsachenbehauptung zu begreifen. Auch die Äußerung gegenüber L als „Fotze“ verletzt deren Ehr- und Achtungsanspruch. Der Angeklagte macht seine Nichtachtung und von Feindseligkeit getragenen Einwirkung auf den unverzichtbaren Persönlichkeitskernbereich der Betroffenen, die durch eine besondere gehässige Ausdrucksweise geprägt ist, deutlich.„Fotze“ ist eine vulgäre diskriminierende Bezeichnung für die äußerlichen, primären weiblichen Geschlechtsorgane (Vulva), welche im Sprachgebrauch als Schimpfwort, insbesondere für Frauen, verstanden wird. Die Person wird auf ihr Geschlechtsorgan reduziert. Der von der Verteidigung als Parallele herangezogene Begriff Pussy ist dagegen wesentlich weniger negativ besetzt. Zudem kommt es auf den Kontext an. Sofern die Verteidigung argumentiert in der queeren Bewegung gäbe es den Begriff Lieblingsfotze, so ist hier der Begriff gerade nicht mit einer weichzeichnenden Vorsilbe versehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das vorliegende Musikvideo stilistisch dem Musikbereich Hip-Hop/Rap zuzuordnen ist. Dieser Musikrichtung ist zwar eine deftige, teilweise auch diffamierende Sprache eigen, in dessen Rahmen das so genannte „Dissen“, d. h. das Beleidigen, Diffamieren und auch Bedrohen anderer Rapper gängiges Stilmittel ist. Bei K und L handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Angehörigen der eigenen Subkultur, sondern um Personen des politischen Lebens. Sofern der Angeklagte Bezug nimmt auf die prollige Sprache anderer Rapper wie Bushido, so ist der Unterschied, dass in anderen Songs keine existierenden Personen direkt angesprochen werden. Die Äußerung ist auch nicht von der Meinungs- und oder der Kunstfreiheit gedeckt. Die Äußerungen fallen unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Da ein sachlicher Bezug hergestellt wird, kann nicht von Schmähkritik ausgegangen werden. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen, so auch § 185 StGB, Art 5 II GG. Vorliegend handelt es sich um eine Formalbeleidigung, bei der eine Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem Persönlichkeitsrecht stattzufinden hat. Es handelt sich in beiden Fällen um krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter, um kontextunabhängig gesellschaftlich absolut zu missbilligende und tabuisierte Begrifflichkeiten. Gleiches gilt für die Kunstfreiheit. Die dem Äußernden zukommende Kunstfreiheit ist bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit umfassend abzuwägen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Äußerungen unter die Kunstfreiheitgarantie des Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG fallen. Die umstrittenen Textpassagen des Liedes und das aufgenommene Musikvideo sind das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung, in welcher der Angeklagte seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt. Die polemische Darstellung nimmt dem Video nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 75, 369 - kopulierende Schweine). Die Tatsache, dass der Angeklagte mit seinem Werk eine bestimmte Meinung vermitteln will, entzieht es gleichfalls nicht dem Schutz des Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG. Eine Meinung kann - wie es bei der sogenannten engagierten Kunst üblich ist - durchaus in künstlerischer Form kundgegeben werden. Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar vorbehaltlos gewährleistet, die Erweiterung des Kunstbegriffs darf jedoch nicht zu Lasten des strafrechtlichen Ehrenschutzes gehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Kunstfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet ist. Die vorbehaltlosen Grundrechte finden demnach ihre Schranken im kollidierenden Verfassungsrecht, mithin im Persönlichkeitsrecht der Ehrträger. Die Abwägung ergibt ein Überwiegend des Persönlichkeitsrechts der Ehrträger. Der Verweise des Angeklagten auf die Entscheidung des LG Hamburg 324 O 217/17 liegt aufgrund der vorangegangenen Äußerung der Ehrträgerin anders. Der Auffassung, dass es sich bei den Äußerungen im Musikvideo um Satire handele, kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob zumindest Teile des Videos satirischen Charakter haben so der Titel, die hier interessierenden Passagen jedenfalls nicht. Die hier interessierende Passage erschöpft sich mit dem Nennen einer Verfehlung des Politikers und der sich anschließenden Wertung und bei L ergänzt um den Vorwurf an den Wähler. Für die rechtliche Beurteilung kommt es maßgeblich darauf an, ob für den objektiven Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt und er sie für seine Meinungsbildung bewerten und einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Angabe sei tatsächlich wahr (BGH 10.1.2017 – VI ZR 561/15). Satire ist durch ein typisches Spott- und Zerrbild der Wirklichkeit geprägt und will zum Lachen zu reizen (BVerfG, NJW 1992, 2073). Satire will durch Spott, Ironie oder Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände kritisieren oder verächtlich machen. Zwar betitelt der Angeklagte das Musikvideo als einen „offiziellen AfD“ Wahlwerbespot, obgleich erkennbar ist, dass das Video aufgrund der Machart und der polemischen und verletzenden Aussprüche über Politiker der Regierungsparteien nicht von der Partei selbst beauftragt oder gebilligt werden kann. Der Inhalt des Videos stellt hingegen gerade nicht die Sicht der AfD bezüglich der betreffenden Politiker und Politikerinnen karikierend dar. Vielmehr bringt der Angeklagte durch das Video seine eigene politische Haltung zur Geltung, die klar pro AFD ist und sogar zur Wahl der Partei aufruft. Die Betreffenden Äußerungen sind ausgehend des objektiven Empfängerhorizonts eindeutig und nicht ironisch gemeint zu verstehen. Zu beachten ist, dass die Äußerungen auch zu einer Zeit getätigt wurden, in denen die Wiederholung der Bundestagswahl in Berlin stattgefunden hat (12.02.2023), es mitunter zu einer politischen Meinungsbildung in Teilen der Bevölkerung kam. Im Rahmen der konkreten Güterabwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Ehrträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG war zu beachten, dass das anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit, die hier in künstlerischer Form wiedergegeben wird, umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Dies ergibt sich nach dem BVerfG als Konsequenz daraus, „dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen – unter Umstanden weitreichenden – gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können. Dabei ist auch die Auslegung und Anwendung des Art. 10 II EMRK durch den EGMR zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR 8.7.1986 – 9815/82 BeckRS 1986, 112863 Rn. 42 – Lingens v. Austria). Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlichen Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (BVerfG NJW 2020, 2622). Allerdings bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtlichen Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen. Bei den in Rede stehenden vorliegenden Äußerungen gegenüber K und L handelt es sich mitunter nicht um einen den Meinungskampf der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen, die sie in Ihren Eigenschaften als Bundesminister zu verantworten haben. Vielmehr tritt durch die diffamierenden Äußerungen die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund. Mit Blick auf Form und Begleitumstände der Äußerungen des Angeklagten ist nach den Umständen des Falls überdies erheblich, dass sie nicht ad hoc in einer hitzigen Situation, sondern im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der Angeklagte nutzt die beleidigenden Schimpfwörter bewusst zum Reimen des Liedes. Für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Gerade bei Äußerungen „mit Vorlaufzeit“ kann jedoch ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang in die Bewertung eingestellt, dass es nach dem Bildungsstand und dem vom Angeklagten gewonnen Eindruck in der Hauptverhandlung diesem durchaus möglich gewesen wäre sich differenzierter zu äußern. Der Angeklagte war für die Äußerung von Machtkritik nicht durch seine Person reduziert auf das von sich geben von Schimpfworten. Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Der Angeklagte teilte das Musikvideo sowohl in zensierter als auch in unzensierter Form. Zum Stand der Hauptverhandlung hatte das Video über Spotify 313.803, über YouTube 179.825, auf Facebook 4.733, und über Telegram 107.000 Aufrufe. Durch die Nutzung der der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medien und der verschiedenen Vertriebskanäle wurde eine erhebliche Breitenwirkung erzielt. Ferner ist zu beachten, dass die Strafanzeigen nicht durch die betroffenen Personen selbst, sondern unter anderem über die Meldestelle „Respect!“ und der Meldestelle „HessenGegenHetze“ von einer Vielzahl von Bürgern abgegeben wurden. Auch der subjektive Tatbestand des § 185 StGB ist erfüllt, da der Angeklagte die Absicht hatte, seine politische Abneigung gegenüber den beiden Politikern zum Ausdruck zu bringen. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Zugunsten des Angeklagten ist nicht auszuschließen, dass er sich in einem Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB befand, weil er nach seiner Einlassung nicht zu verstehen scheint, dass die von ihm geäußerten Inhalte rechtlich den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Ein solcher Irrtum wäre in jedem Fall vermeidbar gewesen. Der Angeklagte konnte und kann nicht davon ausgehen, dass seine eigenen sprachlichen Gewohnheiten den Maßstab für die rechtliche Einordnung der Strafbarkeit einer Äußerung bilden. Es wäre ihm bei geistiger Auseinandersetzung mit der Thematik in jedem Fall möglich gewesen, diese Feststellung zu treffen und zu der entsprechenden Einsicht zu gelangen, notfalls wäre rechtliche Beratung einzuholen gewesen bei sachkundiger Stelle. Dass die Tat nach dem Anklagevorwurf den Tatbestand des § 188 Abs. 1 StGB erfülle, kann dagegen nicht angenommen werden. Zwar stehen die Geschädigten als [Bundesminister], als exponierte Personen im politischen Leben des Volkes und sind damit dem geschützten Personenkreis zuzurechnen. Die Tathandlung erscheint jedoch nicht geeignet, dass öffentliche Wirken der Betroffenen erheblich zu erschweren. Die diffamierenden Äußerungen verletzten die Betroffenen zwar in ihrem Ehr- und Achtungsanspruch, sie reichen allerdings nicht so weit, dass sie sie in ihrem öffentlichen Wirken erforderlichen Vertrauens unwürdig erscheinen lassen oder sie konkret an ihrer Arbeit hindern. Im Rahmen der Beurteilung ist auf WER, WEN und WEN abzustellen. Der Angeklagte ist ein unbekannter Rap Aktivist, dessen Reichweite und Glaubwürdigkeit überschaubar ist. Es ist abwegig zu denken, dass viele Menschen ihre Meinung danach ausrichten würden, nur weil der Angeklagte es sagt. Zum WEN: Wie bereits festgestellt handelt es sich bei den zwei Betroffenen um zwei der prominentesten Politiker an der Spitze der Bundesregierung. Man kann sagen, die Karrieren befinden sich auf einem Höhepunkt, der kaum noch übertroffen werden kann. Dem entsprechend ist es schwer ihr Wirken erheblich zu erschweren. Gemeint muss damit sein, den politischen Einfluss erheblich zu schmälern oder deren Partei erhebliche Stimmenanteile zu kosten. Für das Gericht ist evident, dass dies bei einem Kommunalpolitiker einer kleinen Gemeinde wesentlich schneller und einfacher möglich ist als bei hochrangigen Bundespolitikern. Zum WIE: Bei den benutzten sexuell konnotierten Bezeichnungen ist es für jeden klar, dass es persönliche Wertungen darstellen, die auch nicht andeutungsweise einen realen Hintergrund haben könnten. Insofern sind sie allenfalls geeignet eine bestehende schlechte Meinung über die zwei Personen zu verstärken in dem Sinne, dass man sich in seiner Meinung bestätigt sieht, da sie ein anderer teilt. Eine erhebliche Erschwernis des öffentlichen Wirkens sieht das Gericht hierin nicht. Die Ehrverletzungen sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, Personen, die den Ehrträgern positiv oder zumindest neutral gegenüberstanden, zum Meinungswechsel zu bewegen. V. Die Strafzumessung folgt aus § 185 StGB. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Grundsatz geständig gezeigt und sein Bedauern geäußert hat. Auch war der Angeklagte bislang strafrechtlich unbelastet. Das Gericht hat ferner den Irrtum mildernd berücksichtigt, da der Angeklagte sich – was sein Recht ist - politisch äußern wollte und in diesem Kontext aber die Grenzen der Meinung – und Kunstfreiheit verkennend verbal sich im Ton vergriffen hat. Eine Strafrahmenverschiebung gem. § 17 StGB hat das Gericht erwogen, aber nicht angenommen. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass zwei Ehrträger durch den Song beleidigt wurden. Ferner war die Reichweite strafschärfend zu sehen. Dem Gericht war dabei bewusst, dass die Anzahl der Klicks nicht gleichbedeutend ist mit der Anzahl von Personen, die das Video – insbesondere – in seiner Gesamtheit wahrgenommen haben. Die Verhängung einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00€ ist zusammenfassend tat - und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus der Einkommenssituation des Angeklagten, der nachvollziehbar angegeben hat, dass er Bürgergeld wird beantragen müssen. VI. Die für die Aufrufe des verfahrensgegenständlichen Musikvideos bei diversen Internetplattformen und Streamingdiensten erlangten Einnahmen des Angeklagten unterliegen als Erträge aus einer rechtswidrigen Tat der Einziehung gem. §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB. Das Musikvideo hatte zum Stand der Hauptverhandlung über Spotify 313.803, über Youtube 179.825, auf Facebook 4.733, und über Telegram 107.000 Aufrufe. Durch das Hochladen und das Verbreiten des Videos hat der Angeklagte einen Beitrag in Höhe von 1322,83 € erlangt. Der Beitrag errechnet sich zum einen aus den vom Angeklagten selbst zur Verfügung gestellten Abrechnungsunterlagen. Hiernach ergibt sich, dass die Vermarktung des Musikvideos zentral über den Dienstleister TuneCore Inc. mit Sitz in Brooklyn, New York erfolgte. Im Zeitraum bis September 2023 erzielte der Angeklagte demnach einen Beitrag von 524, 85 US$ (bei einem Umrechnungskurs vom Tag der Hauptverhandlung von 1 US $ = 0,92€; 482,86 €) bei rund 400.000 Aufrufen. Angesichts der zwischenzeitlich rund 600.000 Aufrufe kann derweil von einer Steigerung der Einnahmen um 30 % ausgegangen werden, wonach sich ein Betrag von 627,71€ ergibt. Zum anderen erhielt der Angeklagte über das auf den Namen seiner Tochter S eingerichtete PayPal Konto Spenden für das Musikvideo. In Höhe von 695,12 € stehen diese inhaltlich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Videos. Ein diesen Betrag übersteigender Betrag wurde dann auf sein eigenes Konto überwiesen. Folgende Zusätze würden bei den Überweisungen angegeben: -Bitte dringen um Nachricht auf [...]@afd.de-es geht um das Wahlvideo -Dafür deine Songs -Danke für deinen geilen AFD-Song-gute Leute wie dich braucht das Land im Kampf gegen die woke Scheiß-Agenda -Danke für den aktuellen Song -Danke für den aktuellsten Song: D -Für dieses schöne Weihnachtsgeschenk an uns. Den AFD Song meine ich. -Gutes Musikvideo! -Hallo Freund, Chapeau! -Musik -Schenkung zur freien Verfügung. Wir lieben Dich -Schenkung. Der nächste Kaffee geht auf mich. -Spende Mutiger Song. Da es vermutlich kein offizieller AFD Wahrswerbespot ist, ist er für mich ein großes Kunstwerk. -Trink dir was! Und Prost -Wertschätzung!!!!!!! Bei den folgenden Zusätzen konnte das Gericht keinen sicheren Bezug zu dem veröffentlichten Video erkennen: - Der Artikel ist gut verpackt angekommen und in Gutem Zustand. Der Sound ist super. 5 Sterne Bewertung. -Für dein Angebot, deine Lieder kostenlos zur Verfügung zu stellen. Vom Gesamtbetrag von 720,12 € waren daher 25 € abzuziehen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.