OffeneUrteileSuche
Beschluss

408 XIV 1677/24 L

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2024:0816.408XIV1677.24L.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
In dem Unterbringungsverfahren für Wird die Fortdauer der sofortigen vorläufigen Unterbringung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG abgelehnt. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
In dem Unterbringungsverfahren für Wird die Fortdauer der sofortigen vorläufigen Unterbringung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG abgelehnt. Die Entscheidung ist sofort wirksam. I. Die sofortige vorläufige Unterbringung der Betroffenen ist am 16.07.2024 von dem gemäß § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Arzt … angeordnet worden. Über die Fortdauer der Unterbringung hat das Gericht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG zu entscheiden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §§ 17, 9 PsychKHG nicht vorliegen. Die Betroffene ist bereits nach § 1831 BGB untergebracht. Dies schließt eine gleichzeitige Unterbringung nach PsychKHG aus. Anderer Ansicht sind das LG Itzehoe, Beschluss vom 07.01.2016 - 4 T 4/16, sowie das AG Brandenburg, Beschl. v. 7.12.2016 – 97 XIV 216/16 L. Die Unterbringungsvorschriften entsprängen einmal dem Zivilrecht und einmal dem öffentlichen Recht der Gefahrenabwehr, weshalb sie in keinem juristischen Konkurrenzverhältnis zueinander stünden mit der Folge, dass die Unterbringungen jeweils unabhängig voneinander angeordnet und damit auch wieder aufgehoben werden könnten, so dass die Unterbringung nach dem PsychKG nicht bereits deswegen entbehrlich sein könne, weil eine - jederzeit aufhebbare - Unterbringungsmaßnahme nach dem BGB vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden, da eine doppelte Unterbringung bereits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht, dem sowohl die zivilrechtliche als auch die öffentlich-rechtliche Unterbringung unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 07-10-1981 - 2 BvR 1194/80 = NJW 1982, 691 ff.). Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass es nur aus gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE 45, 187 (223) = NJW 1977, 1525). Die Einschränkung dieser Freiheit, die auch dem Geisteskranken und nicht voll Geschäftsfähigen durch Art. 2 II GG garantiert ist (BVerfGE 10, 302 (309) = NJW 1960, 811), ist stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Nach der Präambel des PsychKHG sind Zwangsunterbringungen und -behandlungen auf die Fälle zu beschränken, in denen sie unerlässlich sind. Eine doppelte Unterbringung ist offensichtlich nicht unerlässlich, sodass sie bereits aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Befindet sich der Betroffene einmal in der Psychiatrie, ist sowohl der Eigen- als auch der Fremdgefährdung so weit begegnet worden, wie es durch eine Unterbringung möglich ist. Es ist schlicht nicht mehr erforderlich, den Betroffenen „ein zweites Mal“ unterzubringen, da sich an der zugrundeliegenden Situation auch durch die zweite, „rein rechtliche“ Unterbringung nichts ändert. Eine zweite Unterbringung ist schlicht nicht „unerlässlich“. Auch die Tatsache, dass eine Fixierung wegen Fremdgefährdung zu erwarten ist, reicht nicht aus, um eine zweite Unterbringung „unerlässlich“ zu machen. Es würde sich bei der erneuten Unterbringung lediglich um ein rechtliches (und faktisch entbehrliches) Hilfskonstrukt handeln, um eine Fixierung nach PsychKHG genehmigen zu können. Die Umgehung der Unzulänglichkeit des Gesetzes macht einen staatlichen Eingriff nicht erforderlich. Abgesehen davon würde eine doppelte Unterbringung die Betroffenen in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG unangemessen benachteiligen. Nach dem BVerfG (Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09, Rn. 26) fordert Art. 19 IV GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09, Rn. 26). Für eine psychisch kranke Person in einem Ausnahmezustand führt die Notwendigkeit eines doppelten Rechtsmittels allerdings zu ebendiesem: einer unzumutbaren Voraussetzung und eine nicht zu rechtfertigende Erschwerung hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels. Damit eine Person untergebracht werden kann, muss sie zwangsläufig infolge einer psychischen Störung so akut erkrankt sein, dass sie eine erhebliche Gefahr für sich oder andere darstellt. In diesem Zustand die rechtlichen Grundlagen einer Unterbringung nachzuvollziehen, ist für die meisten Betroffenen nur schwer möglich. Ihnen verständlich zu machen, dass sie aus rein rechtlichen Gründen doppelt untergebracht werden und daher für faktisch ein- und dieselbe Sache doppelt Beschwerde einlegen zu müssen, wird für sie oftmals kaum zu begreifen sein. Insbesondere bei derart gravierenden Grundrechtseingriffen wie bei Unterbringungen, Zwangsbehandlungen oder Fixierungen muss ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein. Anders als das LG Itzehoe und das AG Brandenburg ausführen, ist es auch nicht ohne Weiteres möglich, die verschiedenen Unterbringungen unabhängig voneinander anzuordnen oder aufzuheben. Nach § 28 PsychKHG ist der Betroffene von der Klinik zu entlassen, sobald der Grund für die sofortige vorläufige Unterbringung weggefallen ist oder wenn die vom Gericht bestimmte Dauer der Unterbringung abgelaufen ist. Sofern eine Unterbringung nach dem BGB bestünde und darüber hinaus eine Unterbringung nach dem PsychKHG zum Zwecke und für den Zeitraum einer Fixierung oder Zwangsbehandlung angeordnet würde, wäre die Klinik gesetzlich verpflichtet, den Betroffenen zu entlassen, selbst wenn eine weitere Unterbringung nach dem BGB besteht. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich deutlich, dass durch den Gesetzgeber eine doppelte Unterbringung nicht vorgesehen ist. Eine doppelte Unterbringung führt letztlich zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Nach § 1831 III BGB hat der Betreuer die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Nach § 27 und § 28 PsychKHG obliegt es hingegen der Klinik, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen und einen Wegfall der Voraussetzungen dem Gericht mitzuteilen. Es ist folglich völlig unklar, wann der Betroffene aus der Klinik zu entlassen ist und wer letztlich die Entscheidungshoheit über die Beendigung der Unterbringung hat – das Gericht bzw. die Klinik oder ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter. II. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.