Urteil
32048 C 83/25
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2025:0612.32048C83.25.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des streitgegenständlichen Guthabens. Die Kontoforderung des Klägers ist entweder durch Einziehung durch die Pfandgläubigerin, die I GmbH, erloschen, §§ 1228, 1250 BGB, oder – legt man das Bestreiten der Abtretung der Forderungen der Beklagten gegen den Kläger an die I GmbH zugrunde – weiterhin mit dem Pfandrecht der Klägerin belastet. In letzterem Fall kann die Klägerin auf Grund eingetretener Pfandreife die Auszahlung des Guthabens verweigern und die Forderung selber verrechnen. In beiden Fällen ist die Kontoforderung erloschen oder nicht durchsetzbar. Das Pfandrecht der Beklagten beruht auf den AGB-Banken. Das Bestreiten der Vereinbarung des AGB-Pfandrecht ist nicht hinreichend substantiiert. Bei Begründung einer Bankverbindung durch einen Privatkunden bei der Bank ist die Annahme wirklichkeitsfremd, dass dies ohne die Einbeziehung der standardmäßig zugrunde gelegten AGB-Banken gelingen kann. Dazu hätte es des Vortrags konkreter Umstände bedurft, zumal der Kläger eine Vielzahl von Bankprodukten der Beklagten in Anspruch genommen hatte und nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu die Standarddokumentation der Beklagten verwendet worden sein wird. Zudem verweist die von dem Kläger vorgelegte Bestätigung des Vermieterpfandrechts durch die Beklagte (Anlage K1), die insoweit damals mit ihrem AGB-Pfandrecht im Rang zurücktrat. Die Privatinsolvenz des Klägers berührt das Pfandrecht und die daraus entstehenden Rechte des Pfandgläubigers nicht, §§ 301 II, 50 I InsO. Das zwischenzeitlich für den Vermieter bestehende Pfandrecht ist mit dessen Verzicht auf weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis erloschen und hindert die Geltendmachung des Pfandrechts der Beklagten, bzw. deren Zessionarin, der I GmbH, nicht, § 1252 BGB. Mangels begründeter Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung des Guthabens eines Sparkontos nebst angesammelter Zinsen. Das bei der Beklagten neu eingerichtete Sparkonto verpfändete der Kläger mit Erklärung vom 09.11.2009 (Anlage K1) als Mietkaution an den Vermieter, Herrn V. Herr V bestätigte mit Erklärung vom 17.10.2024 Anlage K2), keine Ansprüche mehr gegen den Kläger aus dem Mietverhältnis mehr zu haben. Im Jahr 2010 ging der Kläger in Privatinsolvenz, als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt R bestellt. Die Beklagte war ebenfalls Gläubigerin des Klägers und hatte ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 16.08.2016 mitgeteilt, dass ihm Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die Beklagte hatte Forderungen gegen den Kläger. Zu diesen Forderungen aus einem überzogenen Bankkonto mit der Nummer … in Höhe von € 2.486,23 und einem gekündigten (fällig gestellten) Darlehen in Höhe von € 16.083,37bestanden die im Schreiben vom 20.06.2024 (Anlage K 4) erwähnten „Nebenrechte". Der Kläger verlangte nach Beendigung der Privatinsolvenz und des Mietverhältnisses die Auszahlung der Kaution vom bei der Beklagten geführten Sparkonto. Die Beklagte zahlte diese nicht und beruft sich auf eine Forderung gegen den Kläger, welche die Beklagte nach eigener Darstellung an ihr eigenes Inkasso-Unternehmen, die I GmbH (vormals J GmbH), abgetreten hat. Der Kläger ist der Auffassung, sämtliche Forderungen der Beklagten gegen den Kläger seien aufgrund der Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren im Jahre 2016 erloschen. Der Kläger legt dar, er wisse nicht, wann die Abtretung von der Beklagten an ihr Inkassounternehmen erfolgt sei und ob und gegebenenfalls wann das Guthaben auf dem Sparkonto an die Streitverkündete ausgekehrt worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei unabhängig vom Insolvenzverfahren verpflichtet, das Guthaben auf dem Sparbuch nach übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien des Mietverhältnisses ganz oder teilweise entweder an den Kläger oder an dessen Vermieter auszukehren. Diese Verbindlichkeit müsse von der Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses nach wie vor erfüllt werden. Der Kläger trägt vor, er bestreite den Inhalt der AGB der Beklagten, soweit es das Pfandrecht an der hinterlegten Mietkaution betrifft ebenso wie die Vereinbarung der AGB. Jedenfalls sei diese AGB unwirksam, wegen unangemessener Benachteiligung. Die Regeln über den Pfandverkauf seien hier nicht anzuwenden, es sei denn, die Beklagte hätte bei der Abtretung ihres Pfandrechtes an die Streitverkündete eine Gegenleistung in Geld erhalten. Dann hätte sie damit aber die insolvenzrechtlichen Regeln verletzt und sich gegenüber anderen Gläubigern einen unberechtigten Vorteil verschafft. Damit wäre sie wieder gegenüber dem Kläger ungerechtfertigt bereichert und verpflichtet, das erlangte herauszugeben. Die Klage hatte der Kläger vor dem Amtsgericht Einbeck erhoben. Das Amtsgericht Einbeck verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.875,00 € nebst 2 % Zinsen seit dem 09.11.2009 zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 320,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ein Pfandrecht an den Forderungen des Klägers gem. ihren einbezogenen AGB. So habe es in den bis 2012 gültigen AGB geheißen: „14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben)." Mit der Übertragung der oben genannten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger an die damalige J GmbH per 31.08.2011 sei auch das dazugehörige Pfandrecht der Beklagten an den Forderungen des Klägers, wie das streitgegenständliche Guthaben, auf die J GmbH übergegangen, § 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Restschuldbefreiung führte nicht zu einem Erlöschen des Pfandrechts an dem Guthaben bei der Beklagten.Das materiell-rechtliche Pfandrecht sei unzweifelhaft ein solch zur abgesonderten Befriedigung gereichendes Recht gern. § 50 Abs. 1 Ins0. Die Beklagte behauptet, die damals gültigen AGB der Beklagten, welche den Muster-AGB Banken übernommen worden seien, seien bei jeglicher Vertragsbeziehung mit dem Kläger einbezogen worden.