Urteil
981 Ds 6434 Js 254498/23
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2025:0911.981DS6434JS254498.00
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Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO) Soweit die Angeklagte angeschuldigt worden war, am 3.10.2023 um 1.16 Uhr über ihr X-Profil ein Video über eine Demonstration in Hamburg gepostet zu haben, wobei dort ein Banner mit der Aufschrift „DEUTSCHLAND, DU MIESES STÜCK SCHEISSE“ zu sehen gewesen war und diese Aussage zu ihrer eigenen gemacht zu haben, wobei ihr die Verunglimpfung des Staates gemäß § 90a I Nr. 1 StGB vorgeworfen worden war, so konnte ihr diese Tat in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden. Insoweit hat die Verhandlung ergeben, dass die Angeklagte nur über die besagte Demonstration als Journalistin berichtet hat, ohne dass sie sich selbst diese Verunglimpfung zu eigen gemacht hat. Der subjektive Tatbestand wurde von der Angeklagten nicht erfüllt. Soweit der Angeklagten außerdem vorgeworfen worden war, am 21.8.2024 gegen 17.45, 21.15 h, 22.03 Uhr über ihren X-Account persönliche Daten über K veröffentlicht und dabei diesen in eine nahestehende Gefahr einer gegen diesen gerichteten rechtswidrigen Tat im Sinne des § 126a I Nr. 2 StGB gebracht zu haben, so konnte diese Tat der Angeklagten in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Die Angeklagte hat die von ihr veröffentlichten personenbezogenen Angaben, die oben genannte Person betreffend, auf anderen öffentlichen Plattformen im Internet gefunden. Es wurde festgestellt, dass es sich um keine privaten, sondern nur um berufliche Daten gehandelt hat. Sie hatte außerdem mit dem posten dieser bereits öffentlich zugänglichen Daten den Zeugen K nicht im Sinne des § 126a StGB gefährden wollen, wobei sie aus diesem Grund grundsätzlich keine Privatadressen o.ä. über andere Personen im Internet veröffentliche. Die Angeklagte war daher in beiden Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I StPO.