Urteil
29 C 1065/23 (21)
AG Frankfurt 21. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2023:0913.29C1065.23.21.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28. Februar 2023, solange er Inhaber eines …bonus- Status Platin ist, Zutritt zu den … Lounges ist der Beklagten hat, auch wenn er nicht über einen Fernverkehrsfahrschein verfügt.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28. Februar 2023, solange er Inhaber eines …bonus- Status Platin ist, Zutritt zu den Premiumbereichen der … Lounges der Beklagten mit einem Gast (ohne Fernverkehrsfahrschein) hat.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass diese entgegen Anträgen zu 1 und 2 den Zutritt zu den … Lounges verweigert.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6.4.2023 zu zahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28. Februar 2023, solange er Inhaber eines …bonus- Status Platin ist, Zutritt zu den … Lounges ist der Beklagten hat, auch wenn er nicht über einen Fernverkehrsfahrschein verfügt. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28. Februar 2023, solange er Inhaber eines …bonus- Status Platin ist, Zutritt zu den Premiumbereichen der … Lounges der Beklagten mit einem Gast (ohne Fernverkehrsfahrschein) hat. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass diese entgegen Anträgen zu 1 und 2 den Zutritt zu den … Lounges verweigert. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6.4.2023 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsantrag zulässig, da dem Kläger nicht zugemutet werden kann, für jeden Fall des Zugangs zu … Lounge neu zu klagen. Es droht einem subjektiven Recht des Klägers Unsicherheit, hingegen besteht nicht nur ein allgemeines Feststellungsinteresse. Unstreitig hat der Kläger auch bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder den Platinstatus erreicht. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung unveränderten Zugangs zu den … Lounges, solange er Inhaber des aktuellen …bonus Platin ist. Die von der Beklagten zum 1.3.2023 vorgenommene Änderung ist gegenüber dem Kläger unwirksam. Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Änderungen nach den Regelungen der Teilnahmebedingungen oder der Nutzungsbestimmungen beurteilt. Bei beiden handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Insbesondere trifft dies auch auf die Nutzungsbestimmungen zu, denn im Rahmen des Kundenbindungsprogrammes handelt es sich beim Lounge Zugang um eine Hauptleistungspflicht der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Beklagten erschöpft sich die Hauptleistungspflicht nicht in der Erlangung von Prämien- und Statuspunkten. Die Prämien bzw. Statusvorteile sind der maßgebliche Anreiz für die Erlangung des …bonusstatus. Dem Kläger ist zuzustimmen, wenn er davon ausgeht, dass es die Statusvorteile sind, die Programmteilnehmer dazu veranlassen, Disposition im Hinblick auf das Kundenbindungsprogramm zu unternehmen. Die Einbeziehung der Nutzungsbestimmungen erfolgt über die Verlinkung im Internet. Es ist weiter festzustellen, dass sowohl Teilnahmebedingungen als auch Nutzungsbestimmungen einer Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2010, Xa ZR 37/09). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH (Urteil vom 28.10.2014, X ZR 79/13). Im Gegenteil führt der BGH hier aus, dass es für die Frage, ob eine Bestimmung der Inhaltskontrolle unterliegt entscheidend darauf ankommt, ob diese –wie hier - im Nachhinein eingeschränkt worden oder von vornherein so festgelegt worden ist. Geht man davon aus, dass die Nutzungsbestimmungen durch die Beklagte geändert worden sind, bemisst sich die Wirksamkeit an der dort vorhandenen Änderungsklausel. Diese ist offensichtlich unwirksam (§ 308 Nr. 4 BGB). Geht man davon aus, dass sich die Änderungen nach den Teilnahmebedingungen richtet, ist die vorgenommene Änderung ebenfalls unwirksam. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit von Z. 12.1 der Teilnahmebedingungen sind die Voraussetzungen vorliegend aufgrund fehlerhafter Interessenabwägung nicht gegeben. Es handelt sich um ein berechtigtes Interesse des Programmteilnehmers, während der Statusdauer keine Änderungen des Statusumfangs zu erfahren. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 17. August 2023, 32 C 1337/23 (22)), hat der Programmteilnehmer auch ein berechtigtes Interesse auf Fortführung der Teilnahme und Einlösungsbedingungen mit entsprechenden Statusvorteilen über den Zeitraum des aktuell bestehenden Status hinaus, soweit er bereits Dispositionen im Hinblick auf den zukünftigen Status getroffen hat. So hat auch der Kläger bereits während der laufenden Statusdauer bis zum 11.06.2023 finanzielle Dispositionen in Hinblick auf den zukünftigen Status nach dem 11.06.2023 und die damit verbundenen Statusvorteile getroffen, indem er bis 11.06.2023 Statuspunkte erarbeitet hat. Der Inhalt der nachgereichten Schriftsätze der Beklagten vom 11.07.2023 und 20.07.2023 war nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO) und gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Der Umstand, ob der Kläger ab dem 11.06.2023 wieder den Platin-Status erreicht hat, wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert (vgl. Protokoll vom 05.07.2023, Bl. 102 d. A.). Die Beklagte hat den Vortrag nicht bestritten. Sie hat auch keinen Schriftsatznachlass beantragt. Der Anspruch auf Zahlung der Rechtanwaltskosten und zuerkannten Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in § 709 ZPO. Gegenstand der Klage sind zum 1. März 2023 vorgenommene Änderungen der Beklagten im …bonus Kundenbindungsprogramm. Der Kläger nimmt an diesem Programm teil. U.a. erwerben die Teilnehmer durch Ausgaben bei der Beklagten sog. …Bonus-Statuspunkte. Gemäß Ziffer 4.2 der „Teilnahmebedingungen des Kundenbindungsprogramms…bonus“ (im Folgenden: Teilnahmebedingungen) der Beklagten wird für jeden Euro Umsatz bei der Beklagten (und Partnerunternehmen) ein …Bonus-Statuspunkt gutgeschrieben. Die Punkte verfallen nach Ziffer 7.3 der Teilnahmebedingungen der Beklagten zwölf Monate nach ihrer Gutschrift. Ausweislich Ziffer 1.3 der Teilnahmebedingungen der Beklagten dienen …Bonus-Statuspunkte zum Erreichen bestimmter Statuslevel. Die unterschiedlichen Statuslevel berechtigen wiederum zur Inanspruchnahme bestimmter Statusleistungen. Ausweislich Ziffer 10.2 der Teilnahmebedingungen der Beklagten ist ein einmal erreichter Status im Programm der Beklagten ab Erreichen zwölf Monate gültig. In Ziffer 8.3. befindet sich ein Kündigungsvorbehalt mit einer Frist von 12 Monaten. Zur Änderung der Teilnahmebedingungen befindet sich eine Regelung in Ziffer 12 der Teilnahmebedingungen. Diese lautet u.a.: „Wir können diese …bonus Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft wie nachfolgend beschrieben ändern und anpassen, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und soweit die Änderungen unter Berücksichtigung Ihrer und unserer Interessen zumutbar sind.“ Für die Statusvorteile, die Teilnehmer zukommen, verweist die Beklagte in ihren AGB, Z. 10.1, auf die Informationen unter www…..bonus. Dort wiederum verlinkt die Beklagte auf die Auflistung der Statusvorteile (es wird auf Bl. 3 Rs. d. A. Bezug genommen). Klickt man den Link zur Lounge an wird man auf www…..de/service/…_lounge verwiesen. Hier heißt es unter anderem: „Weitere Informationen zur Zugangsregelungen entnehmen Sie bitte auch unseren Nutzungsbestimmungen.“ Wegen des genauen Inhaltes der Teilnahmebedingungen wird auf Anlage B1 (Bl. 58 d.A.) Bezug genommen. Die Zugangsberechtigungen zur … Lounge, die auch die Frage regeln, wer zutrittsberechtigt ist, werden in den „… Lounge Nutzungsbestimmungen“ (Im Folgenden: Nutzungsbestimmungen) der Beklagten geregelt. Hier findet sich auf der letzten Seite unter Kontakt, die Formulierung: „Änderungen vorbehalten“. Wegen des genauen Inhaltes der Nutzungsbestimmungen wird auf Anlage B2 (Bl. 69 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger verfügt über den sog. Platin-Status. Zum 11.6.2023 hat der Kläger 6200 Punkte erarbeitet, so dass der Status entsprechend verlängert wurde. Bislang war es Inhabern des sog. Platinstatus u.a. möglich, die von der Beklagten betriebenen … Lounges mit einer Begleitperson zu nutzen. Eine Fahrkarte musste dazu nicht vorgelegt werden. Mit E-Mail vom 02.02.2023 kündigte die Beklagte eine Änderung der Statusvorteile zum 01.03.2023 an. Danach ist der Zutritt zu den Lounges für Statuskunden und Begleitpersonen nur noch mit gültiger Fernverkehrsfahrkarte möglich. Der Kläger hat dieser Änderung widersprochen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne die Statusleistungen nicht einseitig ändern. Ziffer 12.6 der Teilnahmebedingungen der Beklagten erfordere die Zustimmung des Klägers. Die Änderungsklausel in den Teilnahmebedingungen sei per se bereits unwirksam, da nicht hinreichend transparent. Dies treffe auch auf die Nutzungsbestimmungen zu. Schließlich liege kein triftiger Grund für die einseitige Vertragsänderung. Diese sei auch formal nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung der erforderlichen Frist erfolgt. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28. Februar 2023, solange er Inhaber eines …bonus- Status Platin ist, Zutritt zu den … Lounges ist der Beklagten hat, auch wenn er nicht über einen Fernverkehrsfahrschein verfügt. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28. Februar 2023, solange er Inhaber eines …bonus- Status Platin ist, Zutritt zu den Premiumbereichen der … Lounges der Beklagten mit einem Gast (ohne Fernverkehrsfahrschein) hat. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass diese entgegen Anträgen zu 1 und 2 den Zutritt zu den … Lounges verweigert. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, keine Änderung des Kundenbindungsprogramms vorgenommen, sondern lediglich dem Umfang bzw. Art und Weise bestimmter Leistungen geändert zu haben. Diese Änderung freiwilliger Leistungen der Beklagten bzw. die Ausgestaltung des Kundenbindungsprogramms unterliege keiner Inhaltskontrolle. Geändert worden seien lediglich die … Lounge-Nutzungsbestimmungen, die für jeden Besucher, einschließlich der Statuskunden gelten. Diese könnten jederzeit angepasst werden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.