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Urteil

32 C 4319/20 (22)

AG Frankfurt 22. Einzelrichter, Entscheidung vom

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Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 29.04.2021 (Az.: 32 C 4319/20-22) wird aufgehoben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen, Anschriften, Email-Adressen und der Höhe der Beteiligungen sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der A mbH & Co.KG, …straße …, …  Frankfurt am Main in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls,, xlsx oder .pdf via Email,, auf CD oder einem mobilen Datenträger) hilfsweise schriftlich Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR. 4. Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 700,00 EUR.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 29.04.2021 (Az.: 32 C 4319/20-22) wird aufgehoben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen, Anschriften, Email-Adressen und der Höhe der Beteiligungen sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der A mbH & Co.KG, …straße …, … Frankfurt am Main in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls,, xlsx oder .pdf via Email,, auf CD oder einem mobilen Datenträger) hilfsweise schriftlich Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR. 4. Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 700,00 EUR. Der Einspruch war frist- und formgerecht. er führt auch in der Sache zum Erfolg. Denn die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt resultiert vorliegend aus §21 ZPO. Unzweifelhaft wurde die streitgegenständliche Beteiligungserklärung (Anlage K1) durch die Niederlassung der Beklagten in der straße in Frankfurt am Main geschlossen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus §42 Nr.2 des Gesellschaftervertrages. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung wirksam in den Beteiligungs- und/oder Treuhandvertrag einbezogen wurde. Denn jedenfalls lässt die Regelung nicht erkennen, dass die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts (am Sitz der Gesellschaft) begründen wollen. Möglich ist auch, dass der Sitz der Gesellschaft lediglich als zusätzlicher Gerichtsstand gewählt worden ist, ohne dass der gesetzliche Gerichtsstand der Bekl. abbedungen werden sollte (vgl. BGHZ 59, 116 (118) = NJW 1972, 1671). Der Wortlaut der Klausel ist nicht eindeutig, er lässt sowohl die Annahme eines ausschließlichen als auch eines fakultativen Gerichtsstandes zu. Insoweit wird ein ausschließlicher Gerichtsstand allein aufgrund des Wortlautes vor allem dann bejaht, wenn er als solcher ausdrücklich bezeichnet oder durch entsprechende Zusätze als solcher hinreichend kenntlich gemacht ist ("alle”, “allein”, “nur”). Andererseits kann die Vereinbarung eines fakultativen Gerichtsstands gleichfalls eindeutig zum Ausdruck gebracht sein ("auch”). Was im Zweifel gilt, ist offen. Es ist weiterhin anhand der Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung zu ermitteln, was gewollt war. Weder für noch gegen die Ausschließlichkeit spricht eine Vermutung (vgl. RGZ 159, 254 (256); BGH, LM § 38 ZPO Nr. 6; BGHZ 59, 116 (119) = NJW 1972, 1671).Aus der verwendeten Formulierung lässt sich die die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes am Sitz der Beklagten nicht herleiten. Anhaltspunkte, die für die Annahme sprechen könnten, die Parteien hätten einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten vereinbaren wollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen ist auch der Gerichtsstand nach §29 ZPO einschlägig. Denn bei Entstehung des Schuldverhältnisses führten die Beklagten jedenfalls ausweislich der Handelsregisterauszüge ihren Sitz in Frankfurt am Main. Auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Zustellung der Klage bestehen keine Bedenken. Die Klageschrift wurde ordnungsgemäß elektronisch signiert. Auch die Zustellung erfolgte ordnungsgemäß. Aufgrund der Klageschrift nebst Anlagen ist klar zu erkennen, gegen wen sich die Klage richtet. Etwaige Zustellungsmängel sind jedenfalls auch durch die Verteidigungsanzeige gegenüber dem Gericht für die „richtigen“ Parteien geheilt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunft über die Kontaktdaten und die Beteiligungshöhe der anderen Treugeber der Fondsgesellschaft aus §§705, 716 BGB bzw. §§675, 666 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2013, Az. II ZR 134/11) ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Auch wer sich – wie die Klägerin – mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, hat einen solchen Auskunftsanspruch, und zwar sowohl gegen die Gesellschaft, die geschäftsführende Gesellschafterin als auch gegen die das Anlegerregister führende Treuhänderin, mithin die Beklagte (vgl. OLG München, Urt. v. 9.3.2016 – 7 U 3965/15 –, Rn. 9 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 16.12.2014, Az. II ZR 277/13; BGH, Urt. v. 11.01.2011, II ZR 187/09 Rn. 11, BGH Urt. v. 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn. 12 ff.). Vorliegend sind die Treugeber nicht Kommanditisten der Fondsgesellschaft, denn sie sind nicht unmittelbar an ihr beteiligt und daher auch nicht im Handelsregister eingetragen. Wirtschaftlich kommt ihnen indes die Stellung eines Kommanditisten zu. Die Risikobelehrung im Rahmen der Beteiligungserklärung stellt das ausdrücklich klar. Ebenso ist dies dem Verkaufsprospekt (Punkt 2.1) zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch solchen Anlegern ein Auskunftsanspruch zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an der Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (BGH Urt. v. 11.1.2011, II ZR 187/09, Rn. 11 zitiert nach Juris). Anspruchsgrundlage für die Auskunft bildet § 716 BGB bzw. das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Vertragsverhältnis als solches (BGH a.a.O.). Zwischen den Treugebern der Fondsgesellschaft besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen des Gesellschaftsvertrages und der Treuhandbedingungen. Vorliegend verfolgen die Treugeber nicht nur einen gemeinsamen gesellschaftsrechtlichen Zweck. Ihre vertraglichen Vereinbarungen sind auch darauf gerichtet, diesen gemeinsamen Zweck zu fördern. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2011 (Urt. v. 11.1.2011,Az.: II ZR 187/09) dargetan, dass unter anderem die "Versammlung der Anleger" ein wesentliches, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründendes Recht der Treugeber sein kann, wenn ihnen insoweit Mitwirkungsrechte zugestanden werden, die als Anlegergemeinschaft geltend gemacht werden können und von den individuellen Anlegerrechten und den übergeordneten Gesellschafterrechten auf Ebene der Gesellschaft zu trennen sind. Der Gesellschaftsvertrag räumt den Gesellschaftern in §19 die Errichtung eines Beirats und in §25 Nr.3 die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ein. Ihr damit verbundenes Weisungsrecht können die Treugeber nur wirksam ausüben, wenn sie sich untereinander abstimmen und koordinieren. Nur auf diese Weise können sie die erforderlichen Mehrheiten bilden und eine bestimmte Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung oder ein bestimmtes Abstimmungsergebnis untereinander erreichen. Zur Erfüllung ihres gemeinsamen Zwecks, den Gesellschaftszweck bzw. das Prosperieren der Fondsgesellschaft zu fördern, müssen die Treugeber sich abstimmen können. Dafür benötigen sie die Kontaktdaten der anderen Treugeber. Darüber hinaus ist eine Kenntnis auch der Beteiligungshöhe der jeweils anderen Treugeber notwendig, um das Abstimmungsverhalten zu koordinieren. Denn die Errichtung eines Beirats ist ebenso wie die Einberufung einer Gesellschafterversammlung von der Höhe des Kommanditkapitals abhängig. Ohne einen Auskunftsanspruch des Klägers hätte es die Beklagte in der Hand, die Treugeber an der Ausübung der ihnen in der Treuhandvereinbarung eingeräumten Rechte auf Dauer und endgültig zu hindern. Ihre Stellung würde damit faktisch ausgehöhlt und entwertet. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Treuhandvereinbarung und der wirtschaftlichen Stellung der Treugeber als Kommanditisten der Fondsgesellschaft zuwider. Der für den Abschluss der BGB-Innengesellschaft notwendige Rechtsbindungswille der Treugeber folgt aus dem Abschluss der Treuhandbedingung. Dieser Vereinbarung konnten die Treugeber entnehmen, welche Rechte sie in ihrer Gesamtheit ausüben können. Wie in dem vom Bundesgerichtshof in dem im Urteil vom 11.1.2011 entschiedenen Fall (II ZR 187/09) steht der Annahme einer BGB-Innengesellschaft nicht entgegen, dass die Treuhandvereinbarung ausdrücklich keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten statuiert. Eine Gesellschaft kommt zwar nur dann zustande, wenn die einzelnen Gesellschafter Beitragspflichten übernehmen. Als solche genügt aber regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (BGH a.a.O., Rn. 15 zitiert nach Juris). So ist es hier. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Auch wer sich - wie der Kläger - mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, hat einen solchen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft (= Beklagte zu 1) sowie gegen den das Anlegerregister führenden Treuhänder (= Beklagte zu 2), vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. II ZR 277/13; OLG München, Urteil vom 09. März 2016 – 7 U 3965/15 –, Rn. 9, juris). Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch die Klägerin stellt keine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar und verstößt nicht gegen das Schikaneverbot aus § 226 BGB (vgl. dazu BGH Beschl. v. 23.9.2014, II ZR 374/13, Rn. 8 zitiert nach Juris). Denn die effektive Durchsetzung der Rechte der Treugeber kann eine unmittelbare Kommunikation unter ihnen erfordern. Nur auf diese Weise kann eine im Einzelfall schnellstmögliche oder unter Umständen auch vertrauliche Vorgehensweise sichergestellt werden. Einem Auskunftsanspruch steht kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der übrigen Treugeber entgegen. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligen, begründet unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses kein Recht auf Anonymität. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§91 Abs.1, 709 S.1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§48 GKG, 3 ZPO (10% der Zeichnungssumme). Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten zu 1). Hierbei handelt es sich um einen geschlossenen Infrastrukturfonds. Der Kläger ist diesem als Gesellschafter /Treugeber über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin beigetreten. Beteiligt hat sich der Kläger mit einem Gesellschaftsanteil von 7.000,00 EUR. Auf die Beteiligungserklärung (Anlage K1) wird Bezug genommen. Er begehrt mit der Klage Auskünfte über Mitgesellschafter zum Zwecke des Informationsaustausches. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2021 forderte er die Beklagten zu 1) und 2) zur Herausgabe der Gesellschafterliste auf Der Kläger behauptet, die Angaben im Emissionsprospekt zur Fondsentwicklung hätten sich nicht bewahrheitet. Angaben zu etwaigen Ausschüttungen und der Wiederverkaufsmöglichkeit am Zweitmarkt hätten sich als unzutreffend erwiesen. Für den Kläger stelle sich die Investition als Verlustgeschäft dar. Es bestehe eine erhebliche Besorgnis, dass die Beklagten die Geschäftsführung nicht ordentlich ausführten. Geschäfts- und Zwischenberichte seien nicht zufriedenstellend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2021 erschien für den Kläger niemand. Auf Antrag der Beklagtenseite erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Gegen das 12.05.2021 zugestellte Versäumnisurteil legte die Klägerseite am 20.05.2021 Einspruch ein. Zuletzt beantragt der Kläger, das Versäumnisurteil vom 29.04.2021 aufzuheben und Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen, Anschriften, Email-Adressen und der Höhe der Beteiligungen sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der A mbH & Co.KG, …straße …, … Frankfurt am Main in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls,, xlsx oder .pdf via Email,, auf CD oder einem mobilen Datenträger) hilfsweise schriftlich Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben. Hilfsweise Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Direktkommanditisten mit den Namen, Anschriften, Mailadressen und der Höhe der Beteiligung der Gesellschafter der A mbH & Co.KG, …straße …, … Frankfurt am Main zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der Hierfür anfallenden Aufwendungen. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die von ihr geführte Liste der Namen, Anschriften, Mailadressen und der Höhe der Beteiligung der Gesellschafter/Treugeber der A mbH & Co.KG, straße …, … Frankfurt am Main zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen. Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der angebotenen Erstattung der erforderlichen Aufwendungen in Verzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Beklagte zu 1) ausweislich der Eintragung im Handelsregister Osnabrück ihren Sitz in Langen (Emsland) führt. Auch die Beklagte zu 2) führe ihren Sitz nicht in Frankfurt. Im Übrigen sei insoweit eine Gerichtsstandsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) maßgeblich. Die Klage sei auch jeweils nicht ordnungsgemäß zugestellt worden Die Gesellschafter könnten nach §25 Abs.3 des Gesellschaftervertrages die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Überdies existiere die Möglichkeit zur Errichtung eines Beirates, so dass der Klage im Übrigen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.