Urteil
33 C 356/18 (26)
AG Frankfurt 26. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2019:0912.33C356.18.26.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im … …, 3. OG li, in 60439 Frankfurt am Main, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Balkon, Abstellraum, Keller, Bodenraum und Bad mit WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Kosten des Rechtsstreits darf die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im … …, 3. OG li, in 60439 Frankfurt am Main, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Balkon, Abstellraum, Keller, Bodenraum und Bad mit WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Kosten des Rechtsstreits darf die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung vom 15.01.2018 beendet worden. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 3b BGB lagen spätestens im Januar 2018 vor, denn es steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.04.2019 – 33 C 650/19 (51) fest, dass die Miete nur von Januar 2017 bis einschließlich August 2017 gemindert war, und zwar um lediglich 10 %. Die Beklagte befand sich auch in Verzug. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung auf Grund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat; zu vertreten hat der Schuldner gemäß 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Auch im Wohnraummietrecht sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Anforderungen zu stellen und es besteht kein Grund, im Rahmen des § 543 BGB zu Gunsten des Mieters einen milderen Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 13.05.2015 – XII ZR 65/14; BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 138/11). Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass sie davon ausgehen durfte, die Miete um mehr als 10 % und über den Monat August 2017 hinaus mindern zu dürfen. Will der Mieter eine Kündigung vermeiden, so muss er die Miete unter Vorbehalt zahlen. Doch selbst wenn man der Beklagten ein großzügiges Schätzermessen zubilligte und eine Minderung von bis zu 30 % für unschädlich erachtete, lägen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 3b BGB vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 7, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2, 108 ZPO. Bei Bemessung der Sicherheitsleistung hinsichtlich der Befugnis der Beklagten zur Abwendung der Räumungsvollstreckung hat das Gericht dem berechtigten Interesse der Klägerin auf Sicherung ihres Vermögensstandes für den Fall Rechnung getragen, dass die Beklagte mit weiteren Zahlungen in Rückstand kommt. Die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO kommt wegen des Zahlungsverzuges und des bereits vor über fünf Monaten verkündeten Feststellungsurteils nicht in Betracht. Die Beklagte mietete von der Klägerin mit schriftlichem Mietvertrag vom 31.07.2008 die im Tenor bezeichnete Wohnung. Die Bruttomiete beträgt 601,70 €. Die Beklagte zahlte unter Berufung auf vermeintliche Mängel in dem Zeitraum von November 2016 bis Januar 2018 lediglich einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.740,30 €. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf die Seiten 2f. der Klageschrift (Bl. 2f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte erhob gegen die Klägerin im Jahre 2017 eine Klage auf Feststellung, dass die Miete für die Wohnung seit November 2016 um mindestens 50 % gemindert ist. Mit Schreiben vom 15.01.2018 (Bl. 9f. d.A.) erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Mit der am 21.02.2018 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.04.2019 – 33 C 650/19 (51) (Bl. 59ff. d.A.) ist über die Feststellungsklage der Beklagten entschieden und unter Abweisung im Übrigen festgestellt worden, dass die Miete für den Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich August 2017 um 10 % gemindert ist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im … .., 3. OG li, in 60439 Frankfurt am Main, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Balkon, Abstellraum, Keller, Bodenraum und Bad mit WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Parteien haben am 19. und 27.06.2019 (Bl. 70f. d.A.) ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Akte 33 C 650/19 (51) ist beigezogen und zum Gegenstand des schriftlichen Verfahrens gemacht worden.