Urteil
33 C 2294/21 (29)
AG Frankfurt 29. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:0317.33C2294.21.29.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus § 546 Abs. 2 BGB, oder aber aus § 985 BGB ergeben. Voraussetzung für den geltend gemachten Räumungsanspruch wäre aber in beiden Fällen, dass zwischen den Parteien kein Mietverhältnis (mehr) besteht. 2. Dies ist aber gerade nicht der Fall, zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. a) Ursprünglich bestand ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten. b) In dieses Mietverhältnis ist die Beklagte gem. § 563 Abs. 1 BGB eingetreten. Denn eine Person tritt dann auf Mieterseite in den Mietvertrag ihres verstorbenen Ehepartners ein, wenn sie im Todeszeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit diesem geführt hat. aa) Einen gemeinsamen Haushalt in diesem Sinne führen Eheleute dann, wenn die Wohnung – auch dem Willen des Mieters nach – Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war (MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 563 Rn. 16; Palandt/Weidenkaff, 80. Aufl. 2021, § 563 BGB, Rn. 11). Der Mieter kann auch in mehreren Wohnungen einen gemeinsamen Haushalt mit dem Eintrittsberechtigten geführt haben, wie etwa dann, wenn Ehegatten zeitweise im Ausland oder einer anderen Stadt leben. Dass dem Eintretenden dann zusätzlich noch eine weitere Wohnung zur Verfügung steht, ist für ein Eintrittsrecht ohne Belang (Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 563 BGB, Rn. 38). bb) Dass die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt dessen Todes einen solchen gemeinsamen Haushalt in der streitgegenständlichen Wohnung führten, steht zur Überzeugung des Gerichts nach Würdigung des gesamten Akteninhalts gem. § 286 Abs. 1 ZPO fest. (1) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächlich Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, wobei eine Behauptung bewiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998, Az. IX ZR 311/95). Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1970, Az. III ZR 139/67). (2) Legt man diesen Maßstab zugrunde, steht für das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte und ihr Ehemann bis zu dessen Tod einen gemeinsamen Haushalt in der streitgegenständlichen Wohnung führten. (3) Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht insbesondere unter Würdigung der Aussage des Zeugen A, welche durch die Aussagen der Zeugen C und D bestätigt wurde. Der Zeuge A hat die Lebensführung der Beklagten und das Prozedere rund um den Tod des ehemaligen Mieters nachvollziehbar beschrieben. Insbesondere konnte er die von der Klägerseite vorgetragenen Umstände, welche belegen sollten, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung gelebt habe, widerspruchsfrei erklären. Der Zeuge erklärte, dass die Beklagte seit etwa 1983 in der Wohnung wohne. Lediglich im Jahr 2013 oder 2014 habe die Beklagte für zwei Monate bei ihm und seiner Familie gelebt. Anlass seien Streitigkeiten zwischen den Eheleuten gewesen. Diese Darstellung deckt sich mit der erweiterten Meldebescheinigung vom 10. Juni 2021, wonach die Beklagte seit dem 02. April 1983 in der [Anschrift] und lediglich vom 12. Januar 2014 bis zum 01. März 2014 an einer anderen Adresse gemeldet war. Bezüglich der Anfrage nach einer Wohnungsgeberbestätigung für die Beklagte erklärte der Zeuge, er habe nicht mehr gewusst, dass er seine Mutter nach dem zweimonatigen Auszug 2013/2014 wieder zurück in die [Anschrift] gemeldet habe. Dass die Beklagte noch in der [Anschrift] gemeldet sei, habe er erst im Nachgang von der zuständigen Behörde erfahren. Dass er nach mehr als sechs Jahren nicht mehr wusste, dass sich die Beklagte am 01. April 2014 zurück in die [Anschrift] gemeldet hat, ist nachvollziehbar und plausibel. Dagegen spricht auch nicht die amtliche Meldebestätigung vom 03. Februar 2021. Selbst wenn eine Ummeldung in die [Anschrift] erst an diesem Tag erfolgt wäre, stünde dies der Führung eines gemeinsamen Haushaltes vor diesem Zeitpunkt nicht entgegen. Der Zeitpunkt und die Umstände der Ummeldung ändern nichts an der Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte im Jahr 2020 mit ihrem verstorbenen Ehemann einen gemeinsamen Haushalt führte. Auch die Meldeadresse in der Türkei ändert daran nichts. Nach der Aussage des Zeugen erleichtert eine Meldeadresse in der Türkei dort beispielsweise das Schließen von Verträgen. Auch er selbst habe dort seit vielen Jahren eine Meldeadresse. Die Beklagte ist unstreitig durch Urlaube und ihre Familie eng mit der Türkei verbunden und regelmäßig dort. Dass eine (zusätzliche) Meldeadresse vor Ort, gerade bei häufigen und längeren Aufenthalten Vorteile bieten kann, entspricht insoweit allgemeiner Lebenserfahrung. Zur Lebensweise der Beklagten konnte der Zeuge sehr detailreich ausführen, dass die Beklagte aus religiösen Gründen immer im Hintergrund bleibe und zudem Analphabetin sei. Die Beklagte habe eigentlich keine sozialen Kontakte. Sie erledige keine Einkäufe, bringe nicht den Müll raus und gehe nicht vor die Tür. Tagsüber sei sie regelmäßig bei ihm und seiner Familie, kehre aber immer wieder in die streitgegenständliche Wohnung zurück. Die Beklagte sei zudem regelmäßig bis zu drei Monate lang in der Türkei. Die religiösen Vorstellungen und die Tatsache, dass die Beklagte Analphabetin ist, bilden nach Auffassung des Gerichts eine plausible Erklärung für die einseitige Erwähnung des Verstorbenen in der Korrespondenz zum Mietverhältnis. Ebenso erklären sie die Tatsache, dass – wovon das Gericht ebenfalls überzeugt ist – keiner der Bewohner der Wohnung nebenan die Beklagte jemals gesehen hat, obwohl sie dort einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem verstorbenen Ehemann geführt haben soll. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen anschaulich und widerspruchfrei geschildert. Er hat insbesondere Erinnerungslücken, etwa in Bezug auf die Korrespondenz in der es um die Schlüssel und den Zugang zur Wohnung ging, offen benannt. Seine Aussage bietet eine plausible Erklärung für den gesamten Geschehensablauf. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge der Sohn der Beklagten ist und als solcher ein gewisses wirtschaftliches und emotionales Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Die persönliche Nähe eines Zeugen zu einer Partei hat aber entgegen landläufiger Meinung keinen grundsätzlichen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen (vgl. KG, Beschl. v. 30.09.2008 – Az. 12 U 196/08). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Aussage oder das Aussageverhalten des Zeugen erkennen lassen, dass er sich von der Nähe zu einer Partei hat leiten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1987 – Az. VI ZR 95/87). Dies ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Der Zeuge hat die Umstände der Wohnsituation in allen Einzelheiten anschaulich geschildert. Diese Aussage des Zeugen A wird durch die glaubhafte Aussage der Zeugin C bestätigt. Auch diese Zeugin erklärte, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes ihres verstorbenen Ehemanns in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt. Dies sei „schon immer“ so. Die Beklagte komme die Zeugen A und C jeden Tag besuchen. Wenn die Beklagte in der Türkei sei und der Ehemann der Zeugin keine Zeit habe, kümmere sie sich um die Pflanzen der Beklagten. Sie konnte Fragen zur Ausstattung der Wohnung ad hoc und präzise beantworten, was dafür spricht, dass sie die Wohnung kennt. Dass dies aufgrund Besuchen bei der dort wohnenden Beklagten der Fall ist, stellt sich als plausibel dar. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailreichtum ihrer Aussage. Hinsichtlich des bestehenden Näheverhältnisses zur Beklagten (als deren Schwiegertochter) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Beide Aussagen werden wiederum durch die glaubhafte Aussage der Zeugin D bestätigt. Die Zeugin erklärte, sie kenne die Beklagte aus der [Anschrift], in der sie selbst in einer anderen Wohnung wohnt. Sie bestätigte auch die Aussage des Zeugen A zum Lebensstil der Beklagten indem sie erklärte den Verstorbenen häufiger, etwa zum Einkaufen, gesehen zu haben, die Beklagte aber deutlich seltener. Auch dass die Zeugin im Jahr 2020 regelmäßig die Beklagte morgens vor dem Haus stehen sah, was ebenfalls dafür spricht, dass sie zu diesem Zeitpunkt dort wohnte, steht für das Gericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Zwar konnte die Zeugin aus eigener Anschauung nur bekunden, dass sie dort aus der Distanz regelmäßig eine Frau in der Einfahrt hat stehen sehen. Allerdings ergibt sich aus einer Gesamtschau mit der Aussage des Zeugen A und der Zeugin C mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dieser Frau um die Beklagte gehandelt haben muss. Denn beide haben bekundet, dass sie die Beklagte beinahe täglich abholen und diese sodann bei ihnen in der Wohnung verweilt. Dass die Beklagte zu diesem Zweck – auch im Sommer 2020 – regelmäßig vor der Einfahrt des Hauses [Anschrift] stand und wartete, um abgeholt zu werden, stellt sich als plausibel dar. Weiterhin gibt die Zeugin an, dass der Sohn der Beklagten, der Zeuge A, häufiger in der Wohnung sei. Dies bestätigt wiederum dessen Aussage, wonach dieser etwa regelmäßig den Müll der Beklagten rausbringe und die Einkäufe besorge. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailreichtum ihrer Aussage. Ferner besteht kein Eigeninteresse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits. Demgegenüber waren die Angaben der Zeugen E, F und G nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen A, C und D zu wecken. Zwar gaben die Zeugen glaubhaft an, die Beklagte niemals gesehen zu haben, obwohl sie in der Wohnung neben der streitgegenständlichen wohnen. Nach Überzeugung des Gerichts ist dies jedoch durch den zurückgezogenen Lebensstil der Beklagten bedingt. Zudem gab der Zeuge E an, regelmäßig Geräusche aus anderen Wohnungen zu hören. Von diesen wisse er jedoch nicht, ob sie von unten, oben oder von der Seite kämen. Ferner gab er an, in einem Zimmer zu wohnen, welches direkt an die streitgegenständliche Wohnung angrenzt. Danach ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Geräusche, welche der Zeuge nicht zuordnen kann, auch von der Beklagten stammen. Der weitere, von der Klägerin benannte Zeuge F war aus diesem Grund nicht mehr zu hören. Auch wenn dieser ebenfalls bestätigt hätte, dass er die Beklagte nie gesehen habe, hätte dies am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts geändert, da das Gericht die entsprechende Behauptung bereits als erwiesen angesehen hat, dies aber nicht zu der Überzeugung geführt hat, dass die Beklagte nicht in der streitgegenständlichen Wohnung lebt. c) Das Mietverhältnis hat auch nicht durch die Kündigung der Klägerin vom 25. Januar 2021 sein Ende gefunden. aa) Denn die entsprechende Kündigung stützt die Klägerin allein auf den Tod des ursprünglichen Mieters. In einem solchen Fall ist Voraussetzung für eine Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 564 S. 2 BGB aber gerade, dass kein Fall des § 563 Abs. 1 BGB, also des Eintritts des Ehegatten in den Mietvertrag, vorliegt. Ein solcher Fall ist aber gerade gegeben, insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen unter II.2.b. bb) Die Kündigung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als wirksam. Insbesondere trägt die Klägerin nichts zu einem in der Person der Beklagten liegenden wichtigen Grund i.S.d. § 563 Abs. 4 BGB vor. Gründe nach den §§ 569, 573 BGB sind ebenfalls nicht ersichtlich. Da das Kündigungsschreiben keine entsprechende Begründung enthielt (vgl. §§ 569 Abs. 4, 573 Abs. 3 Satz 1 BGB), konnte die Kündigung ohnehin nicht auf weitere Kündigungsgründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2021 – Az. VIII ZR 346/19). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im 4. OG links in der Liegenschaft [Anschrift] Frankfurt am Main. Aufgrund Mietvertrags vom 02. Februar 1981 mietete der Ehemann der 1943 geborenen Beklagten zum 10. Februar 1981 die streitgegenständliche Wohnung vom damaligen Vermieter an und zog in die Wohnung ein. Zwischenzeitlich erwarb die Klägerin das Eigentum an der Wohnung und trat auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Der Ehemann der Beklagten verstarb am 23. August 2020 in der Türkei. Die bezüglich des Mietverhältnisses über die Jahre angefallene Korrespondenz mit der Klägerin führte stets der Sohn der Beklagten. In dieser Korrespondenz sprach er stets von seinem Vater, von den Eltern gemeinsam oder der Beklagten war dabei nie die Rede. Mit E-Mail vom 22. Januar 2021 bat der Sohn der Beklagten, der Zeuge A, die Klägerin darum, „die Wohnung in der [Anschrift] auf meine Mutter, [Beklagte], zu übertragen“. Ferner bat er um eine Wohnungsgeberbestätigung, „damit ich meine Mutter auf die [Anschrift] ummelden kann“. Die Beklagte erteilte ihrem Sohn am 26. September 2020 eine Generalvollmacht in deutscher Sprache, bzgl. deren Inhalts auf Bl. 16 f. d.A. verwiesen wird. Ferner bevollmächtigte die Beklagte ihren Sohn am 03. September 2020 vor einer türkischen Notarvertreterin, sie im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes zu vertreten. Letztgenannte Vollmacht gibt für die Beklagte als Angabe „wohnhaft in“ eine Anschrift in der Türkei an. An der dort genannten Anschrift unterhält die Familie der Beklagten ein Haus, das die Beklagte und zu dessen Lebzeiten ihr Ehemann regelmäßig aufsuchten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 erklärte die Klägerin gegenüber dem Sohn der Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2021, wobei hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens auf Bl. 18 ff. d.A. verwiesen wird. Die Klägerin erklärte insbesondere: „Da wir am 20. Januar 2021 telefonisch über das Ableben von Herrn B informiert wurden, erfolgt die außerordentliche Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat laut § 580 BGB (Kenntnisstand über den Tod des Mieters)“. In einer amtlichen Meldebestätigung vom 03. Februar 2021 bescheinigt die Meldebehörde der Stadt Frankfurt am Main, dass sich die Beklagte an diesem Tag „angemeldet“ habe. Der Einzug in die „neue Wohnung“ sei am 01. März 2014 erfolgt. Eine erweiterte Meldebescheinigung der Stadt Frankfurt am Main vom 10. Juni 2021 weist die [Anschrift] in Frankfurt am Main seit dem 01. März 2014 als alleinige Wohnung der Beklagten aus. Die Klägerin behauptet, keiner der in der Wohnung neben der streitgegenständlichen Wohnung lebenden vier Personen habe die Beklagte jemals gesehen. Die Beklagte habe im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns nicht gemeinsam mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt, sondern in der Türkei. Die Anschrift in Deutschland habe sie lediglich zu Zustellungszwecken aufrecht erhalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne gehaltene Wohnung [Anschrift] Frankfurt am Main, 4. Obergeschoss, links, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Küche, 1 Diele, 1 Toilette und 1 Kellerraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, sowie hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, der Beklagten gemäß § 721 ZPO eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die Beklagte behauptet, sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann einen gemeinsamen Haushalt in der streitgegenständlichen Wohnung geführt. Sie lebe seit 1983 in der Wohnung, bis zum Tode ihres Ehemanns mit diesem gemeinsam, seitdem allein. Lediglich im Jahre 2014 habe sie für zwei Monate nicht in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 Beweis erhoben zu der Frage, ob die Beklagte mit dem verstorbenen Mieter im Jahr 2020 einen gemeinsamen Haushalt in der streitgegenständlichen Wohnung führte durch Vernehmung der Zeugen A, C und D und zu der Frage, ob diese die Beklagte im Haus in der [Anschrift] jemals gesehen haben die Zeugen E, F und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01. März 2022 (Bl. 172 ff. d. A.) verwiesen. Während dieser Sitzung hat der Klägervertreter zudem einen Lageplan vorgelegt, welcher das Dachgeschoss der [Anschrift] zeigen soll (Bl. 180 d. A.). Dieser wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 in Augenschein genommen.