Urteil
33052 C 89/24
AG Frankfurt 33052 . Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2024:0712.33052C89.24.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 240,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 20,00 seit 06.10., 06.11., 06.12.2022, 06.01., 06.02., 06.03., 06.04., 06.05., 06.06., 06.07., 06.08., 06.09.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zu 50% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 240,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 20,00 seit 06.10., 06.11., 06.12.2022, 06.01., 06.02., 06.03., 06.04., 06.05., 06.06., 06.07., 06.08., 06.09.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zu 50% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.) Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Miete für die beiden bei ihr angemieteten Tiefgaragen-Stellplätze in der …-Str. .., ….. Frankfurt am Main aus dem Mietvertrag der Parteien, jedoch nur in Höhe von 240, -€. Die Miete ist im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des der Klägerin bekannten Defekts des Ausfahrtstores der Tiefgarage gemäß § 536 BGB gemindert gewesen, weshalb lediglich ein restlicher Anspruch der Klägerin in Höhe von 20, -€ (10,- € pro Stellplatz) pro Monat für die Monate Oktober 2022 bis September 2023 besteht, insgesamt ein Betrag in Höhe von 240, -€. Das defekte und daher offenstehende Ausfahrtstor der Tiefgarage stellte ein Abweichen von der vereinbarten Soll-beschaffenheit der Mietsache und daher einen Mangel i.S.v. § 536 I BGB dar. Denn die Parteien haben im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter Schlüssel zur Tiefgarage erhält, mithin dass diese abgeschlossen bzw. abschließbar sein soll, was dem Mieter ein Mehr an Sicherheit für die abgestellten Fahrzeuge gewährleistet. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich um eine Tiefgarage für eine Vielzahl von Fahrzeugen mit einer Vielzahl von Nutzern handelt. Denn bei abgeschlossenem Tor kann eben nicht jeder sich ungehindert Zugang verschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es in dem Zeitraum, in dem die Tiefgarage offenstand, tatsächlich zu Eigentumsdelikten gekommen ist oder nicht. Denn bereits die erhöhte Gefahr hierfür stellt einen Mangel dar. Jedoch hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 10,- € pro Stellplatz und Monat für angemessen. Denn tatsächlich ist die Tiefgarage in dem streitgegenständlichen Zeitraum ansonsten für den Beklagten voll nutzbar gewesen. Der Zinsanspruch ist als Verzugsschaden begründet, §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung, zum anderen ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.