Urteil
385 C 426/20 (70)
AG Frankfurt 385. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:0716.385C426.20.70.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 296,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Da die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 296,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Da die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Die Beklagten steht die Rücktrittspauschale nicht zu, da außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB vorlagen. Maßgeblich hierfür sind folgende Umstände: Die Reise hat nicht stattgefunden, was unstreitig ist. Zur Zeit der Stornierung der Reise durch den Kläger am 27.07.2020 bestand hierfür eine wenigstens 25-prozentige Wahrscheinlichkeit, jedenfalls für erhebliche Einschränkungen bei der Reisedurchführung. Der Vorwurf an den Kläger, „zu früh“ gekündigt zu haben, trifft nicht zu. Der Kläger durfte jedenfalls damit rechnen, dass er in dem Reisebus, indem sie mit einer Vielzahl fremder Menschen sitzen würde, eines erhöhten Infektionsrisikos ausgesetzt sein werde. Hinzu kommt die zu erwartende Verpflichtung, beständig einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Letzteres erachtet das Gericht bereits als einen außergewöhnlichen Umstand, der zu einer kostenfreien Stornierung berechtigt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Alltag ist dort, wo er angeordnet ist, selbstverständlich hinzunehmen und zumutbar, etwas Anderes gilt aber für eine Reise, bei der der Urlaubsgenuss im Vordergrund steht. Dieser wird -das ist gerichtsbekannt- durch das dauerhafte Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in einem Bus erheblich beeinträchtigt. Hinzutreten die langen Fahrt- und damit Tragezeiten, ohne dass der Reisende einmal kurz nach draußen treten und die Maske abnehmen könnte. Ob darüber hinaus die Beklagte eine Vollbesetzung des Busses mitteilte, konnte dahinstehen. Diese Beeinträchtigungen und Gefährdungen sind insbesondere auch vor dem Hintergrund des Alters und der attestierten massiven Herz- und Lungenerkrankungen der Reisenden zu sehen. Alle vier Reisenden sind Risikopatienten. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit ist wegen des gerichtsbekannten Verlaufs der Pandemie anzunehmen, die zwar -zumindest in Deutschland- in den Sommermonaten 2020 ein Absinken der Infektionszahlen brachten. Die von Fachleuten aber stets wiederholte Warnung vor einer „zweiten Welle“ war allerdings, wie der weitere Verlauf gezeigt hat, begründet. Die von dem Kläger gebuchte Reise konnte nicht durchgeführt werden. Am 27.07.2020 mag die Hoffnung begründet gewesen sein, dass die Reise im September 2020 ohne wesentliche Beschränkungen stattfinden werde. Darauf kommt es aber nicht an. Realistischer war vielmehr die Befürchtung eines Fortdauerns der Pandemie. Dafür bestand eine wenigstens 25-prozentige Wahrscheinlichkeit. Die Beklagte ist also zur Rückzahlung zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufungszulassung folgt aus § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (noch) erforderlich erscheint. Der Kläger buchte bei der Beklagten im Februar 2020 für sich und seine Ehefrau sowie zwei weitere Mitreisende eine 5-tägige Busreise mit geplanten Schiffsfahrten und Zugfahrten „Genfer Seenzauber, Jetset & der König der Berge“ zum Gesamtpreis von 1.480,00. Reisebeginn/Zustieg sollte am 13.09.2020 in Mannheim sein. Der Kläger leistete auf die Anzahlungsrechnung vom 27.02.2020 die streitgegenständlichen 290,00 € auf den Reisepreis. Der Kläger stornierte die Reise mit E-Mail-Schreiben vom 27.07.2020, Bl. 21 der Gerichtsakte, da alle 4 Reisenden der Risikogruppe angehörten, mitgeteilt worden sei, dass der Bus vollbesetzt sei und so der in der Pandemie gültige Mindestabstand nicht eingehalten werden könne. Die Reise wurde aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht durchgeführt. Der Kläger fordert Rückzahlung der „Rücktrittspauschale gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, soweit diese von dem Kläger bereits geleistet war, also 296,00 €. Er ist der Ansicht, dass angesichts der behaupteten Mitteilung einer Vollbelegung sowie der zahlreichen Vorerkrankungen gem. der Arztbriefe Anlagen K6 bis K14 in Verbindung mit der pandemiebedingten Gefährdungssituation eine Stornogebühr oder Rücktrittspauschale nicht zu zahlen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 296,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Mitteilung einer Vollbelegung des Busses und erachtet eine Gefährdungssituation im Bus für plausibel, aber nicht nachgewiesen. Zur Zeit des Rücktritts, auf den es ankomme hätte keine Reisewarnung für das Gebiet um Genf bestanden und hätten keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Rechts vorgelegen. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.