Urteil
387 C 74/21 (98)
AG Frankfurt 387. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:0805.387C74.21.98.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.1.2021 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.1.2021 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Klägerin ist gemäß § 651 h Abs. 3 BGB zum kostenfreien Rücktritt berechtigt gewesen. Inwieweit die Beklagte überhaupt berechtigt ist, bei Nichtdurchführung der Reise von den Teilnehmern, die zuvor den Rücktritt erklärt hatten, einen Stornobetrag zu verlangen, kann dahinstehen. Jedenfalls lagen zur Zeit der Kündigung im August 2020 Umstände im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB vor, die den Anspruch der Beklagten ausschließen. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Auswärtige Amt nämlich eine Reisewarnung für Südafrika ausgesprochen. Es bestand eine wenigstens fünfundzwanzigprozentige und damit ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Situation bis zur Reise, die für Januar 2021 geplant war, nicht wesentlich verbessern würde. Es handelte sich nämlich um die weltweite Ausbreitung eines neuartigen Virus, für das zur Zeit des Rücktritts im August 2020 noch nicht einmal ein Impfstoff entwickelt war. Mit einem Abklingen der Pandemie, die ein sicheres Reisen wieder möglich machen würde, war in den nächsten Monaten nicht zu rechnen. Da eine ca. fünfundzwanzigprozentige Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Umstände im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB ausreicht, müsste der Klägerin vorgeworfen werden, dass sogar mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Abklingen der Pandemie bis zum Januar 2021 zu rechnen war. Dieser Vorwurf kann ihr nicht gemacht werden. Die tatsächliche Absage der Reise bestätigt dies. Der „Vorwurf“ an die Klägerin, sie sei zu früh zurückgetreten, ist abwegig. Die Klägerin kann also Rückgewähr der Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen verlangen. Die Widerklage ist unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin buchte im Januar 2020 bei der Beklagten eine Reise nach Südafrika. Die Reise sollte vom 18.1.2021 bis zum 29.1.2021 stattfinden. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 17.8.2020, Bl. 7 der Gerichtsakte, dass sie die Reise storniere. Für Südafrika bestand eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Die Reise wurde von der Beklagten nicht durchgeführt. Die Klägerin verlangt Rückgewähr der Anzahlung von 325 €. Sie ist der Ansicht, gemäß § 651 h Abs. 3BGB zum kostenfreien Rücktritt berechtigt gewesen zu sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 325 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.1.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wiederklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an sie 744 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2020 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin verfrüht zurückgetreten sei. Mit der Widerklage verlangt sie Bezahlung ihrer Stornorechnung vom 30.8.2020, Bl. 6. 20 der Gerichtsakte. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.