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Urteil

29 C 944/20 (44)

AG Frankfurt 44. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2020:0917.29C944.20.44.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Abmahnkosten. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz nicht aus § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG. Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Beklagte, wie behauptet, zu dem behaupteten Zeitpunkt jenen Film im Internet in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten hat. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – AZ: I ZR 154/15 (Afterlife), Tz. 14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – AZ: I ZR 74/12 (Morpheus), GRUR 2013, 511 Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 (BearShare), BGHZ 200, 76 Rn. 14; BGH, Urteil vom 11.06.2015 – AZ: I ZR 75/14 (Tauschbörse III), GRUR 2016, 191 Rn. 37; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – AZ: I ZR 48/15 (Everytime we touch), GRUR 2016, 1280 Rn. 32). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – AZ: I ZR 154/15 (Afterlife), Tz. 14 m.w.N., zitiert nach juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, a.a.O.). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a.a.O.). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht (BGH, a.a.O). Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O.). Die Beklagte ist hier unter Berücksichtigung der Maßstäbe des BGH ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt ihr Ehemann zusammen mit ihr im Haushalt lebte und Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beklagte hat auch angegeben, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt in der Nacht des 18.02.2016 eine Freundin von ihr zu Besuch war. Sie hat den Namen und die Anschrift ihrer Freundin genannt. Das Gericht glaubt der Beklagten im Übrigen, dass sie den Film nicht heruntergeladen hat. Die Beklagte hat überzeugend geschildert, dass sie sich im Internet kaum auskenne und es ausschließlich nutze, um über Skype mit ihren Verwandten in der Ukraine zu telefonieren. Dies war für das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks von der Beklagten auch glaubhaft. Die Beklagte ist eine ältere Dame, so dass auch plausibel ist, dass sie Filme ausschließlich im Fernsehen anschaut und erst recht keine englischsprachigen Filme. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG gegen den Beklagten aus. Da die Hauptforderungen nicht bestehen, scheiden auch die Nebenforderungen aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf EUR 1.107,50 festgesetzt. Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Abmahnkosten wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internettauschbörse. Die Klägerin ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bei Rechtsverletzungen im Internet Ansprüche an dem Film „…“ geltend zu machen. Die Beklagte war im Februar 2016 Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Klägerin hat die Firma … GmbH mit der Überwachung sog. P2P-Netzwerke mit Hilfe des Peer-toPeer Forensic System (PFS) beauftragt. Das PFS hat ermittelt, dass am 18.02.2016 unter der IP-Adresse 89.14.13.215 von 00:25:10 bis 00:53:09 Uhr (CEST) der Film „…“ zum Download in P2P-Netzwerken angeboten wurde. Die Klägerin hat vor dem Landgericht München I ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren nach § 101 UrhG durchgeführt. Das Landgericht München I hat bezüglich der o.g. von der Klägerin ermittelten IP-Adresse einem Internetprovider aufgegeben, Auskunft über den Namen und Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die angegebene IP-Adressen zu dem angegebenen Zeitpunkt zugewiesen war. Der Internetprovider hat daraufhin die Auskunft erteilt, dass die angegebene IP-Adresse zu dem von der Klägerin angegeben Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.02.2016 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte verweigerte die Erfüllung der Zahlungsansprüche Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe als Täter die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. Sie ist der Ansicht, aus der von dem Internetprovider übermittelten Zuordnung der IP-Adresse zu der Beklagten als Anschlussinhaber ergebe sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Die Beklagte sei der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 1.000,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2018 2. EUR 107,50 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2018, sowie 3. EUR 107,50 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2018, zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe den Film, welchen sie nicht kenne, nicht aus dem Internet heruntergeladen. Sie habe zu dem fraglichen Zeitpunkt geschlafen. Sie verstehe auch nicht gut genug Englisch, um den Film verstehen zu können. Außer ihr habe nur ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss. Sie behauptet weiter, am 18.02.2016 habe eine Freundin, Frau A, bei ihr übernachtet; das Passwort für das Internet habe sie ihr jedoch nicht gegeben.