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Urteil

30 C 3640/18 (45)

AG Frankfurt 45. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:0402.30C3640.18.45.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) 261/2004 sowie die Schadensersatzansprüche nicht zu. Zwar haben nach der Rechtsprechung des EuGH auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004, wenn sie – wie hier – wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07). Der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung jedoch nur gegen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“. Als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“, für das die Verordnung nach der Regelung ihres Anwendungsbereiches in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 ausschließlich gilt, ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem die Verordnung auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition in der deutschen Sprachfassung deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az.: Xa ZR 132/08). „Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ war im vorliegenden Fall daher nicht die Beklagte, sondern die A, wie sich aus der vom Kläger selbst vorgelegten Buchungsbestätigung ergibt, da dort bezüglich des streitgegenständliches Fluges ausgeführt wird, dass dieser von Air Nostrum ausgeführt wird („Durchgeführt von / Operated by: A“). Dass der Flug - unter anderem - mit der Flugnummer … durchgeführt wurde, ändert hieran nichts. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 26. November 2009 (Az.: Xa ZR 132/08) entschieden, dass im Falle des sogenannten Code-Sharing nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 und damit zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet ist. Beim Code-Sharing teilen sich die an der Vereinbarung beteiligten Fluggesellschaften die Kapazitäten des betreffenden jeweils unter eigener Flugnummer geführten Linienfluges in der Weise, dass neben den Fluggästen des den Flug ausführenden Unternehmens, das die alleinige Verantwortung für die Durchführung des Fluges mit dem von ihm eingesetzten Flugzeug behält, auch Fluggäste des Code-Sharing-Vertriebspartners eingebucht und befördert werden. Auch bei dieser Kooperationsform des unter einer Doppelflugnummer gemeinsam betriebenen Flugliniendienstes kann nur eine der daran beteiligten Fluggesellschaften das Luftfahrzeug für den einzelnen Flug zur Verfügung stellen und ihn damit tatsächlich durchführen. Bei einer Fluggesellschaft, die für einen Linienflug lediglich mit eigener Flugnummer im Rahmen des Code-Sharing Plätze anbietet, die tatsächliche Beförderung aber einer anderen Fluggesellschaft überlässt, ist eine effektive Erfüllung der von der Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei dem Luftfahrtunternehmen, das den Flug selbst ausführt und deshalb am Flughafen präsent sein muss (vgl.: BGH, a.a.O.). Der Kläger hätte mithin die A, nicht jedoch die Beklagte verklagen müssen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten für sich und aus abgetretenem Recht der Frau Dr. … Ausgleichsansprüche aus der Verordnung (EG) 261/2004 sowie Schadensersatz geltend. Der Kläger und die Zedentin hatten bei der Beklagten für den 03.06.2018 Flüge von Ibiza nach Madrid (…) und von Madrid nach Frankfurt am Main (…) gebucht. Die Buchungsbestätigung, bzw. das E-Ticket (Anl. K1) enthält bei dem Flug … folgenden Hinweis: „Durchgeführt von / Operated by: A“. Der Flug … wurde verspätet durchgeführt, so dass der Kläger und die Zedentin den Anschlussflug nach Frankfurt am Main verpassten und erst am folgenden Tag mit 10 Stunden Verspätung das Endziel ihrer Reise erreichten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von 2 x 250,00 €. Ferner begehrt er Ersatz in Höhe von 160,00 €, welche er für den Transport seiner Golfausrüstung auf dem Ersatzflug aufwenden musste, obwohl der Transport der Golfausrüstung bei der Beklagten für ihn kostenlos gewesen wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 680,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2018 zuzüglich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert zu sein, da ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges … die Fluggesellschaft A gewesen sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.