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Beschluss

460 F 9167/18 UK

AG Frankfurt 460. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:1106.460F9167.18UK.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Lee County, Florida vom 1.11.2012, Az.: …, in dem der Antragsgegner verpflichtet wird, die Summe von US$ 82.455,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,91% p. a. an die Antragstellerin zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Lee County, Florida vom 1.11.2012, Az.: …, in dem der Antragsgegner verpflichtet wird, die Summe von US$ 82.455,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,91% p. a. an die Antragstellerin zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Vollstreckbarkeit eines durch die Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Bundesstaat Florida in den USA erstrittenen Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten. Die Beteiligten schlossen am ......1988 in …, Jamaika, die Ehe. Die drei Kinder sind in den Jahren 1994, 1998 und 2001 geboren. Im November 2000 übersiedelte die Familie in die USA. Die Eheleute trennten sich im Juli 2003. Die Kinder blieben in der Obhut ihrer Mutter. Am 2.12.2008 sprach das Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Lee County Florida unter dem Aktenzeichen … die Auflösung der Ehe aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von vorläufig $ 995,00 zu zahlen. Die Antragstellerin erstritt am 1.11.2012 vor dem Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Lee County in Florida unter dem Az.: … gegen den Antragsgegner einen Titel, mit dem dieser verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von US$ 82.455,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,91% p. a. rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Lee County, Florida vom 1.11.2012, Az.: …, über US$ 82.455,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,91% p. a. für vollstreckbar zu erklären zur Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, dass ihm weder der dem Titel zugrundeliegende Antrag noch der US-amerikanische Titel selbst ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Er sei 2006 von den USA nach Deutschland verzogen und seit 2006 ununterbrochen in M… gemeldet. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den geltend gemachten Anspruch zu verteidigen. Zwischen den Beteiligten wurden bereits zuvor drei Verfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung weiterer US-amerikanischer Entscheidungen zum Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Frankfurt am Main unter den Aktenzeichen …, … und … geführt. Das Amtsgericht hat mit Beschlüssen vom 26.9.2017 und 27.11.2017 die US-amerikanischen Titel mit Vollstreckungsklauseln versehen. Gegen alle Entscheidungen legte der Antragsgegner Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Mit Beschluss vom 3.6.2019, Az. … (Az. Amtsgericht: …) wies der 5. Senat des Oberlandesgerichts die Beschwerde des Antragsgegners zurück. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 169 ff. d. A.). Zudem wies der 5. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch die Beschwerde des Antragsgegners zu Az. … zurück (Az. …). Mit Beschluss vom 12.8.2019, Az. … (Az. Amtsgericht: …) hob der 8. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners hin den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Mit Schriftsatz vom 26.6.2019 hatte die Antragsgegnerin dem Senat mitgeteilt, dass sie die Anschrift des Antragsgegners in Deutschland seit 1979 kenne. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 247 ff. d. A.). Gegen die beiden Entscheidungen des 5. Senats hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt, gegen die Entscheidung des 8. Senats wurde durch die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. Die Akten …, … und … waren, als Retent bzw. Duplo-Akten, beigezogen. II. Der Antrag der Antragstellerin vom 18.6.2018 ist zulässig, aber unbegründet. Insoweit schließt sich das Gericht der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung des 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.8.2019, Az. …) an, wonach die Vollstreckung des US- amerikanischen Unterhaltstitels wegen Art. 22 lit. e) i) Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) zu verweigern ist. Die Anerkennung und Vollstreckung des vorliegenden Untertitels aus Florida richtet sich nach dem HUÜ vom 13.11.2007. Dieses Übereinkommen ist seit dem 1.1.2017 auch im Verhältnis zu den USA in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 56 Abs. 3 HUÜ gelten die Vorschriften des HUÜ auch für vor dem Jahr 2017 geschaffene Alttitel wie vorliegen, die Unterhaltspflichten für Person betreffen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Denn zum Zeitpunkt der Errichtung des Titels im Jahr 2012 hatte noch keines der drei Kinder der Beteiligten es 21. Lebensjahr vollendet. Die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung beruht auf Art. 22 lit. e) i) HUÜ. Hiernach kann die Anerkennung und Vollstreckung in Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsland weder erschienen noch vertreten worden ist, der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hatte, gehört zu werden, verweigert werden. Der Antragsgegner ist in dem Verfahren in Florida weder erschienen noch vertreten worden und hatte nicht Gelegenheit, gehört zu werden. In diesen Fällen ist bei (wirksamer) fiktiver Zustellung im Ursprungsstaat im Rahmen des Art. 22 lit. e) i) HUÜ eine Abwägung der wechselseitigen Interessen durchzuführen. Zwar hat das Gericht in Florida nach seinen innerstaatlichen Vorschriften den Unterhaltstitel ordnungsgemäß an die letzte bekannte Anschrift des Antragsgegners zugestellt (vgl. Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 12.12.2018, eingeholt durch OLG Frankfurt am Main zu Az. …). Das Gericht schließt sich jedoch insoweit der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12.8.2019, Az. …) an, als dass es sich hierbei um eine fiktive Zustellung gehandelt hat. Das Gericht in Florida sei nämlich bereits zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in Deutschland wohne. Bei fiktiven Zustellung sei in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner nicht Gelegenheit gehabt habe, gehört zu werden. Beweisbelastet für die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme sei die Antragstellerin (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12.8.2019, Az. …). Hinzukomme, dass die Antragstellerin gegenüber dem 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 26.6.2019 mitgeteilt habe, von der Anschrift des Antragsgegners in Deutschland ebenfalls Kenntnis gehabt zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 4 AUG, 788 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin durfte als Unterhaltsgläubigerin aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen für objektiv erforderlich halten. Der Antragsgegner hat auf den hier gegenständlichen US-amerikanischen Unterhaltstitel nicht gezahlt und dieser war in Deutschland nicht per se vollstreckbar. Die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung waren daher notwendige Kosten im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.12.2014, Az. 17 UF 150/14 und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2019, Az. 8 UF 128/19). Einer gerichtlichen Wertfestsetzung bedarf es nicht, da für Verfahren mit Auslandsbezug in Vollstreckbarkeitserklärungsachen Nr. 1710 Ziff. 2 Anlage 1 FamGKG eine Festgebühr vorsieht.