Beschluss
33 C 624/22 (50)
AG Frankfurt 50. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:0603.33C624.22.50.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werde nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17.05.2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werde nicht erstattet. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Prozessführung nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. Einer Partei kann unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei sind hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung anzunehmen, wenn die gegen den Beklagten gerichtete Klage unzulässig oder unschlüssig ist oder der Beklagte Tatsachen vorträgt, die den Klageanspruch zu Fall bringen können (vgl. BGH, Beschluss v. 8.6.2004 - VI ZB 49/03, juris Rn. 5). 2. Hiervon kann nach der gebotenen summarischen Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes indes nicht ausgegangen werden. a) Der schlüssige Anspruch der Klägerseite rechtfertigt einen Räumungsanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB. Denn die im Schreiben vom 13. Januar 2022 ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung dürfte nach dem Vorbringen beider Parteien zurecht erfolgt sein. Der Klägerseite dürfte nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2022 ein Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 1 BGB zugestanden haben. Nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wobei nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) BGB ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Dabei ist der Mieter jedenfalls dann mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug, wenn der rückständige Teil den Betrag einer Monatsmiete übersteigt (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB; K. Schach, in: BeckOK Mietrecht, 28. Ed., Stand: 01.11.2021, § 543 BGB Rn. 55a). aa) Die Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nach dem insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerseite vor. Denn der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt mit der Entrichtung einer Gesamtforderung von 562,29 EUR in Verzug, weil er die Mietzahlung für die Monate Dezember 2021 (2,53 EUR) und Januar 2022 (559,76 EUR) jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin nicht leistete. Der Betrag übersteigt die geschuldete Monatsmiete in Höhe von 559,76 EUR. bb) Dass der Mietrückstand im Dezember 2021 in Höhe von 2,53 EUR für sich betrachtet als unerheblich zu werten ist, steht der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Im Zusammenhang mit §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit a) Alt. 2, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB ist die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraummietverhältnissen berechtigten Mietrückstands nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20, juris Rn. 16; BGH, Urteil v. 13.5.2015 – XII ZR 65/14, juris Rn. 50; BGH, Urteil v. 15.4.1987 - VIII ZR 126/86, juris Rn. 28). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber einen nicht unerheblichen Mietrückstand für zwei Monate verlangen wollen, hätte es nahegelegen, insoweit ein „jeweils“ einzufügen. Ferner spricht dafür auch eine systematische Auslegung. Im Hinblick auf § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB hat der Gesetzgeber die abschließende Wertung getroffen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn sich der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem Teil der Miete in Verzug befindet, der die Miete für einen Monat übersteigt. Die Auffassung, die die jeweils vorliegenden Einzelrückstände isoliert hinsichtlich ihrer Erheblichkeit betrachten will, steht demnach entgegen der gesetzgeberischen Intention. Sie führte zu einer von dem Gesetzgeber nicht intendierten Anhebung des Schutzniveaus des säumigen Mieters (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2021 - VIII ZR 32/20, juris Rn. 17). cc) Nach gebotener summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes dürfte der Beklagte die verzugsbegründenden Umstände auch gemäß § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten haben. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht iSd §§ 276 ff. BGB zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen des Schuldners wird vermutet. Der Beklagte müsste demnach darlegen und beweisen, dass er die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten hat. (1) Dabei schließt eine etwaige Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung des Beklagten den Verzugseintritt nicht aus. Denn der Schuldner hat eine unbedingte Einstandspflicht für sein Zahlungsvermögen, da er das Beschaffungsrisiko für seine finanziellen Mittel trägt (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 543 Rn. 26; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Stand: 06.03.2022, § 543 Rn. 83). Dies gilt auch, wenn das Leistungsunvermögen des Mieters auf einer Krankheit beruht (vgl. Wiederhold, in: BeckOK BGB, 61. Ed., Stand: 01.02.2022, § 543 Rn. 43 m.w.N.). (2) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 vorträgt, dass er vor einer Weile das Online-Banking mittels Linse noch steuern konnte und die stetige Verschlechterung seiner motorischen Fähigkeiten dazu führte, dass die Zahlungseinstellungen verschoben werden mussten, dürfte dieser Vortrag unabhängig der Frage einer etwaigen Präklusion nach §§ 132 Abs. 1, 296 ZPO bereits unerheblich sein. Zwar entschuldigt Krankheit das Versäumnis des Mieters, die Miete pünktlich zu zahlen, soweit sie die Fähigkeit des Mieters zur Selbstorganisation zur Gänze aufhebt (vgl. Schwab, NZM 2019, 36, 46). Dies gilt jedoch nur bei einer plötzlich eintretenden schweren Erkrankung wie etwa einem plötzlich eintretenden Koma des Mieters (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 17. August 2016 – 4 T 20/16 -, juris Rn. 13; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Stand: 06.03.2022, § 543 Rn. 81; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 543 BGB Rn. 199). Ist dem Mieter allerdings aufgrund einer langandauernden Krankheit bekannt, dass infolge der Erkrankung Phasen auftreten oder auftreten können, in denen er nicht in der Lage ist, seine mietrechtlichen Pflichten eigenständig ohne Verzögerungen zu regeln, so hat er für eine Sicherstellung der pünktlichen Mietzahlung zu sorgen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 25.10.2019 - 65 S 77/19, juris Rn. 22; Streyl, in: Schmidt-Futterer, 15. Aufl. 2021, § 543 BGB Rn. 199). (3) So liegt der Fall hier. Der Beklagte trägt selbst vor, an einer Multiplen Sklerose im fortgeschrittenen Stadium zu leiden, die eine stetige Verschlechterung seiner motorischen Fähigkeit zufolge hatte. Es war daher anlässlich des fortgeschrittenen Stadiums seiner Krankheit voraussehbar, dass zukünftig ein Stadium eintreten wird, in dem er seine mietrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht mehr eigenhändig, ohne erheblichen Aufwand erbringen kann. Es war ihm daher zuzumuten, adäquate Vorkehrungen zu treffen, um abzuwenden, dass die Folgen seiner Erkrankung die Klägerin treffen. So wäre es ihm möglich gewesen, der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ein Lastschriftmandat für künftige Mietzahlungen zu erteilen. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin bereits am 10. November 2020 wegen Zahlungsverzug eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen hat. gekündigt worden war mit der Folge, dass die Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB ein weiteres Mal bei Zahlungsverzug nicht mehr greift. Schließlich trägt der der Beklagte selbst vor, der Mietrückstand für den Monat Dezember 2021 in Höhe von 2,53 EUR habe auf einem fahrlässigen Versehen seinerseits beruht. b) Die Kündigung dürfte auch nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden sein. aa) Nach dieser Vorschrift wird die zunächst wirksame Zahlungsverzugskündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, wobei hierfür grundsätzlich erforderlich ist, dass die vollständige Begleichung der Rückstände innerhalb der Schonfrist erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 17.2.2015 - VIII ZR 236/14, juris Rn. 5). bb) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn der Beklagte hat die Rückstände innerhalb der Schonfrist nicht vollständig beglichen. Der Beklagte hat lediglich für die Januarmiete 542,62 EUR gezahlt. Es liegt insoweit noch ein Rückstand in Höhe von 19,67 EUR vor. Zwar kann es bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise geboten sein, den verbleibenden Rückstand mit Rücksicht auf Treu und Glauben außer Betracht zu lassen, wenn die Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bis auf einen geringfügigen Betrag nachgezahlt werden (BGH, Beschluss v. 17.2.2015 - VIII ZR 236/14, juris Rn. 5). Solche Umstände hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Weshalb er für Januar 2022 eine geringere Miete gezahlt hat, ist nicht erkennbar, zumal er für den Monat Februar 2022 erneut eine geringere Miete in Höhe von 542,62 EUR gezahlt hat. cc) Jedenfalls aber steht der Annahme des Ausschlussgrundes aus § 569 Abs. 3. Nr. 2 S. 1 BGB bereits entgegen, dass die seitens der Klägerin am 10. November 2020 wegen Zahlungsrückständen ausgesprochene Kündigung durch spätere Zahlung des Beklagten unwirksam geworden ist. Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB tritt die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung trotz nachträglicher Befriedigung dann nicht ein, wenn der streitgegenständlichen Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach § 569 III Nr. 2 BGB unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. Dies war vorliegend jedoch der Fall. c) Darüber hinaus waren sowohl die am 10. November 2020 ausgesprochene als auch die streitgegenständliche Kündigung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mangels vorheriger Abmahnung unwirksam. Denn nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB ist eine Abmahnung bei einer außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung im Sinne des § 543 Abs. 2 S 1 Nr. 3 BGB gerade nicht erforderlich. d) Schließlich steht der streitgegenständlichen Kündigung auch nicht der seitens des Beklagten erhobene Einwand des § 242 BGB entgegen. Besondere Umstände, die die Kündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, liegen nicht vor. aa) Zwar findet der allgemein geltende Grundsatz von Treu und Glauben auch im Mietrecht Anwendung mit der Folge, dass im Einzelfall das Festhalten an einer an sich die Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB genügenden fristlosen Kündigung als treuwidrig und rechtlich unwirksam zu werten ist (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 14.7.1989 - 9 S 57/89, juris Rn. 7). Da die zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses berechtigenden Gründe im Mietrecht allerdings detailliert und unter auch Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte geregelt sind, erfordert die Unwirksamkeit einer Kündigung unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben außergewöhnliche Umstände (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 242 Rn. 77). bb) Soweit der Beklagte demnach der Auffassung ist, dass die Kündigung der Klägerin allein deswegen gegen Treu und Glauben verstößt, weil diese eine erforderliche Abwägung unterlassen hat, ist dies zunächst unzutreffend. (1) Die Systematik des § 543 BGB verbietet grundsätzlich gerade, eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn die Regeltatbestände dieser Vorschrift – wie hier § 543 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) BGB – eingreifen (vgl. BGH, Urteil v. 9.11.2016 - VIII ZR 73/16, juris Rn. 20). Das Vorliegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses wird gerade anders als bei der Generalklausel in § 543 Abs. 1 BGB in den Regeltatbeständen typisiert, da bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegt und eine fristlose Kündigung gegeben ist (BGH, Urteil v. 4.2.2015 - VIII ZR 175/14, juris Rn. 21). (2) Sofern der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.12.2004 (Az.: VIII ZR 218/03) auf das Erfordernis der Berücksichtigung von Härtefällen iSd § 574 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen aller Umstände des Einzelfalls hinweist, so ist zwar zuzustimmen, dass aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheits- und Lebensschutzes auch im Rahmen der typisierten Kündigungsgründe des § 543 Abs. 2 BGB bereits auf materiell-rechtlicher Ebene eine entsprechende Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen angezeigt ist (vgl. hierzu auch Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 543 BGB Rn. 10, Fn. 25 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen, dass die schwere Krankheit des Beklagten unabhängig der ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses besteht und insoweit keine Umstände vorgetragen sind, die darauf schließen lassen, dass gerade durch eine drohende Räumung eine (weitere) ernsthafte Gesundheitsgefahr zu besorgen ist. (3) Ferner ist auch hier zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten trotz seiner Krankheit zumutbar gewesen ist, den Eintritt der Verzugskündigung zu vermeiden (s.o.). Für die Vermieterin war hingegen auch nicht erkennbar, dass gemäß dem Vortrag des Beklagten eine Zahlung nicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder mangelnder Zahlungsbereitschaft, sondern aufgrund eines etwaigen plötzlichen Krankheitsschubs ausblieb. Für sie stellte es sich vielmehr unter Berücksichtigung des bereits im Jahre 2020 eintretenden erheblichen Zahlungsverzugs als eine wiederholte fehlende Zahlungsbereitschaft bzw. Zahlungsunfähigkeit seitens des Beklagten dar. Die Erkrankung und daraus resultierende körperliche Beeinträchtigung des Beklagten kann hingegen im Rahmen einer etwaigen Gewährung einer Räumungsfrist Berücksichtigung finden. Im Übrigen trägt der Beklagte keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die mit dem Umzug einhergehenden Belastungen einen erheblichen negativen Einfluss auf seinen Krankheitsverlauf mit sich bringen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.