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Urteil

33 C 570/21 (51)

AG Frankfurt 51. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2021:1216.33C570.21.51.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis nicht beendet ist. Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses vom 4.5.2020 berufen, da diese Willenserklärung gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig ist. Nach der vorgenannten Vorschrift ist eine Willenserklärung nichtig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben worden ist. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der (schriftlichen) sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden bzw. den Beklagten untersuchenden Ärzte … und …. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich bereits zum Zeitpunkt seines eigenen Kündigungsschreibens am 4.5.2020 in einem krankheitsbedingten, vorübergehenden Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden hat und somit zur freien Willensbildung nicht in der Lage war. Dies folgt zunächst aus der schriftlichen Aussage der Zeugin … vom 16.8.2021, wonach wahnhafte Symptome mit Realitätsverkennung bei einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer Schizophrenie in der Regel schon mindestens Monate oder sogar Jahre vor dem akuten Ausbruch der Krankheit bestehen. Ausdrücklich hat die sachverständige Zeugin ausgeführt, dass mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass sich der Beklagte bereits vor dem Vorfall vom 12.6.2020 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe und dies insbesondere auch für den Ausspruch der Wohnungskündigung vom 4.5.2020 gelte. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die schriftliche Aussage des Zeugen … vom 20.9.2021. Auch der sachverständige Zeuge … hat unter Zugrundelegung der anamnestischen Angaben des Betroffenen sowie der fremdanamnestischen Angaben, die ihm bei der Untersuchung des Beklagten im Juni 2020 vorlagen, bekundet, dass die diagnostizierte psychotische Episode nicht erst akut am Einweisungsdatum aufgetreten sei. Vielmehr deute diese (in Kombination auch mit dem Zustand der Wohnung und dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine drogeninduzierte akute Psychose) darauf hin, dass der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Kündigung unter den Symptomen der psychotischen Störung gelitten hat. Das Gericht geht somit davon aus, dass der diagnostizierte, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand nicht erst zum Zeitpunkt der Einlieferung des Beklagten in die Klinik am 12.6.2020 bestanden hat. Dies ergibt sich darüber hinaus nicht nur bereits aus dem (zeitnah zum Kündigungsschreiben vom 4.5.2020 erfolgten) Schreiben der Ärztin … vom 23.6.2020, wonach sich der Beklagte in den vergangenen Wochen bis Monaten vor Einlieferung bereits in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden hat (und auch in diesem Zustand die Kündigung seiner Wohnung verfasste), sondern auch aus den vom Beklagten an seine Familienangehörigen geschickten E-Mails, aus denen die von den Ärzten nach seiner Einlieferung geschilderten Wahnvorstellungen bereits ab Februar 2020 hervorgehen („der Beklagte werde weiterhin von der Mafia gefoltert und zerhackt und suche nach einer Schlafgelegenheit in einem Keller für ein paar Wochen, Suche nach einem Ort, an welchem streng religiöse Menschen nicht geschädigt und gefoltert werden, Ankündigung einer Arbeitssuche in Afrika, wenn es die Füße erlauben“). Letztendlich folgt der wahnhafte Zustand des Beklagten auch bereits aus dem Schreiben des Beklagten vom 19.2.2020 (Bl. 109 der Akte), in welchem er der Klägerin ankündigte, mit einer Axt in weitere Wohnungen einbrechen zu wollen, um die dort lebenden Terroristen unschädlich zu machen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 5.7.2021 darauf hingewiesen hat, nicht aus jeder verwirrten E-Mail könne auf die Geschäftsunfähigkeit eines Mieters geschlossen werden, trifft dies zu. Die Klägerin hätte aber durchaus Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung des Beklagten haben können aufgrund des sich an den 12.6.2020 anschließenden Aufenthalts desselben in der psychiatrischen Abteilung und dem Schreiben der behandelnden Ärztin. Letztendlich dürfte es hierauf aber nicht ankommen, da die Frage der Störung der Geistestätigkeit und der Unwirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten nach § 105 Abs. 2 BGB nicht von der Kenntnis des Empfängers der Willenserklärung abhängt. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.6.2021 darauf hingewiesen hat, dass regelmäßig zur Frage des Gesundheitszustands ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen sei, so war dies im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Die Frage der Störung der Geistestätigkeit zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 4.5.2020 ergibt sich wie oben dargelegt aus den sachverständigen Zeugenaussagen. Nichts Anderes folgt aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 28.4.2021 (Az. VIII ZR 6/19). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Ausgangsgericht eine Räumungsunfähigkeit des Schuldners nur aufgrund von ärztlichen Attesten angenommen; nach Auffassung des BGH wäre hier ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Im hiesigen Verfahren entscheidet das Gericht aber nicht aufgrund vorgelegter Atteste, sondern schriftlicher Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte nach § 377 Abs. 3 ZPO. Die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der eigenen Kündigung des Beklagten folgt auch nicht aus dem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg vom 12.1.2018 (Az. 8 U 175/17). Zwar heißt es dort, dass in der Regel von der Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen auszugehen und ihr Fehlen die Ausnahme ist. Richtig ist, dass derjenige, der sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, ihre Voraussetzungen zu beweisen hat. Dies ist dem Beklagten aber nach Auffassung des Gerichts aufgrund der schriftlichen Zeugenaussagen der sachverständigen Zeugen … und … gelungen. Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 5.11.2020 ist unwirksam. Gemäß §§ 543 Abs. 1 BGB, 569 Abs. 2 BGB kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein solch wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Insbesondere kann der wichtige Grund in einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens liegen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte am 12.6.2020 mit einer Axt die Wohnungstür der Wohnung des über ihm wohnenden Nachbarn beschädigt hat. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dieser die Wohnungstür tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet – eingeschlagen hat oder aber – wie vom Beklagten behauptet – lediglich beschädigt hat. Die vom Beklagten eingeräumte Beschädigung der Wohnungstür stellt ein Verhalten dar, welches unzweifelhaft eine außerordentliche fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigt. Auf die Frage einer vorhergehenden Abmahnung kommt es vorliegend nicht an, da diese gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 BGB nicht erforderlich ist. Der Klägerin ist es aber verwehrt, sich auf diese Kündigung zu berufen, da sie die Kündigung vom 5.11.2020 erst etwa 5 Monate nach dem zur Kündigung führenden Verhalten des Beklagten ausgesprochen hat. Die Kündigung muss zwar nicht sofort, aber doch in angemessener Frist erklärt werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. August 2012 – 3 U 67/11 –, juris; Münchner Kommentar § 543 Rz. 201, Schmidt-Futterer § 543 Rz. 169). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, sie habe von einer Kündigung abgesehen, da der Beklagte seinerseits das Mietverhältnis gekündigt hatte. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Klägerin eine fristlose Kündigung aufgrund des Vorfalls vom 12.6.2020 für gerechtfertigt hält, diese das Mietverhältnis im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang bereits im Laufe des Monats Juni 2020 hätte beenden können. Eine Beendigung durch die Eigenkündigung des Beklagten zum 31.7.2020 wäre erst jedenfalls mehr als ein Monat später eingetreten. Darüber hinaus muss der Klägerin spätestens aufgrund des Schreibens vom 29.7.2020 bekannt gewesen sein, dass die selbst erklärte Kündigung des Beklagten vom 4.5.2020 unwirksam war. Im vorgenannten Schreiben hatten die Eltern des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand erfolgt ist. Dies war der Klägerin auch bereits mit Schreiben der behandelnden Ärztin des … Krankenhauses vom 23.6.2020 ausdrücklich mitgeteilt worden. Der Klägerin war somit lange vor Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 5.11.2020 bekannt, dass die Eigenkündigung des Beklagten vom 4.5.2020 vermutlich unwirksam ist. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auch nicht auf die von den Eltern des Beklagten angekündigte Räumung der Wohnung zum 30.9.2020 und somit auf die fehlende Erforderlichkeit des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung berufen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie von einer rechtlich verbindlichen Zusage der Eltern ausgehen konnte, da diese mit keinem Wort erwähnt haben, als Betreuer für ihren Sohn eingesetzt worden zu sein. Allein aufgrund einer Unterbringung des Beklagten im … Krankenhaus ab dem 12.6.2020 konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Beklagte nicht bis zum Ablauf des Kündigungszeitraums (31.7.2020) in die Wohnung zurückkehren wird. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Erkenntnisse sie darüber gehabt haben will, dass eine Behandlung des Beklagten sich bis Ende Oktober 2020 hinziehen wird. Sie konnte somit nicht davon ausgehen, dass bis zum Mietvertragsende am 31.7.2020 keine Gefahr mehr vom Beklagten droht. Spätestens nach Ablauf des 31.7.2020 hätte die Klägerin aber auch nach eigener Einlassung das Mietverhältnis fristlos kündigen müssen, wobei hier ein zeitlicher Zusammenhang zum Vorfall vom 12.6.2020 noch bestanden haben dürfte. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht im Anschluss an die von den Eltern angekündigte Räumung zum 30.9.2020 die Wohnung gekündigt, sondern erst etwa 10 Tage nach Rückkehr des Beklagten in die streitgegenständliche Wohnung im November 2020. Damit hat sie einen zu langen Zeitraum zwischen Pflichtverletzung und Kündigung verstreichen lassen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst nicht vorgetragen hat, sie habe das Mietverhältnis mit Schreiben vom 5.11.2020 auch ordentlich gekündigt. Dieses Kündigungsschreiben ist auch nicht zur Akte gelangt, worauf der Beklagte bereits mit seiner Klageerwiderung vom 17.3.2021 hingewiesen hatte. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass bei einer schuldlosen Vertragsverletzung (wovon hier auszugehen ist) eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vermieters auf der einen Seite und den des Mieters auf der anderen Seite vorzunehmen ist. Der Beklagte hat – bislang von der Klägerin unbestritten – vorgetragen, dass er nach seiner Entlassung nicht mehr psychotisch ist, medikamentös eingestellt ist und sich in einer dauerhaften psychiatrischen Betreuung der … Klinik befindet. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auch eine Betreuerbestellung im April diesen Jahres abgelehnt, da der Beklagte aktuell gut stabilisiert und nicht mehr akut psychotisch sei. Es besteht somit nicht zu befürchten, dass sich die Vorfälle aus dem Juni 2020 wiederholen. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2021 darauf hingewiesen hat, für den Fall der Klageabweisung lehne sie jegliche Verantwortung für eine weitere Gefährdung anderer Mieter durch den Beklagten ab, weist das Gericht auf Folgendes hin: Entgegen der Ansicht der Klägervertreterin ist es Aufgabe der Klägerin, rechtswirksame Kündigungserklärungen abzugeben. Dies ist wie oben dargelegt nicht erfolgt. Das Gericht kann diese nicht ersetzen, sondern prüft lediglich deren Wirksamkeit. Die Klage war daher abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in der …straße ... in Frankfurt am Main. Der monatliche Nettomietzins beträgt 255,90 €, hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Parteien im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Mietvertrags vom 1.2.2017 (Bl. 5-13 der Akte) verwiesen. Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe. Mit Schreiben des Beklagten vom 4.5.2020 (Bl. 16 der Akte) kündigte dieser das Mietverhältnis zum nächst möglichen Termin. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 6.5.2020 die Kündigung zum 31.7.2020. Am 12.6.2020 beschädigte der Beklagte mit einer Axt die Wohnungstür der über seiner Wohnung gelegenen Wohnung im 7. Obergeschoss des Anwesens. In der Folge ist der Beklagte zwangsweise in der Klinik für Psychiatrie (… Krankenhaus) untergebracht worden. Mit Befund vom 16.6.2020 (Bl. 51-53 der Akte) diagnostizierte der Oberarzt … eine akute paranoide Schizophrenie und regte die Einrichtung einer Eilbetreuung an. Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben der Ärztin … (… Krankenhaus) vom 23.6.2020 (Bl. 116 der Akte) wies diese darauf hin, dass nach Einschätzung der Ärztin davon auszugehen sei, dass sich der Beklagte in den vergangenen Wochen bis Monaten in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden hat und in diesem auch die Kündigung seiner Wohnung veranlasste. In der Folge ist eine Begutachtung des Beklagten durch die sachverständige Ärztin für Neurologie und Psychiatrie … Schwarz im Juli 2020 durchgeführt worden. Mit Gutachten vom 4.8.2020 (Bl. 55-81 der Akte) diagnostizierte auch die Sachverständige beim Beklagten eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die zu einer stationären Behandlung auf einer psychiatrischen Station geführt hat. Hierbei hielt die Sachverständige eine Betreuung und eine weitere psychiatrische und konsequente medikamentöse Behandlung für dringend erforderlich. Mit Bericht vom 29.10.2020 (Bl. 82-84 der Akte) ist der Beklagte aus dem … Krankenhaus entlassen worden. Eine ambulante Weiterbehandlung erfolgt seitdem durch die Institutsambulanz. Aufgrund der Anhörung des Beklagten im Rahmen des Betreuungsverfahrens vom 11.2.2021 lehnte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14.4.2021 (Bl. 128 der Akte) eine Betreuerbestellung ab. Zur Begründung verwies das Amtsgericht unter anderem auf die Einnahme der vorgegebenen Psychopharmaka durch den Beklagten und die weiterhin erfolgte medizinische Betreuung durch das … Krankenhaus hin. Weiter heißt es in dem Beschluss, der Beklagte habe unter Beweis gestellt, dass er aktuell gut stabilisiert und nicht mehr akut psychotisch ist. Der Beklagte hat bereits ab August 2020 – noch vor seiner Entlassung aus der Psychiatrie des … Krankenhauses – ca. ein bis 2 Tage pro Woche in seiner Wohnung übernachtet. Nach der Entlassung ist der Beklagte vollständig in seine Wohnung zurückgekehrt. In der Folge ist es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im streitgegenständlichen Verfahren zu keinen weiteren Störungen des Hausfriedens mehr gekommen. Der Beklagte hatte mit E-Mail vom 19.2.2020 (Bl. 109 der Akte) der Klägerin angekündigt, in die Wohnungen, die über und unter seiner Wohnung gelegen sind, mit der Axt einzubrechen und „dort alle Tatmittel unschädlich zu machen, da dort Terroristen durch lautes Türenschlagen und andere Tatenmittel mich nachts unsanft wecken und mir meine Gesundheit schädigen“. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 21.2.2020 (Bl. 110 der Akte) den Beklagten aufgrund dieser Ankündigung ab. Mit Schreiben vom 15.6.2020 (Bl. 108 der Akte) nahm die Klägerin Bezug auf den Vorfall mit der Axt vom 12.6.2020 und wies darauf hin, dass dieses Verhalten zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtige. Tatsächlich sprach die Klägerin in diesem Schreiben die fristlose Kündigung nicht aus, da der Beklagte seinerseits zum 31.7.2020 gekündigt hatte. Die Eltern des Beklagten baten mit Schreiben vom 29.7.2020 (Bl. 103-104 der Akte) darum, den Räumungstermin auf den 30.9.2020 zu verschieben. Die Klägerin erklärte sich hiermit mit Schreiben vom 6.8.2020 (Bl. 105 der Akte) einverstanden. Im vorgenannten Schreiben der Eltern des Beklagten wiesen diese darauf hin, dass er die Eigenkündigung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand erklärt hat. Mit Schreiben vom 5.11.2020 (welches nicht zur Akte gelangt ist) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen des Vorfalls vom 12.6.2020. Mit Schriftsatz vom 10.5.2021 hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass der Beklagte am 12.6.2020 psychisch krank gewesen ist. Mit Schriftsatz der Klägerin vom 5.7.2021 hat diese vorsorglich bestritten, dass die vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Feststellungen zutreffend seien. Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund der Eigenbedarfskündigung des Beklagten vom 4.5.2020 keinen Anlass gehabt daran zu zweifeln, dass dieser zum 31.7.2020 ausziehen werde. Aufgrund seines stationären Aufenthalts im … Krankenhaus vom 12.6.2020 bis 29.10.2020 habe nach ihrem Dafürhalten bis zum Mietvertragsende am 31.7.2020 auch keine Gefahr von ihm gedroht. Dies habe sich erst mit der dauerhaften Rückkehr des Beklagten am 29.10.2020 geändert. Für die Klägerin sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Kündigung des Beklagten vom 4.5.2020 unwirksam gewesen sein könnte. Die Klägerin habe lediglich rein vorsorglich noch einmal fristlos gekündigt. Es habe die begründete Annahme bestanden, dass der Beklagte aus dem … Krankenhaus nicht mehr in die streitbefangene Wohnung zurückkehren werde, dies habe sich auch aus dem Schreiben der Eltern des Beklagten ergeben. Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten behauptete Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 4.5.2020. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die innegehaltene Wohnung …straße .., 6. OG, Wohnung 6,60435 Frankfurt am Main, bestehend aus 1,5 Zimmern, Küche, Loggia, Keller und Bad mit WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Eigenkündigung vom 4.5.2020 sei unwirksam, da sie im Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben worden sei. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Berichten und Stellungnahmen, insbesondere dem Schreiben des … Krankenhauses vom 23.6.2020, wonach sich der Beklagte bereits mehrere Wochen bis Monate vor der Einlieferung am 13.6.2020 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe. Im Übrigen geht dies auch aus Schreiben des Beklagten hervor, die dieser beispielsweise an seine Schwester gerichtet habe (vergleiche E-Mail vom 29.3.2019, Bl. 125 der Akte und vom 21.2.2020, Bl. 126 der Akte bzw. vom 23.4.2020, Bl. 127 d.A.). Die Klägerin habe eine temporäre Geschäftsunfähigkeit des Beklagten auch schon im Zeitpunkt der Eigenkündigung ersehen können. Dies ergebe sich aus der verwirrten Mail des Beklagten vom 19.2.2020. Die fristlose Kündigung vom 5.11.2020 sei unwirksam, da sie nicht unverzüglich im Anschluss an den Vorfall vom 12.6.2020 erklärt worden sei, sondern erst 5 Monate danach. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe von einer fristlosen Kündigung wegen der vom Beklagten ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung abgesehen. Spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.7.2020) und der nicht erfolgten Räumung der Wohnung hätte die Kündigung ausgesprochen werden müssen, um einen zeitlichen Zusammenhang zum Fehlverhalten herzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte bereits auf die Unwirksamkeit seiner Eigenkündigung hingewiesen und medizinische Atteste und Belege beigefügt. Zudem habe die Klägerin von dem temporären Aufenthalt des Beklagten in der psychiatrischen Abteilung des … Krankenhauses gewusst. Aus diesem Grund habe die Klägerin nicht auf die rechtsgeschäftliche Wirksamkeit der Eigenkündigung des Beklagten vertrauen, sondern vielmehr wegen des Vorfalls vom 13.6.2020 das Mietverhältnis unmittelbar kündigen müssen. Stattdessen habe sie rund 5 Monate mit der Kündigung gewartet und anschließend noch einmal sich mit der Klageerhebung dreieinhalb Monate Zeit gelassen. Hieraus folgt, dass es der Klägerin nicht unzumutbar sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Beklagte befürchtet, für den Fall der erfolgreichen Räumungsklage die Obdachlosigkeit. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2021 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 15.7.2021 über die Behauptung des Beklagten, er habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe seines eigenen Kündigungsschreibens vom 4.5.2020 in einem vorübergehenden Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden, der die freie Willensbildung ausschließe, durch schriftliche Vernehmung der sachverständigen Zeugen … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Zeugenaussagen (Bl. 218-222 der Akte sowie Bl. 247-250 der Akte) verwiesen. Im Einverständnis mit den Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 2.11.2021 (Bl. 257 der Akte) das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzende am 1.12.2021 angeordnet.