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Urteil

30 C 3198/12 (68)

AG Frankfurt 68. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2013:0327.30C3198.12.68.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die …Stiftung…, 2.670,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2013 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die dieser entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2013 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die …Stiftung…, 2.670,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2013 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die dieser entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2013 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt ist auch örtlich zuständig. Der örtliche Gerichtsstand richtet sich gem. § 22 ZPO nach dem Sitz der Klägerin. Denn die Klage betrifft die Mitgliedschaft des Beklagten bei der Klägerin. Dabei ist unerheblich, ob die Mitgliedschaft inzwischen beendet ist (Zöller-Vollkommer, 29. Auflage 2012, § 22 Rn. 5). Il. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Abführung eines Teils seiner Aufsichtsratsvergütung aus den Jahren 2009 bis 2011 in Höhe von insgesamt 2.670 Euro an die …Stiftung aus § 3 Nr. 11 der Satzung in Verbindung mit der Richtlinie des Vorstands der Klägerin. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Regelung in der Richtlinie, die eine Zahlung an die …Stiftung vorsieht, stellt eine zulässige Bestimmung eines anderen Zahlungsempfängers dar und lässt die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin unberührt (LG Stuttgart NZG 2008 S. 558). Der Beklagte hat nach der Regelung in § 3 Nr. 11 der Satzung in Verbindung mit der Richtlinie insgesamt 2.670,- Euro (3x ((10% aus 3.500,- Euro + 90% aus 600,-Euro)) an die Klägerin abzuführen. Denn er war in den Jahren 2009 bis 2011 Mitglied der Klägerin und gleichzeitig Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … GmbH. Als solcher bezog er eine jährliche Aufsichtsratsvergütung von 4.100,-Euro. Die Regelung in § 3 Nr. 11 der Satzung ist für den Beklagten bindend. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Satzung kannte. Denn bereits durch den Beitritt zur Klägerin entfaltete die Satzung ihre Bindungswirkung dem Beklagten gegenüber (vgl. BGHZ 47 172, 175). Er hatte zudem die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Satzung, zumal im Mitgliedsantragsformular der Klägerin auf deren Satzung verwiesen wird und die Satzung auf der Internetseite der Klägerin einsehbar ist. Nach der Richtlinie sind auch nicht nur die Mitglieder der Klägerin zur Abführung eines Teils der Aufsichtsratsbezüge verpflichtet, die eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschrieben haben. Ziff I. S. 1 der Richtlinie macht zwar eine Unterstützung eines Mitglieds der Klägerin bei Aufsichtsratswahlen von einer entsprechenden Verpflichtungserklärung abhängig. Diese Regelung bedeutet jedoch gerade nicht, dass grundsätzlich Satzung und Richtlinie nur bei Vorliegen einer solchen Erklärung Bindungswirkung entfalten sollen. Denn die Regelung hat rein deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung. Sie stammt aus dem Jahr 2006 und ist damit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 entstanden, die die Regelung in § 3 Nr. 11 der Satzung zum Teil als treuwidrig und unwirksam erachtete (so LG München, NJW 2005 S. 1724). c) Die Regelung in § 3 Nr. 11 der Satzung ist wirksam. Die von einer Kenntnis der Satzung unabhängige Abführungspflicht ist nicht treuwidrig (§§ 242, 315 BGB). Die Klägerin als Verein hat das Recht, sich durch eine Satzung selbstbestimmt eine innere Ordnung zu geben. Dies folgt aus der Vereinsautonomie als Ausfluss der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG (Palandt-Ellenberger, 71. Auflage 2012, § 25 Rn. 7). Die Vereinssatzung unterliegt zwar gem. §§ 242, 315 BGB der Inhaltskontrolle, so dass die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Satzungsgewalt des Vereins begrenzen. Das Mitglied unterwirft sich der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf, dass diese im Rahmen von Treu und Glauben ausgeübt wird. Die Teilabführungsregelung führt jedoch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des einzelnen Mitglieds. Denn den wirtschaftlichen Nachteil für das Mitglied überwiegen die Vorteile im Rahmen der Verfolgung der gemeinnützigen Ziele der Klägerin, insbesondere der Förderung der Mitbestimmung als Kern gewerkschaftlicher Betätigung. Denn die Klägerin fördert mit der Regelung die Übernahme des Aufsichtsratsmandats aus ideellen Gründen. Denn eine solche Regelung senkt jedenfalls den Anreiz, ein Aufsichtsratsmandat nur aus finanziellen Gründen anzunehmen. Damit ist gewährleistet, dass bei der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen durch das Aufsichtsratsmitglied das Verantwortungsgefühl gegenüber der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Vordergrund steht. Dies Verantwortungsgefühl bekundet sich auch darin, dass Teile der Vergütung in erster Linie Mitbestimmungszwecken zugeführt werden. Denn die Regelung finanziert die Tätigkeit der Hans-Böckler-Stiftung, einer gewerkschaftseigenen Einrichtung zur Mitbestimmungsförderung (OLG Frankfurt am Main, NZA-RR 2002 S. 531, LG Stuttgart NZG 2008 S. 558,). d) Die Klägerin hat die Regelung in § 3 Nr. 11 der Satzung wirksam durch die Richtlinie ausgestaltet. Das in der Satzung vorgesehene Verfahren zur Ausgestaltung ist eingehalten worden. Die Übertragung der Ausgestaltung der Richtlinie auf den Vorstand ist nicht zu beanstanden. Denn die Satzung kann die Schaffung von weiteren, die Mitglieder bindenden Regelungen unterhalb der Satzung vorsehen, sofern die Satzung für den Erlass derartiger Regelungen eine eindeutige Grundlage bietet und das dabei einzuhaltende Verfahren ordnet (Palandt-Ellenberger, 71. Auflage 2012, § 25 Rn. 6). Die in der Richtlinie geregelte Höhe der Vergütung bedeutet ebenfalls keine unbillige Härte gem. § 242 BGB. Denn die gestufte Ausgestaltung je nach Vergütung und Funktion des Aufsichtsratsmitglieds gewährleistet, das dem Aufsichtsratsmitglied jedenfalls ein ausreichender Sockelbetrag verbleibt. 2. Die Klägerin hat weiter aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Schließlich kann sie aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro verlangen (1,3 Geschäftsgebühr aus Streitwert bis 3.000,- Euro nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), nachdem der Beklagte mit e-Mail vom 30.01.2012 eine Abführung der anteiligen Aufsichtsratsvergütung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin fordert vom Beklagten die Zahlung eines Anteils seiner Aufsichtsratsvergütung aus den Jahren 2009 bis 2011 in Höhe von insgesamt 2.670,- Euro. Der Beklagte war bis 01.04.2012 Mitglied der Klägerin und dabei seit dem 01.01.2009 ununterbrochen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der … GmbH. § 3 Nr. 11 der Satzung der Klägerin enthält folgende Regelung: „Das Mitglied hat Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen entsprechend der vom Vorstand auf der Grundlage eines Gewerkschaftstagsbeschlusses ergangenen Richtlinie abzuführen." Entsprechend dieser Satzungsbestimmung erließ der Vorstand der … folgende Richtlinie: „I. Für Mitglieder der … [Kägerin] gilt folgende Regelung: Bei Aufsichtsratswahlen in Unternehmen, in denen aufgrund von Gesetzen oder Vereinbarungen eine Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten besteht, werden von der … nur solche Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt und unterstützt, die sich rechtsverbindlich verpflichtet haben, diese Abführungsregelung einzuhalten. Arbeitnehmer, die Mitglied der … [Klägerin] sind und Funktionen (...) wahrnehmen, z.B. indem sie als Mitglied einem Aufsichtsrat (...) angehören und hierfür eine Vergütung erhalten, haben hiervon den Teil der Vergütung abzuführen, der dem jeweils gültigen Beschluss des … entspricht. Der derzeit gültige Beschluss des … sieht hierfür folgende Regelung vor: 1. Aufsichtsratsmitglieder haben von der Ihnen im Kalenderjahr zugehenden Gesamtsumme der Vergütung (ohne MwSt) für jedes Aufsichtsratsmandat bei einem Bruttobetrag bis 3.500,- Euro einen Betrag von 10 % sowie bei einem Bruttobetrag über 3.500,- Euro von dem darüber hinausgehenden Betrag 90 % abzuführen. (...) Die abzuführenden Beträge sind an die …Stiftung (...) zu überweisen." Die …Stiftung ist eine gewerkschaftseigene Einrichtung zur Mitbestimmungsförderung, die unter anderem sämtlichen Mitgliedern der Klägerin umfangreiche Schulungsangebote unterbreitet, die sich gerade auf die Unterstützung bei der Aufsichtsratstätigkeit beziehen. Der Beklagte erzielte für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils eine Vergütung in Höhe von 4.100,- Euro. Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach auf, 2.670,- Euro (3 x (10% aus 3.500,- Euro + 90 % aus 600,- Euro)) an die …Stiftung zu überweisen. Der Beklagte lehnte eine Überweisung mit e-Mail vom 30.01.2012 ernsthaft und endgültig ab. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 09.11.2012 forderte die Klägerin den Beklagten erneut unter Fristsetzung bis 26.11.2012 zur Zahlung von einschließlich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten von 316,18 Euro insgesamt 2.986,18 Euro auf. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die .Stiftung…, 2.670,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die dieser entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Der Beklagte rügt nach seinem Austritt zum 01.04.2012 die örtliche Zuständigkeit. Der Beklagte behauptet, ihm sei die Satzung nicht bekannt gewesen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits habe er das erste Mal von der Satzung Notiz genommen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Satzungsregelung in § 3 Nr. 11 sei daher für ihn nicht bindend und darüber hinaus gem. § 242 BGB unwirksam. Es sei treuwidrig, dass die Klägerin darin einseitig den Entzug von Einkünften aus Mitbestimmungsfunktionen festgelegt habe, ohne dass der Beklagte bei Beitritt zur Klägerin von der Regelung Kenntnis erlangt habe. Ein Gewerkschaftsmitglied müsse vielmehr nur dann einen Teil seiner Aufsichtsratsvergütung abführen, wenn es sich im konkreten Fall schriftlich verpflichtet habe, die Richtlinien der Gewerkschaft zur Tantiemenabführung einzuhalten. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22.03.2013 verwiesen.