Beschluss
31 C 1815/21 (74)
AG Frankfurt 74. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:1103.31C1815.21.74.00
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Tenor
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 83 %, die Beklagte 17 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 83 %, die Beklagte 17 % zu tragen. Nachdem der Kläger die Klage in Höhe eines Betrages von 4.072,00 € zurückgenommen hat und die Parteien den Rechtsstreit, soweit vom Kläger noch Zahlung von Zinsen begehrt wurde, übereinstimmend erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Soweit die Parteien wegen des geltend gemachten Zinsanspruches den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Beklagte die hierauf entfallende Kostentragungspflicht anerkannt hat, trifft die Beklagte insoweit zwar die Kostentragungspflicht nach § 91a ZPO. Das insoweit gegebene Unterliegen der Beklagten fällt kostenmäßig jedoch nicht ins Gewicht, da der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreites lediglich eine – geringfügige – Nebenforderung betraf (§ 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO). Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Hauptforderungen zurückgenommen hat, waren die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreites zu 83 % dem Kläger und zu 17 % der Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger nämlich war für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Flugscheinkosten, der sich aus Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung ergibt, lediglich hinsichtlich der auf seine Beförderung entfallenden Flugscheinkosten, die unstreitig 671,17 € betrugen, aktivlegitimiert. Soweit er die von der Beklagten durchzuführende Flugreise auch für seine Familienmitglieder gebucht hat, war er für die Geltendmachung der auf diese anfallenden Flugscheinkosten nicht aktivlegitimiert. Für Ansprüche aus Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung ist – auch wenn eine Buchung im Rahmen einer Familienreise für mehrere Familienangehörige erfolgte – grundsätzlich nur der Fluggast selbst aktivlegitimiert, da es sich hierbei um höchstpersönliche Ansprüche eines Fluggastes handelt. Soweit der Wortlaut der Fluggastrechteverordnung dem Fluggast alleine das Wahlrecht einräumt, sich zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung der Flugscheinkosten zu entscheiden, nicht aber regelt, an wen die Flugscheinkosten auszukehren sind, spricht dafür, dass eine Auskehrung an den einzelnen Fluggast zu erfolgen hat, Artikel 5 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung, der auf Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung verweist, wonach dem Fluggast die Unterstützungsleistung anzubieten sind, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Dritter den Flug gebucht hat. Die Wahl auf Erstattung der Flugscheinkosten bewirkt entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung keine schuldrechtliche Rückabwicklung. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Erfurt in seinem Urteil vom 23.12.2020, Aktenzeichen 4 C 1495/20, abgedruckt in juris, und macht sich diese zu eigen. Zuletzt sind auch die Erwägungen des Vertrages zugunsten Dritter aus den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Erfurt, die sich das Gericht zu eigen macht, nicht auf die Fluggastrechteverordnung zu übertragen. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung am 14.05.2021 und damit vor Rechtshängigkeit der Klage gezahlt hat und der Anlass der Klage damit vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, soweit der Kläger Erstattung der auf seine Person entfallenden Flugscheinkosten in Höhe von 671,17 € begehrt hat, da der Kläger insoweit aktivlegitimiert und die Klage in diesem Umfang vor Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage begründet war. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Flugscheinkosten für die übrigen Familienmitglieder, für die er die Flugreise gebucht hat, war der Kläger hingegen, wie oben dargelegt, nicht aktivlegitimiert mit der Folge, dass der insoweit von ihm geltend gemachte Anspruch vor Wegfall des Anlasses der Klageerhebung unbegründet war und dem Kläger die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreites gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen waren. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens ergibt sich danach gemäß § 92 Abs. 1 ZPO der tenorierte Kostenausspruch.