Beschluss
33 C 54/15 (76)
AG Frankfurt 76. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2020:0812.33C54.15.76.00
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Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 12. März 2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 12. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Garagenmiete geltend gemacht. Dem Beklagten ist mit Beschluss vom 9.3.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Beschluss vom 8.9.2015 sind dem Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Mit weiterem Beschluss vom 3.8.2018 ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO aufgehoben worden. Im Jahr 2019 wurden gegen den Beklagten zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt. Die Vollstreckung blieb erfolglos. Am 12.3.2020 wurden die Gerichtskosten in Höhe von 105,00 EUR der Klägerin als Zweitschuldnerin in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung vom 14.5.2020. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin hat Stellung genommen. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin haftet als Zweitschuldnerin gemäß § 30 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Entgegen ihrer Auffassung ist die Verjährung des Kostenanspruchs noch nicht eingetreten. Die Voraussetzungen der Zweitschuldnerhaftung lagen erst mit Aufhebung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten im Jahr 2018 vor. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Gerichtskasse im Jahr 2019 zwei Pfändungs- und Überweisungs-beschlüsse zu Lasten des Beklagten erlassen hat, die bislang erfolglos blieben. Verjährung gemäß § 5 Abs. 1 GKG ist noch nicht eingetreten. Die vierjährige Verjährungsfrist begann erst mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen. Die Voraussetzungen für die Zweitschuldnerhaftung liegen somit vor. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.