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Urteil

31 C 647/22 (83)

AG Frankfurt 83. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:0908.31C647.22.83.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagtenseite. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagtenseite. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagtenseite ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.200 € aus Art. 5, 7 EGV iVm. § 398 BGB zu. Mit Vorlage der Abtretungserklärung (Anl. K 1) ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abtretung hinreichend nachgekommen. Den Zedenten stand auch ein Ausgleichsanspruch nach den eingangs zitierten Normen zu, da sie auf dem besagten Flug, für den sie jeweils auch über eine bestätigte Buchung verfügten, eine Verspätung von mehr als 3 Stunden am Endziel hatten. Das Bestreiten der Beklagtenseite, dass die klägerseits dargelegte Verspätung des Fluges eingetreten sei, ist nicht zulässig, § 138 Abs. 4 ZPO. Denn ein Bestreiten mit Nichtwissen dieser Tatsache, dem ein einfaches Bestreiten gleichsteht, ist unzulässig. Es handelt sich bei den klägerseits vorgetragenen Umständen, um solche, die zum Wahrnehmungskreis der Beklagtenseite gehören, womit eine konkrete Erklärung über diese Umstände erfolgen müsste. Gleiches gilt auch für das rechtzeitige Einfinden am Flugsteig sowie die Umstände, welche gegebenenfalls zu einem verspäteten Abfliegen des Flugzeugs geführt haben sollen. Zu all diesen Umständen führen Luftfahrtunternehmen in ihrem eigenen Wahrnehmungskreis Dokumentationen (z.B. Passagierliste, Einträge über sog. No-Show-Fälle) über welche die Beklagtenseite ohne Weiteres hätte konkrete Aussagen treffen können. Im Übrigen wird von den Zedenten gerade keine Beförderungsverweigerung geltend gemacht. Ein Sachverhalt, nach welchem die Zedenten der Grund für die streitgegenständliche Verspätung gewesen sein könnten, hat die Beklagtenseite gerade selbst nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite sind die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verjährt. Ansprüche aus der EGV verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Vorliegend wäre mit Ablauf des Jahres 2022 Verjährung eingetreten, sofern deren Ablauf nicht gehemmt worden wäre. Die Klägerseite macht gerade keinen Anspruch aus einem Pauschalreisevertrag gemäß § 651a BGB geltend. Die Vorschrift kann damit keine direkte Anwendung für die Ausgleichsansprüche nach der EGV finden. Für eine analoge Anwendung fehlt es an der vergleichbaren Interessenlage. Die verkürzte Verjährungsfrist nach dem Pauschalreiserecht stellt eine Ausnahmeregelung dar und soll die schnelle Abwicklung der Forderungen des Reisenden sicherstellen, um dadurch Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Das liegt im Interesse beider Parteien, denn je mehr Zeit nach Vertragsende vergeht, umso schwieriger ist es, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zureichend zu ermitteln. Für den Reiseveranstalter ist die alsbaldige Kenntnis von den Ansprüchen überdies auch deshalb von Bedeutung, weil er gegebenenfalls Regressansprüche gegen den Leistungsträger geltend machen will (zur alten Rechtslage: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 651g, Rn. 1, zitiert nach beck-online). Eine solche Interessenlage ist bei Ausgleichsansprüchen nach der EGV nicht gegeben, da die Sachverhalte weniger komplex und auch nach längerer Zeit auf Grund der Dokumentation des Flugablaufs noch leichter aufzuklären sind. Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft im Gegensatz zu einem Reiseveranstalter Kenntnis von dem, dem Anspruch zu Grunde liegenden Sachverhalt, da sie weiß, dass es zu einer Annullierung (oder großen Verspätung) gekommen ist. Die Notwendigkeit einer etwaigen Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung ist einer Fluggesellschaft damit unmittelbar nach Auftreten der Unregelmäßigkeit bekannt und nicht gegebenenfalls erst dann, wenn es zur Klageerhebung durch den Fluggast kommt. Für die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist spricht im Übrigen auch der durch den EuGH bei der Frage der anzuwendenden Verjährungsvorschriften hervorgehobene Aspekt des effektiven Verbraucherschutzes (EuGH v. 22.11.2012, C 139/11, RRa 2013, 17, bei juris, dort Ziff. 26, 25; vgl. zu § 651g Abs. 1 BGB: AG Duisburg, Urteil vom 31. Juli 2002 – 53 C 3211/02 –, juris; für die Anwendung der Regelverjährung s. auch AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 9 C 337/13 –, juris, insb. Rn. 41). Die Anwendung einer verkürzten zweijährigen Verjährungsfrist für Fälle, in denen der Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht worden ist, würde hingegen eine nur schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Fluggästen darstellen, welche den Flug einzeln, bzw. nicht als Teil einer Pauschalreise gebucht haben. Für letztere Konstellation sind jedoch die §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB, mithin die regelmäßige Verjährungsfrist maßgeblich (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – Xa ZR 61/09 –, juris, insb. Rn. 20). Die zweijährige Ausschlussfrist nach dem Montrealer Übereinkommen findet im Übrigen auf Ausgleichsansprüche gemäß der EGV ebenfalls keine Anwendung (EuGH v. 22.11.2012, C 139/11, RRa 2013, 17, JURIS: Ziff. 26, 25). Die Anspruchshöhe folgt aus der unstreitig gebliebenen Flugdistanz von 3.516 Kilometern. Eine anrechnungsfähige Kompensationszahlung des Reiseveranstalters (Art. 12 EUV) ist mangels entsprechendem Vortrag der Beklagten nicht gegeben. Die Klägerseite hat ihrer insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast genügt, indem sie dargelegt hat, dass die Zedenten durch den Pauschalreiseanbieter keine Entschädigung oder Rückerstattung erhalten haben. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280, 286 Abs. 1 BGB als Verzugsschaden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin macht Ausgleichszahlungsansprüche gemäß EG-Verordnung 261/2004 (nachfolgend: EGV) aus abgetretenem Recht geltend. Die Fluggäste … (nachfolgend: Zedenten) verfügten jeweils über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagtenseite auszuführenden Flug … am 25.05.2019 von Frankfurt am Main nach Marsa Alam. Der Flug erreichte sein Ziel, statt wie geplant um 13:00 Uhr (Ortszeit), erst um 16:30 Uhr (Ortszeit). Die Flugdistanz betrug 3.516 km. Die Beklagtenseite wurde vorgerichtlich unter Fristsetzung zum 11.02.2022 zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin behauptet, die Zedenten hätten ihre Ansprüche auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 600,00 € wegen der Verspätung des Fluges … (Flugdatum: 25.05.2019) an die Klägerin abgetreten und hierzu eine entsprechende Abtretungserklärung unterschrieben. Sie verweist diesbezüglich auf die Anl. K 1, Bl. 14 f. d. A.. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite bestreitet eine wirksame Abtretung. Die Beklagtenseite bestreitet ferner eine Buchung der Zedenten sowie eine Verspätung des streitgegenständlichen Fluges. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, wobei hinsichtlich der Einzelheiten des dahingehenden Vorbringens auf die Klageerwiderung, Bl. 9 d. A. verwiesen wird. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.