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Urteil

29 C 1644/22 (85)

AG Frankfurt 85. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:1114.29C1644.22.85.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerseite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerseite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin partei- und prozessfähig. Denn sie hat durch den ergänzenden Vortrag die Umstände ihrer Gründung im Rahmen der Replik und durch Vorlage der Anlage R3 substantiiert dargelegt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche (Klageantrag zu Ziff. 1 a) und b) nicht aktivlegitimiert. Der Klägerin stehen diese Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die streitgegenständliche Abtretung der Zedentin ist- selbst bei deren Wahrunterstellung- nichtig, weil ihr ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB entgegensteht. Eine Forderung kann gemäß § 399 BGB nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Nicht abtretbar sind Forderungen, deren Inhalt an die Person des Gläubigers gebunden ist. Eine solche inhaltliche Personenbindung kann sich aus der sozialen Natur der Leistung bzw. des Rechts oder aus einer normativen Wertung ergeben (Martens in: Erman BGB, Kommentar, § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung). Besteht ein Abtretungsausschluss nach § 399, ist eine gleichwohl erfolgte Abtretung nichtig. So liegt der Fall hier. Die Ansprüche nach dem ZKG, insbesondere §§ 5 ff ZKG, dienen dazu, für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit bei Kontoentgelten bei allen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten führen, zu sorgen. Die Informationsansprüche sollen es Verbrauchern ermöglichen, bei der Wahl eines Zahlungsdienstleisters die unterschiedlichen Angebote einfach und objektiv zu vergleichen, indem die Zahlungsdienstleister vor Vertragsschluss Verbraucher über ihr Angebot informieren müssen. Zudem sollen sie rechtzeitig vor einem Vertragsschluss diese Informationen mitteilen und auch während laufender Verträge über Entgelte für Zahlungskontodienste informieren. Hierzu gehören auch die Sollzinsen für eingeräumte und geduldete Kontoüberziehungen. Diese Informationen sind zwecks leichterer Verständlichkeit in standardisierter Form zu erteilen. Dies betrifft sowohl den Inhalt, als auch die Präsentation und die verwendeten Begriffe: Diese erleichtern Verbrauchern das Verständnis der bankgeschäftlichen Begriffe (Findeisen, WM 2016, 1765, 1767). Das ZKG dient dabei der Umsetzung der „Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ (Zahlungskontenrichtlinie) (vgl. auch: Findeisen, WM 2016, 1765). Aus den Erwägungsgründen der Zahlungskontenrichtlinie geht insbesondere in den Erwägungsgründen (15) und (16) sowie (19) –(21) unmissverständlich hervor, dass die hierauf basierenden gesetzlichen Regelungen, also letztendlich die Vorschriften des ZKG allein dem Verbraucherschutz, z.B. durch Schaffung einer größeren Transparenz und Vergleichbarkeit hinsichtlich der anfallenden Entgelte, dienen sollen. Speziell auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnitten sind dabei auch die Erwägungen hinsichtlich der Vereinheitlichung der Terminologie in der Kommunikation zwischen Zahlungsdienstleister und Verbraucher sowie der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur periodisch (jährlich) wiederkehrenden Informationspflicht hinsichtlich der anfallenden Entgelte. Die Auskunftsansprüche nach dem ZKG können daher nicht durch Dritte (hier der Klägerin) ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. Denn in der Hand der Klägerin soll die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausschließlich die Realisierung deren vermögensrechtlicher Interessen befördern. Gegenstand und Ziel des Anspruchs wäre nicht mehr der gesetzlich normierte Verbraucherschutz, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an die Klägerin seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als verbraucherschützendes Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Verbraucherrechte. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Rechtslage auch nicht anders zu bewerten, weil in den AGB der Klägerin unter Ziff. 3) die Regelung enthalten ist, dass die Auskunftsansprüche nach dem ZKG nicht nur der Durchsetzung der Erstattungsansprüche diene, sondern von der Klägerseite auch dazu verwendet werden können, dem Zedent Transparenz über die Kontoführungsführungsentgelte und eine Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelten zu verschaffen, auf Grundlage derer alternative Angebote über Zahlungskonten angeboten werden könnten. Denn im Gegensatz zu den, von der Abtretung inhaltlich erfassten Ansprüche nach dem ZKG vermittelt diese AGB-Regelung dem Zedenten weder einen Anspruch auf Auskunft gegen die Klägerin, noch gegen seinen Zahlungsdienstleister. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich des, von dem Inhalt der Abtretung erfassten Auskunftsanspruch gemäß § 675d BGB i.V.m. Art. 248 §§ 4, 5 EGBGB. Auch hier steht einer Abtretung entgegen, dass es aufgrund der normativen Wertung des Gesetzgebers der Auskunftsanspruch an die Person des Gläubigers und insbesondere dessen Eigenschaft als Verbraucher gebunden ist. Ziel der Regelung in § 675d BGB i.V.m. Art. 248 §§ 4, 5 EGBGB ist, wie auch bei den Vorschriften des ZKG, eine umfassende Information des Zahlungsdienstnutzers bereits vor Abschluss des Vertrages. Durch die Informationspflichten soll die Markttransparenz erhöht und der Wettbewerb gefördert werden. Dem Nutzer wird durch die vorvertraglichen Informationspflichten eine Vergleichsmöglichkeit zwischen den unterschiedlichen Zahlungsdienstleistern eröffnet. Um die Transparenz und die Vergleichbarkeit zu erhöhen, müssen zwangsläufig auch Modalitäten und Bedingungen bereits im Vorfeld benannt werden (MüKoBGB/Casper, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 248 § 4 Rn. 2). Art. 248 § 5 EGBGB gibt dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, während der Vertragsbeziehung diese Informationen grundsätzlich jederzeit erneut anzufordern und dient damit ebenfalls zur Herstellung bzw. Verbesserung der Transparenz für den Verbraucher (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022, EGBGB Art. 248 § 5 Rn. 2). Da auch diese Auskunftsansprüche nach der Intention des Gesetzgebers untrennbar mit der Eigenschaft des Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers verbunden sind, steht der Anspruch auf Übermittlung auch nur dem Kunden bzw. Zahlungsdienstnutzer selbst zu (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022, EGBGB Art. 248 § 5 Rn. 6). Die normative Bindung der genannten Ansprüche zeigt sich auch daran, dass zulasten eines Verbrauchers aufgrund des Vollharmonisierungsgebots der ZDRL nicht von Art. 248 § 5 EGBGB abgewichen werden (BeckOGK/Zahrte, 1.9.2022, EGBGB Art. 248 § 5 Rn. 9). Die Ansprüche sollen nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers dem Verbraucher während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit dem Zahlungsdienstleister ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese von dem Gesetzgeber intendierte Zwecksetzung würde jedoch konterkariert, würde man eine Abtretbarkeit der Ansprüche bejahen. Das Gericht konnte auch über den Klageantrag zu Ziffer 2. entscheiden, da dem Hauptanspruch auf Rückerstattung die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, Rn. 20, juris). Die Nichtigkeit des, die Auskunftsansprüche betreffenden Teils der Abtretung führt zu einer Nichtigkeit der gesamten Abtretung, § 139 BGB, weswegen die Klägerin auch für den Anspruch auf Rückerstattung nicht aktivlegitimiert ist. Die Gesamtnichtigkeit ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen (Grüneberg, BGB Kommentar, 81. Auflage, § 139 Rn. 16). Bei der Beurteilung, ob ein einheitliches oder ein teilbares Rechtsgeschäft vorliegt, sind der Parteiwille und die Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Ebenso hat eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden, §§ 133, 157 BGB. Das nach Abtrennung des nichtigen Teils verbleibende Rechtsgeschäft muss als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben können. Dies führt vorliegend zu der Bewertung, dass es sich bei der Abtretungsvereinbarung zwischen den Bankkunden und der A um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt. Hierbei hat das Gericht sowohl die Abtretungsvereinbarung als solche, als auch die AGBs der A, als auch den Vortrag der Parteien berücksichtigt. Insbesondere der Vortag der Klägerin, dass es ihr ohne die begehrte Auskunft nicht möglich ist, den Leistungsantrag korrekt und fehlerfrei zu beziffern, als auch die Regelung in den AGBs der A, dass die Bankkunden auch ihre zukünftigen Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter, abgebuchter oder in sonstiger Weise durch sie entrichteter Gebühren, soweit diese nicht geschuldet waren, einschließlich Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwiderruflich an A abgetreten haben, haben zur Folge, dass vorliegend eine Gesamtnichtigkeit der Abtretung anzunehmen ist. Die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit der Abtretungserklärung hätte zur Folge, dass die Bankkunden in Zukunft nicht in der Lage wären trotz ihres Auskunftsanspruchs mangels Forderungsinhaberschaft des Rückerstattungsanspruchs diesen einzufordern, während der Klägerin wegen ihres fehlenden Auskunftsanspruchs die Bezifferung des Rückerstattungsanspruchs dauerhaft unmöglich wäre. Vorliegend bleibt die Abtretungsvereinbarung nicht ausnahmsweise teilwirksam, da nicht anzunehmen ist, dass der Zedent seine Ansprüche auf Rückerstattung auch dann an A abgetreten hätte bzw. A die Abtretung nicht angenommen hätte, wenn beiden bewusst gewesen wäre, dass der Anspruch auf Rückerstattung auf Grund der fehlenden Auskunftsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin niemals durchsetzbar sein würde. Im Übrigen steht der Aktivlegitimation der Klägerin auch die fehlende Einbeziehung der, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Abtretungserklärung aufgrund eines Verstoßes gegen die §§ 305 ff BGB entgegen. Denn die Abtretung soll sich, als Teil des Forderungskaufvertrages nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin richten. Diese unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff BGB. Vorliegend ist jedoch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, das Verbot, vertragswesentliche Rechte und Pflichten zu verkürzen (Aushöhlungsverbot), verstoßen worden. Nach den gesetzgeberischen Vorstellungen sollen von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB diejenigen Fälle erfasst werden, in denen mangels einer einschlägigen gesetzlichen Regelung das dispositive Recht als Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle nicht zur Verfügung steht. An seiner Stelle bilden die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, den Maßstab für die Inhaltskontrolle von AGB (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 307 Inhaltskontrolle, Rn. 31). Die Natur des Vertrags wird in erster Linie geprägt durch den Vertragstyp, seinen wirtschaftlichen Zweck und die sonstigen vertragstypischen Ziele. Zu den wesentlichen Rechten und Pflichten gehören in erster Linie die Hauptleistungspflichten (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 307 Inhaltskontrolle, Rn. 32 f.). Die Einschränkung der wesentlichen Rechte und Pflichten, die zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Vertragszwecks geeignet ist, kann danach gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen. Als Vertragszweck sind die wirtschaftlichen Ziele und Vorstellungen des Vertragspartners anzusehen, wie sie sich aus Inhalt und Zweck des Vertrags ergeben. Eine Gefährdung des Vertragserfolgs ist vor allem dann anzunehmen, wenn in Folge der abbedungenen wesentlichen Pflicht eine unangemessene Verlagerung des Vertragsrisikos auf den Kunden eintritt und ihm insbesondere auch erhebliche Schäden drohen (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 307 Inhaltskontrolle, Rn. 34). Dabei sind die nicht der Inhaltskontrolle unterworfenen Hauptleistungsabreden, abzugrenzen von der Inhaltskontrolle unterworfenen Nebenabreden, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, modifizieren oder ausgestalten, wozu auch Regelungen über die Fälligkeit gehören (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 307 Inhaltskontrolle, Rn. 44). Vorliegend wird die Hauptleistungspflicht der Klägerseite, nämlich im Rahmen des vorgetragenen Forderungsankaufs den Kaufpreis für die abgetretene Forderung zu bezahlen, unter Ziffer 5.1 der klägerseitigen AGB erheblich eingeschränkt, indem diese Pflicht von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, auf deren Vorliegen der Forderungsverkäufer/Zedent keinen Einfluss hat, obwohl er durch den Vertragsabschluss seine gegenwärtigen und zukünftigen Auskunfts- und Zahlungsansprüche bereits gegen die beklagte Bank unwiderruflich abgetreten hat. Eine Gefährdung des Vertragserfolgs würde sich in der Folge daraus ergeben können, dass der Forderungsverkäufer/Zedent durch die Abtretung seine verkauften Ansprüche endgültig verliert und damit seine Hauptleistungspflicht erfüllt, aber aufgrund des Nichteintritts einer, der laut AGB Ziff. 5.1 bestehenden Bedingungen für die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs die Gegenleistung nicht erhält. Über das Schicksal der abgetretenen Forderung enthalten die AGB indes keine Regelung, sodass diese –selbst für den Fall, dass die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs dauerhaft nicht eintreten sollte- bei der Zessionarin bzw. der Klägerin verbleiben würde. Dadurch würde eine unangemessene Verlagerung des Vertragsrisikos auf den Forderungsverkäufer/Zedent eintreten und ihm insbesondere auch, aufgrund des kompensationslosen Forderungsverlustes, eine erhebliche Schädigung drohen. Überdies verstoßen die AGB-Regelungen der Klägerin gegen § 305c Abs. 1 BGB, indem es sich um überraschende Klauseln im Sinne der Vorschrift handeln. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden in AGB enthaltene überraschende Klauseln von der Einbeziehung ausgeschlossen. Überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB sind Klauseln, durch die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in eine funktionsgerechte Ausgestaltung der AGB objektiv missachtet wird (BGH WM 1992, 1895). Der Vertragspartner, der häufig bei Vertragsabschluss Bedeutung und Rechtsfolgen der Geschäftsbedingungen nicht voll zu erkennen vermag, soll darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm pauschal gebilligten AGB nicht allzu weit von den bei Geschäften dieser Art üblichen und für ihn vorstellbaren Bedingungen abweichen (BT-Drs 7/3919, 19). Sein globales Einverständnis mit den nicht im Einzelfall ausgehandelten AGB erstreckt sich nur auf solche Vertragsbedingungen, mit denen er nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, rechnen konnte (Roloff/Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln, Rn. 2). Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Abtretung nicht nur die Auskunfts- und Rückerstattungsansprüche bis zum Abtretungszeitpunkt umfasst, sondern sich auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche dieser Art bezieht. Insbesondere im Hinblick auf die unwiderruflich und zeitlich unbegrenzte Abtretung der Auskunftsansprüche (explizit gemäß §§ 5, 10 ZKG) verliert aber der Forderungsverkäufer/Zedent gegenüber seiner Bank endgültig die Aktivlegitimation bezüglich wichtiger verbraucherschützender Informationsansprüche, welche er fortan- auch im Falle einer möglicherweise noch jahrelang andauernden Geschäftsbeziehung mit seiner Bank- nicht mehr zurückübertragen bekommt. Hierzu (also zu einer etwaigen Rückerlangung der Auskunftsansprüche) enthalten die AGB der Klägerseite bzw. der A keine Regelung. Der endgültige Verlust eines Teils seiner im ZKG gesetzlich normierten Verbraucherrechte durch die unwiderrufliche Abtretung an die Klägerseite bzw. A stellt eine überraschende Klausel dar, mit welcher der Zedent angesichts der Art des Geschäfts und der Bewerbung mit einem generell eher niedrigen Preis von ca. 20 € nicht zu rechnen braucht und hiermit nicht rechnen wird. Hinzu kommt noch, dass die Abtretung nicht nur Auskunftsansprüche aus dem ZKG umfasst, sondern darüber hinaus auch die Abtretung „sämtlicher gegenwärtiger und künftiger (…) sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Mitteilung von gegenwärtig und früher geltenden Entgelten (…)“ erklärt werden soll. Mit einem derart weitreichenden Rechtsverlust bezüglich einer, möglicherweise noch jahrelang andauernden Rechtsbeziehung mit seiner Bank, braucht ein Verbraucher bei der Art des vorliegenden Geschäfts nicht zu rechnen und wird diese weitreichende Rechtsfolge im Zweifel auch nicht überblicken. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Auskunftserteilung und Rückerstattung von Kontoführungsgebühren geltend. Die A mit Sitz in … (USA) bot auf der von ihr betriebenen Internetwebseite www…..de potenziellen Kunden an, dass diese gegen die Zahlung eines Geldbetrages an die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunft gegen ihre kontoführende Bank sowie der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel bezahlter Kontoführungsentgelte abtreten könnten. Hierbei sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin gemäß der Anl. K2 gelten. Die Klägerin behauptet, dass Frau … (nachfolgend: Zedentin) die Abtretungserklärung gemäß der Anl. K1 selbst unterschrieben habe. Die Klägerin meint, damit seien die darin bezeichneten Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche der Zedentin gegen ihre kontoführende Bank wirksam an A abgetreten worden. Insbesondere stünde einer wirksamen Abtretung kein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB entgegen. Ferner meint die Klägerseite, dass gemäß der Anlage K3 eine wirksame Abtretung zwischen A und der Klägerin bezüglich der, in der Anlage K1 bezeichneten Ansprüche der Zedentin stattgefunden habe. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, a. der Klägerin über die Führung des Zahlungskontos mit der IBAN DE… Informationen über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste seit dem 01.11.2018 angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für dieses Zahlungskonto in der Form des § 13 Zahlungskontengesetz (ZKG) auf Papier zur Verfügung zu stellen (sogenannte Entgeltaufstellung), b. der Klägerin zu dem Zahlungskonto mit der IBAN DE… durch Übermittlung der jeweiligen Vertragsbedingungen auf Papier Auskunft über alle Entgelte zu erteilen, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich der Entgelte, welche beim Abschluss des Zahlungsdienstrahmenvertrags vereinbart wurden. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin den sich auf der Basis der Auskünfte gemäß dem Klageantrag zu 1. ergebenden Differenzbetrag zwischen den tatsächlich abgerechneten Entgelten und den bei Abschluss des Zahlungsdienstrahmenvertrags vereinbarten Entgelten nebst Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Empfang des jeweiligen Differenzbetrages zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Gründung, den Fortbestand und die Existenz der Klägerin sowie der A. Ferner meint die Beklagtenseite, dass keine wirksame Abtretung erfolgt sei, weil die Ansprüche unter anderem nicht hinreichend bestimmt seien und zudem ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB bestehe. Zudem sei das Geschäftsmodel der Klägerseite sowie die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche rechtsmissbräuchlich. Zudem seien die begehrten Auskünfte gegenüber der Zedentin/dem Zedenten bereits bei Vertragsschluss und durch die fortlaufende Erteilung von Kontoauszügen erfüllt worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.