Urteil
30 C 3548/20 (87)
AG Frankfurt 87. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:0421.30C3548.20.87.00
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf inhaltliche Bewertung der Klausur sowie auf Rücknahme der Entscheidung über die Täuschung, insbesondere nicht gemäß der §§ 611 Abs. 1, 242 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Studienvertrag. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Täuschungsversuchs liegt bei der zuständigen Prüfungsbehörde bzw. dem zuständigen Prüfungsorgan, hier der Beklagten. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs können im Einzelfall durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung des Sachverhalts der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat und keine tatsächlichen Umstände gegeben sind, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG NJW 2018, 1896 Rdn. 6; VG Göttingen BeckRS 2004, 21574 Rdn. 5 m. w. N.). Sofern der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung oder des Täuschungsvorsatzes spricht, liegt es an dem Prüfungsteilnehmer, die Schlussfolgerung, auf der dieser Anschein beruht, zu entkräften. Hierbei reicht es nicht aus, pauschal auf die Denkmöglichkeit eines alternativen Geschehensablaufes zu verweisen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig sämtliche Tatsachen schildert und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs ergibt. Die Tatsachen, aus denen eine solche ernsthafte andere Möglichkeit hergeleitet wird, bedürfen, sofern streitig, des vollen Beweises (BGH BeckRS 1995, 122354, Rdn. 13 f.; BGH NJW 1952, 1137). Erst infolge des Aufzeigens einer entsprechenden ernsthaften Möglichkeit obliegt der Prüfungsbehörde wiederum der Vollbeweis (OVG Bautzen BeckRS 2003, 12517 Rdn. 13; VG Göttingen BeckRS 2004, 21574 Rdn. 4). Sind auch nach der Sachverhaltsaufklärung keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Ursache für die Kenntnis der Aufgabenlösung nachvollziehbar erscheinen lassen, steht fest, dass der Prüfungsteilnehmer keine eigenständige Leistung erbracht hat, die als taugliche Prüfungsleistung gewertet werden könnte (BVerwG NJW 2018, 1896 Rdn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014 Rdn. 237). Im zu entscheidenden Fall kann die Beklagte mangels vorhandener Beweismitteln zwar nicht den Vollbeweis antreten, dass sich der Kläger des Python-Programms zur Lösung der Codes in Aufgabe 7 iv bedient hat, da beispielsweise kein Klausuraufseher den Kläger dabei gesehen hat, wie er die Aufgabe in das Python-Programm kopierte. Allerdings beeinträchtigt der Umstand, dass es der Beklagten trotz einiger Bemühungen nicht gelungen ist, vollständig aufzuklären, wie der Kläger die Aufgabe gelöst hat, die Übereinstimmung zwischen der Lösung der Aufgabe mittels des Python-Programms und konkreter Aufgabenbearbeitung als Anknüpfungstatsache für den Anscheinsbeweis nicht (VG Bayreuth BeckRS 2013, 51197). Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Kläger seine Prüfungsarbeit nicht selbstständig gelöst hat. Die von der Beklagten dargelegten Indizien einer Täuschung legen einen überzeugenden Sachverhalt dar, der den Beweis des ersten Anscheins trägt. Um bei der streitgegenständlichen Online-Klausur Täuschungsversuche erkennen zu können, baute der Aufgabensteller in die in der Klausur dargestellten Codes „unsichtbare“ Fehlerquellen ein, die beim blinden Kopieren der Aufgabenstellung in ein unerlaubtes Programmiersystem - die sogenannte „Python-Programmierumgebung“ - zu einem unrichtigen Ergebnis führen. Konkret hatte der Aufgabensteller bei Aufgabe 7 iv in die PDF-Datei an zwei Stellen zusätzliche Zeichen in kleinstmöglicher Schriftgröße und in weißer Farbe entsprechend dem Hintergrund eingefügt, die erst mit der Kopie der Aufgabe in das Python-Programm sichtbar wurden. Nur wenn ein Student die im Python-Programm einkopierten Zeilen mit den Zeilen aus dem PDF-Format abgeglichen hätte, wäre die Diskrepanz der beiden Aufgaben aufgefallen. Das Ergebnis der im PDF sichtbaren Aufgabe und mithin das richtige Ergebnis lautete „0 und 16“. Bei Eingabe der Aufgabe in das Python-Programm, gelangte man zu den falschen Ergebnissen „2 und 64“. Zu genau diesen falschen Ergebnissen gelangte der Kläger. Darüber hinaus wurden in der gesamten restlichen Klausur keine entsprechenden Fehler gemacht. Das belegt, dass der Kläger grundsätzlich das Verständnis für Coding-Aufgaben hat und „einfache“ Denk- und Rechenfehler bei Multiplikations- und Divisionszeichen in der Gesamtschau seiner Klausur nicht anzunehmen sind, wie sich aus Anlage K 3, Bl. 8 Rückseite der Akte, ergibt. Der Kläger legt keine hinreichenden Tatsachen dar, die eine andere Erklärung als ernsthaft und naheliegend möglich erscheinen lassen und den Anscheinsbeweis erschüttern. Insbesondere erscheint der Zufall, dass sich der Kläger in genau den zwei Zeilen der Aufgabe 7 iv exakt an den Stellen des Codes verrechnete bzw. verlas, an denen der Aufgabensteller die unsichtbaren Fehler einbaute, nicht ernsthaft und naheliegend möglich. Dem Kläger gelingt es nicht, sein falsches Ergebnis durch Rechen- sowie Lesefehler der Aufgabe 7 iv hinreichend plausibel darzulegen, Anlage B 3, Bl. 67 der Akte. Zwar ist es durchaus regelmäßig der Fall, dass sich ein Prüfling bei Aufgaben verliest und bzw. oder verrechnet. Allerdings kann dieser pauschale Vortrag des Klägers das Vorliegen eines Täuschungssachverhalts im zu entscheidenden Fall schon deshalb nicht entkräften, da es einer gesonderten Erklärung bedurft hätte, wie es zu zwei Fehlern in nur einer einzelnen Aufgabe kommen kann, die genau an den Stellen gemacht wurden, an denen der Aufgabensteller die versteckten Zeichen einbaute. Es handelt sich im zu entscheidenden Fall nicht nur um einen einzelnen Fehler in Teilaufgabe 7 iv, sondern um zwei Fehler in verschiedenen Zeilen derselben Aufgabe. Nur wenn man genau an diesen beiden Stellen einen Fehler macht, gelangt man zu dem falschen Ergebnis „2 und 64“. Auch zeigen andere vom Kläger bearbeitete Klausuraufgaben, dass die alternative Sachverhaltsdarstellung des Klägers nicht plausibel ist – jedenfalls nicht ernsthaft und naheliegend möglich erscheint. Der Kläger behauptet, einfache Fehler in Aufgabe 7 iv gemacht zu haben, die zu dem falschen Ergebnis „2 und 64“ geführt haben sollen. In der Gesamtschau der anderen Klausuraufgaben ist dies jedoch nicht nachvollziehbar, denn der Kläger war durchaus in der Lage, komplexe Aufgabenstellungen wie in Aufgabe 8 und Aufgabe 10, Anlage K 3, Bl. 8 Rückseite der Akte, richtig zu lösen. Dann aber einen Basisoperator nicht zu kennen, ist nicht plausibel. Hinzu kommt, dass - angenommen der Kläger hätte sich wirklich verrechnet - andere Rechnungen deutlich naheliegender gewesen wären. Bei einem entsprechenden Denkfehler, wie ihn der Kläger behauptet, gemacht zu haben, wäre dann etwa die Rechnung „1 / 2 / 2 = 0.25“ oder die Rechnung „1 / 2 / 2 = 0.5“ naheliegender gewesen. Auch das Argument, dass es sich nur an dieser einzigen Stelle um einen Fehler handelt, der Rest der Klausur aber keine Anhaltpunkte für eine Täuschung aufweisen würde, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei der Beurteilung der Frage der konkreten Täuschung in Aufgabe 7 iv nicht darauf an, ob im Rest der Klausur auch Täuschungen vorgenommen wurden. Es wiegt nicht weniger schwer nur eine Täuschung vorgenommen zu haben. Genauso wenig vermag das Vorliegen nur eines Täuschungsvorwurfes die Täuschung insgesamt infrage stellen. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Prüfling grundsätzlich versucht, nur an einigen wenigen Stellen zu täuschen, da das Risiko, erwischt zu werden, mit jeder Nutzung des unzulässigen Hilfsmittels steigt. So liegt es auch hier mit dem Python-Programm. Jedes Einfügen in das System würde die Chance vergrößern, dass die Täuschung entdeckt wird. Insofern erschüttert auch der Umstand, dass der Kläger das Programm eben nur bei den Aufgaben bzw. der einen Teilaufgabe 7 iv benutzte, bei der er tatsächlich auf die Hilfe des Programms angewiesen war, den Beweis des ersten Anscheins eines Täuschungsversuchs nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die inhaltliche Bewertung einer vom Kläger geschriebenen Klausur und einen damit verbundenen Täuschungsvorwurf. Die Beklagte betreibt eine privatrechtlich organisierte deutsche Hochschule mit Sitz in Frankfurt am Main. Der Kläger ist bei der Beklagten Student des Bachelorstudiengangs Business Administration. Am 29.03.2020 schrieb der Kläger im Rahmen seines Studiums die Klausur „Introduction of Programming“, welche aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen zur Covid-19 Pandemie als Online-Klausur stattfand. Der Klausurentext wurde den Studenten im PDF-Format digital bereitgestellt. Um bei dieser Online-Klausur Täuschungsversuche erkennen zu können, baute der Aufgabensteller der Klausur „Introduction of Programming“ in die in der Klausur dargestellten Codes „unsichtbare“ Fehlerquellen ein, die beim blinden Kopieren der Aufgabenstellung in ein unerlaubtes Programmiersystem - die sogenannte „Python-Programmierumgebung“ - zu einem unrichtigen Ergebnis führen. Konkret hatte der Aufgabensteller bei Aufgabe 7 iv in die PDF-Datei an zwei Stellen zusätzliche Zeichen in kleinstmöglicher Schriftgröße und in weißer Farbe entsprechend dem Hintergrund eingefügt. Die für das menschliche Auge sichtbare Aufgabe lautete „ar = [2, 4, 6, 8] ar[0] = (ar[0] + 25) % 5 ar[1] = 1 // ar[0] ar[2] = ar[3] * 2 print(ar[1], ar[2]“. Die unsichtbare Aufgabe lautete „ar = [2, 4, 6, 8] ar[0] = (ar[0] + 25) % 5 ar[1] = ar[1] // ar[0] ar[2] = ar[3] ** 2 print(ar[1], ar[2]“. Erst mit der Kopie der Aufgabe in das Python-Programm wurden diese zusätzlichen Zeichen sichtbar. Nur wenn ein Student die im Python-Programm einkopierten Zeilen mit den Zeilen aus dem PDF-Format abgeglichen hätte, wäre die Diskrepanz der beiden Aufgaben aufgefallen. Das Ergebnis der im PDF sichtbaren Aufgabe und mithin das richtige Ergebnis lautete „0 und 16“. Bei Eingabe der Aufgabe in das Python-Programm, gelangte man zu den falschen Ergebnissen „2 und 64“. Zu genau diesen falschen Ergebnissen gelangte der Kläger. Mit E-Mail vom 19.05.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Klausur „Introduction of Programming“ aufgrund eines Täuschungsversuchs mit 0 Punkten zu bewerten ist. Zur Begründung wurde in dieser E-Mail angeführt, der Kläger habe eindeutig erkennbar Aufgabe 7 iv in das unerlaubte Python-Programm kopiert und nur unter diesen Umständen habe er zu seinem Ergebnis „2 und 64“ kommen können. Der Kläger behauptet unter Vorlage der Anlage B3, Bl. 67 der Akte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, er habe sich nicht des unerlaubten Python-Programmes zur Lösung der Codes in Aufgabe 7 iv bedient. Er sei nicht durch Täuschung, sondern durch einen Rechen- und einen Lesefehler zu seinen Ergebnissen gelangt. Der Kläger ist der Ansicht, er könne plausibel darlegen und zudem sei es auch wahrscheinlich, dass einem Prüfling derartige Fehler unterlaufen. Der Kläger behauptet hierzu, er habe in Aufgabe 7 iv die Angabe „//“ zunächst fehlerhaft als Doppelbruch interpretiert und verkannt, dass „//“ die ganzzahlige Division bedeute. Weiter habe er sich verlesen und in der Aufgabe anstelle eines Sternchens „*“ fälschlicherweise zwei Sternchen „**“ wahrgenommen. Hierdurch sei er zu dem falschen Ergebnis „2 und 64“ gekommen. Zudem behauptet der Kläger, der Vergleich zu anderen richtig gelösten Teilaufgaben zeige, dass er die Aufgaben der Klausur insgesamt selbstständig bearbeitet habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Klausur „Introduction of Programming“ vom 29.03.2020 inhaltlich zu bewerten und die Entscheidung über die Täuschung zurückzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf Anlage K 3, Bl. 8 Rückseite der Akte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, die einzig plausible Erklärung, wie der Kläger zu dem falschen Ergebnis gelangt ist, sei, dass er die Aufgabe in das unerlaubte Python-Programm eingefügt und dieses die Rechnung für ihn gelöst habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.