Beschluss
917 Ls 6443 Js 217242/23, 972 Ds 6443 Js 217242/23
AG Frankfurt 917. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2023:1023.917LS6443JS217242.00
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Tenor
In der Strafsache
gegen …
wegen Nötigung
wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28.07.2023, Az.: 917 Ls 6443 Js 217242/23, mit der Maßgabe zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main – Strafrichter – eröffnet, dass der Tatvorwurf als Nötigung nach § 240 StGB zu beurteilen ist.
Entscheidungsgründe
In der Strafsache gegen … wegen Nötigung wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28.07.2023, Az.: 917 Ls 6443 Js 217242/23, mit der Maßgabe zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main – Strafrichter – eröffnet, dass der Tatvorwurf als Nötigung nach § 240 StGB zu beurteilen ist. Soweit nach der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28.07.2023 dem Angeschuldigten zur Last liegt, am 21.01.2023 gegen 17:55 Uhr im Anschluss an das Fußball-Bundesligaspiel zwischen Eintracht Frankfurt am Main und FC Schalke 04 dem das Stadion Deutsche Bank Park im Verlassen befindlichen Zeugen A, der dabei seinen Schalke 04-Fanschal um den Nacken trug, diesen im Vorbeilaufen vom Hals gezogen und anschließend, als er vom Zeugen wenige Meter entfernt eingeholt, aufgehalten und zur Rückgabe aufgefordert wurde, unvermittelt mit beiden Händen gegen die Brust drückend weggeschoben zu haben, ist der Angeschuldigte einer Nötigung i.S. von § 240 StGB hinreichend verdächtig. Demgegenüber fehlt ein hinreichender Tatverdacht eines räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 242 Abs. 1 StGB, da nach Aktenlage eine Zueignungsabsicht des Angeschuldigten nicht mit der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Diese ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben" oder zuführen will (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – 5 StR 577/18 –, NStZ 2019, 344 mwN). Daran fehlt es, wenn der Täter – etwa um den Eigentümer zu ärgern – das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer (straflosen) Gebrauchsanmaßung oder (strafbaren) Sachbeschädigung einsetzt (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.11.2012 – 1 StOLG Ss 258/12 –, NStZ-RR 2013, 78 mwN). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze lässt sich die Aneignungsabsicht des Angeschuldigten nach Aktenlage mit den zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht hinreichend belegen. Der Angeschuldigte hat sich hierzu nicht eingelassen. Sonstige Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass der Angeschuldigte, der mittels Verteidigererklärung insoweit übereinstimmend mit den Wahrnehmungen der vor Ort befindlichen Polizeibeamten angesichts Gruppenbildung sowie seiner Fankleidung mitteilen lässt, Fan der – in casu siegreichen – Eintracht Frankfurt zu sein, den Fanschal der gegnerischen Mannschaft seinem Vermögen – mindestens vorübergehend – hinzuzufügen beabsichtigte, sind weder seiner Vita noch den Tatumständen zu entnehmen. Das Gegenteil ist eher nahliegend. Wegen der verbliebenen Vorwürfe bedarf es mangels eines Verbrechenstatbestandes der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht nicht. Die nach der derzeitigen Aktenlage drohende Straferwartung ist durch die dem Amtsgericht – Einzelrichter – zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu zwei Jahren ausreichend gewahrt. Eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe ist gegen den strafrechtlich nicht vorbelasteten Angeschuldigten zudem nicht zu erwarten (§ 25 GVG).