Urteil
920 Ls 6330 Js 219421/18
AG Frankfurt 920. Schöffengericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2020:0227.920LS6330JS219421.00
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf selbstständige Einziehung des am 21.01.2014 in der … Straße … in Frankfurt am Main bei den Betroffenen X und Y beschlagnahmten Bargelds in Summe 125.850,- € wird abgelehnt.
Der Antrag auf selbstständige Einziehung des am 21.1.2014 in einem auf die Betroffene Y angemieteten Bankschließfach der Frankfurter Sparkasse, (Filiale Neue Mainzer Straße 49) aufgefundene und beschlagnahmte Bargelds in Höhe von 877.000,- €, 8.524,- USD, 22.000 rum. Lei., 50,- österreich. Schilling, 10,- bulg Lewa und den Edelmetallschmuck mit einem Gesamtgewicht von ca. 2,5 Kg im Wert von ca. 138.200,- € wird abgelehnt.
Der Antrag auf selbstständige Einziehung des am 27.11.2014 in der …str. … in Frankfurt am Main bei den Betroffenen X und Y beschlagnahmten Bargelds in Höhe von 8.000,- € und den Edelmetallschmuck im Wert von 14.512,- € wird abgelehnt.
Der Antrag auf Einziehung des am 26.3.2015 in der …straße … in Frankfurt am Main bei den Betroffenen B und A und Z beschlagnahmten Bargelds in Höhe von 35.990,- € sowie den Edelmetallschmuck mit einem Schätzwert von 19.493,40 € wird abgelehnt.
Das am 27.3.2015 in dem auf den Betroffenen Z angemieteten Bankschließfach (Nr. …) bei der Volksbank in Griesheim aufgefundene und beschlagnahmte Bargeld in Höhe von 329.000,- € wird eingezogen.
Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen der Beteiligten fallen der Staatskasse zur Last, soweit die Anträge abgelehnt wurden. Soweit den Anträgen stattgegeben wurde tragen die Beteiligten jeweils die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften: § 76a IV S. 1, S. 3 Nr. 1f), Nr. 6b) StGB.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf selbstständige Einziehung des am 21.01.2014 in der … Straße … in Frankfurt am Main bei den Betroffenen X und Y beschlagnahmten Bargelds in Summe 125.850,- € wird abgelehnt. Der Antrag auf selbstständige Einziehung des am 21.1.2014 in einem auf die Betroffene Y angemieteten Bankschließfach der Frankfurter Sparkasse, (Filiale Neue Mainzer Straße 49) aufgefundene und beschlagnahmte Bargelds in Höhe von 877.000,- €, 8.524,- USD, 22.000 rum. Lei., 50,- österreich. Schilling, 10,- bulg Lewa und den Edelmetallschmuck mit einem Gesamtgewicht von ca. 2,5 Kg im Wert von ca. 138.200,- € wird abgelehnt. Der Antrag auf selbstständige Einziehung des am 27.11.2014 in der …str. … in Frankfurt am Main bei den Betroffenen X und Y beschlagnahmten Bargelds in Höhe von 8.000,- € und den Edelmetallschmuck im Wert von 14.512,- € wird abgelehnt. Der Antrag auf Einziehung des am 26.3.2015 in der …straße … in Frankfurt am Main bei den Betroffenen B und A und Z beschlagnahmten Bargelds in Höhe von 35.990,- € sowie den Edelmetallschmuck mit einem Schätzwert von 19.493,40 € wird abgelehnt. Das am 27.3.2015 in dem auf den Betroffenen Z angemieteten Bankschließfach (Nr. …) bei der Volksbank in Griesheim aufgefundene und beschlagnahmte Bargeld in Höhe von 329.000,- € wird eingezogen. Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen der Beteiligten fallen der Staatskasse zur Last, soweit die Anträge abgelehnt wurden. Soweit den Anträgen stattgegeben wurde tragen die Beteiligten jeweils die Kosten des Verfahrens. Angewendete Strafvorschriften: § 76a IV S. 1, S. 3 Nr. 1f), Nr. 6b) StGB. I. Der Einziehungsbeteiligte X ist am … in …/Polen geboren und ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist der Lebensgefährte der Einziehungsbeteiligten Y und der Bruder des Einziehungsbeteiligten B. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass er im Jahre 2014 im laufenden Leistungsbezug nach SGB II stand. Ebenfalls im Jahre 2014 ging er einer Beschäftigung als Türsteher nach. Weitere Einkommensquellen wurden nicht bekannt. Der Einziehungsbeteiligte ist laut der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 29.1.20 mehrfach vorbestraft. Im Zeitraum 1994-1997 wurde er in insgesamt 4 Fällen wegen Diebstahls, Hehlerei und versuchten Diebstahls nach Jugendrecht verwarnt. Im Jahre 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Im Jahre 2003 wurde er wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt, deren Strafvollstreckung am 7.3.2006 erledigt war. Am 22.7.2005 verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt am Main wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten deren Vollstreckung am 27.8.2010 erledigt war. Am 8.3.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Schwalmstadt wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einziehungsbeteiligte Y wurde am … in …/Slowenien geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist die Lebensgefährtin des Einziehungsbeteiligten X. Sie stand jedenfalls im Zeitraum seit dem 21.10.2010 bis zum 22.1.2014 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 21.1.2020 ist Sie nicht vorbestraft. Der Einziehungsbeteiligte B wurde am … in …/Polen geboren. Er ist mit der Einziehungsbeteiligten A nach Roma Sitte verheiratet und Vater des Einziehungsbeteiligten Z. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist lediglich bekannt, dass er im Zeitraum 2015 aushilfsweise als Fensterputzer arbeitete. Andere nennenswerte Einnahmen aus diesem Zeitraum sind nicht bekannt. Der Einziehungsbeteiligte wurde am 1.8.2017 gemeinsam mit seinem Schwager C wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde ein Geldbetrag von 13.500 € eingezogen. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Amtsgericht hat unter anderem folgendes ausgeführt: „II. Am Nachmittag des 01.09.2014 verkaufte und übergab der Angeklagte X an die gesondert verurteilte D an seiner Wohnanschrift an der …straße … in Frankfurt am Main 98,12 Gramm Kokain zu einem gewinnbringenden Preis von 5.000,- € und 973,8 Gramm Marihuana zu einem gewinnbringenden Preis von 8.500,- €. Das Marihuana wies eine Wirkstoffkonzentration (THC) von 9,7% bzw. 94,5 Gramm auf. Das Kokain verfügte über eine Wirkstoffkonzentration (Kokainhydrochlorid) von 47,7% bzw. 46,8 Gramm. Am 26.03.2015 lagerte der Angeklagte C in seinem Kellerraum in der …straße … in Frankfurt am Main für den Angeklagten X insgesamt 1.979,77 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 263 Gramm THC, 119,4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 29,58 Gramm Kokainhydrochlorid sowie 6,14 Gramm Amphetamin. Das in dem Kellerraum befindliche Rauschgift war, wie der Angeklagte C wusste, seitens des Angeklagten X zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Im Gegenzug für das Zur-Verfügung-Stellen des Lagerraumes durfte sich der Angeklagte C jederzeit Betäubungsmittel zum Eigenkonsum abzweigen. Sowohl der Angeklagte X als auch der Angeklagte C verfügten über einen Schlüssel zum Kellerraum und hatten die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Drogen. Der Angeklagte C lagerte zudem in seiner Wohnung weitere 151,7 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 5,01 Gramm THC, 5,33 Gramm Kokain sowie 0,96 Gramm Amphetamingemisch, das er zuvor aus dem Keller entnommen und für den Eigenkonsum in seine Wohnung mitgenommen hatte. Das von dem Angeklagten X an die Zeugin D verkaufte Rauschgift stammte ebenfalls aus dem Kellerraum und bildete mit dem im Kellerraum sichergestellten Rauschgift seinerzeit eine Gesamtmenge. Die Betäubungsmittel wurden durch die Polizei sichergestellt. Ferner wurde im Safe des Angeklagten X u.a. Bargeld in Höhe von 16.496,60 € durch die Polizei sichergestellt. III. Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und den sonstigen ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen. IV. 1. Der Angeklagte X hat sich damit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch, Marihuana und Kokain) in nicht geringer Menge – Verbrechen, strafbar nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – schuldig gemacht. Das Gericht ist in Abweichung der Anklage unter Beachtung der Grundsätze der sogenannten. Bewertungseinheit von nur einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen, da die Betäubungsmittel im Keller und das an die Zeugin D verkaufte Rauschgift aus einer Gesamtmenge stammten und darauf auch sein Vorsatz gerichtet war. 2. Der Angeklagte C hat sich damit des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Kokain, Marihuana, Amphetamin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain, Marihuana, Amphetamin) in nicht geringer Menge – Verbrechen, strafbar nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – schuldig gemacht. V. 1. Das Gesetz sieht für Verbrechen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe liegt gemäß § 38 Abs. 2 StGB bei 15 Jahren. Für den Angeklagten X spricht, dass er sich teilgeständig eingelassen hat. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich in wesentlichen Teilen um Marihuana und somit um eine weiche Droge von verhältnismäßig geringem Suchtpotential handelte. Zudem wurde sämtliches Rauschgift durch die Polizei sichergestellte und gelangte nicht mehr in den Verkehr. Zuletzt sprach für den Angeklagten X, dass er nicht vorbestraft ist und die hiesige Tat schon geraume Zeit zurückliegt. Zu seinen Lasten war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte X neben Marihuana auch mit Kokain und damit mit einer sogenannten harten Droge mit hohem Suchtpotential gehandelt hat. Zudem sprach gegen ihn, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein vielfaches überschritten wurde. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig – zeitlich unbegrenzt über die Bewährungszeit hinaus – auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB) und nach Gesamtwürdigung von Tat- und Täterpersönlichkeit des Angeklagten auch besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Tat liegt bereits lange zurück und der Angeklagte ist während dieser Zeit nicht weiter strafrechtlich auffällig gewesen. Zudem verfügt er über einen festen Wohnsitz und geht einer regelmäßigen Beschäftigung als Kioskbetreiber nach. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe unter diesen Umständen vorliegend ebenfalls nicht zwingend (§ 56 Abs. 3 StGB). 2. (…) VI. Das sichergestellte Rauschgift war als Beziehungsgegenstand gemäß § 33 Abs. 2 BtMG einzuziehen. Der sichergestellte Geldbetrag i.H.v. 13 500 Euro unterliegt nach § 73c StGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen. (…)“ Weitere Vorstrafen gehen aus der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 21. 1. 2020 nicht hervor. Die Einziehungsbeteiligte A wurde am … in … geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist mit dem Verfahrensbeteiligten B nach Roma Sitte verheiratet und Mutter des Z. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist lediglich bekannt, dass sie im Jahre 2015 im Leistungsbezug stand und geringfügig beschäftigt war. Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 21.1.2020 ist die Einziehungsbeteiligte nicht vorbestraft. Der Einziehungsbeteiligte Z wurde am … in … geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist der gemeinsame Sohn der Einziehungsbeteiligten B und A. Auch er bezog in der Vergangenheit Sozialleistungen und war zeitweise in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 21.1.2020 wurde er am 11.12.2017 vom Amtsgericht Emmerich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Am 16.4.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. II. Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen. Zu 1. – 2.) Am 16.1.2014 erließ das Amtsgericht Darmstadt einen Durchsuchungsbeschluss, unter anderem gegen X, unter dem staatsanwaltschaftlichen Az. 500 Js 49488/13. Dieser Beschluss erfolgte in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags. Am 8.1.2014 erging unter demselben staatsanwaltschaftlichen Az. ein Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt, ebenfalls wegen versuchten Totschlags, zur Durchsuchung der Wohnung der Y in der … Str. …. Aufgrund dessen kam es am 21.1.2014 zu einer Durchsuchung der Wohnung der Einziehungsbeteiligten Y in der … Straße, in welcher diese gemeinsam mit dem Einziehungsbeteiligten X lebte. Hier erfolgte in der Wohnung die Sicherstellung von Bargeld i.H.v. 105.800 € und 19.850 €. Am 21.1.2014 wurde dieser Beschluss durch das Amtsgericht Darmstadt auf ein Wertschließfach der Y mit der Nummer … bei der Frankfurter Sparkasse erweitert. Der Schlüssel zu diesem Schließfach war zuvor in der oben genannten Wohnung gefunden worden. Die Erweiterung des Durchsuchungsbeschlusses erfolgte nach wie vor wegen versuchten Totschlages zur Auffindung von Beweismitteln. In dem Schließfach wurden gefunden und sichergestellt 877.000,- €, 8.524 USD, 22.000 rum.Lei, 50 österr. Schilling und 10 bulg. Lewa. Am 23. 1. 2014 erfolgte durch den Polizeikommissar E eine schriftliche Anregung der richterlichen Bestätigung zu den Beschlagnahmen vom 21.1.2014. In dieser führte er aus, dass das bei dem Beschuldigten X und der Zeugin Y aufgefundene Bargeld i.H.v. 125.850 € und die in dem Schließfach gefundenen 877.000 € und 8.524 USD sowie der Schmuck nach § 111 b StPO beschlagnahmt wurden. Aufgrund der Auffindesituation und der Einkommensverhältnisse der Y und des X sei davon auszugehen, dass es sich vermutlich um rechtswidrig erlangte Gegenstände und inkriminierte Gelder handele. Am 23.1.2014 erging ein Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt mit welchem die entsprechenden Gegenstände beschlagnahmt wurden, da sie noch als Beweismittel ausgewertet werden müssten. Auch dieser Beschluss erging wegen Totschlag. Am 28.1.2014 fertigte KHK … von der Ermittlungsgruppe 2 des hessischen Landeskriminalamtes einen Vermerk an wonach hinsichtlich der oben genannten Gegenstände ein Geldwäscheverdacht bestehe. Am selben Tag kam es nach einem Vermerk des Staatsanwalts F zu einer Übergabe des Personenordners. Staatsanwalt F beauftragte das HLKA gegen die genannten Personen wegen des Verdachts der Geldwäsche ein selbstständiges Ermittlungsverfahren gegen X und Y einzuleiten. Am 26.3.2014 fertigte KHK G vom hessischen Landeskriminalamtes einen Vermerk, in welchem die Staatsanwaltschaft Frankfurt um Übernahme des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche gebeten wurde. In diesem Vermerk wurde ausgeführt, dass aufgrund der Gesamtumstände ein Verdacht wegen Geldwäsche vorläge. Am 21.3.2014 wurde das Verfahren von der Oberstaatsanwältin … bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt übernommen, wobei dies ausdrücklich wegen § 261 des Strafgesetzbuches erfolgte. Am 31.3.2014 erließ das Amtsgericht Frankfurt einen Beschluss hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachung auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen des Verdachts der Geldwäsche. Auch die nachfolgenden Ermittlungshandlungen in diesem Verfahren erfolgten wegen des Verdachts der Geldwäsche. Am 26.6.2014 legte der Verteidiger der Y, Rechtsanwalt …, Beschwerde gegen die Beschlagnahme bzw. die richterliche Bestätigung ein. Unter dem 17.7.2014 erließ das Amtsgericht Darmstadt einem Beschluss, womit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde. Dieser Beschluss nannte als Grund des Verfahrens die Geldwäsche. Am 28.8.2014 erließ das Amtsgericht Darmstadt einen Beschluss, wonach sich der Beschluss vom 23.1.2014 sowohl auf § 94 als auch auf § 111b der StPO bezogen habe, da auch der Vorwurf der Geldwäsche im Raum stehe. Am 3.11.2014 wurde die Beschwerde der Y vom Landgericht Frankfurt verworfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gegenstände auch als Gegenstand der Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 des Strafgesetzbuches in Betracht kommen. Die aufgefundenen Wertgegenstände stammen aus rechtswidrigen Taten in nicht rechtsverjährter Zeit. Zu 3. Am 7.11.2014 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen die Einziehungsbeteiligten X und Y einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich der zwischenzeitlich bezogenen Wohnung in der …straße … in Frankfurt am Main. Der Beschluss erfolgte wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 StGB gegen die beiden. Bei der daraufhin durchgeführten Durchsuchung am 27.11.2014 wurden 8.000,- € Bargeld sowie diverser Schmuck im Gesamtwert von ca. 14.512,- € sichergestellt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die aufgefundenen Bargeldbeträge und Wertgegenstände aus rechtswidrigen Taten herrühren. Zu 4.-5.) Am 9.12.2014 wurde gegen den Einziehungsbeteiligten B vom Amtsgericht Frankfurt am Main ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29a BtMG hinsichtlich der von ihm bewohnten Wohnung in der …straße … in Frankfurt am Main erlassen. Zur Begründung wurde in dem Beschluss ausgeführt, dass der damals Beschuldigte verdächtig sei, unerlaubt mit BtM (Kokain und Marihuana) in nicht geringer Menge Handel zu treiben. Die Durchsuchung erfolge insbesondere zur Auffindung von BtM und Gewinnen/ Erlösen aus BtM-Geschäften. Am 26.3.2015 wurde daraufhin die Wohnung in der …straße … durchsucht, die damals von den Einziehungsbeteiligten B, A und Z bewohnt wurde. In einem Safe im Schlafzimmer konnten 35.990,- € und Schmuck im Wert von ca. 19.493,- € aufgefunden werden. Aufgrund aufgefundener Kontounterlagen konnte ermittelt werden, dass bei der Volksbank Griesheim ein Schließfach auf den Namen des damals 18jährigen Z eingerichtet war. Am 27.3.2015 wurde in dem Verfahren gegen den B wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29a BtMG, des Handeltreibens mit Kokain und Marihuana in nicht geringer Menge, die Durchsuchung des Schließfachs des Z bei der Volksbank Griesheim angeordnet. Dies sollte laut des Beschlusses zum Auffinden von u.a. Bargeld aus Rauschgiftgeschäften führen. Am 27.3.2015 wurde das Schließfach durchsucht und Bargeld in Höhe von 329.000,- € aufgefunden. Am 20.5.2015 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des am 27.3.2015 sichergestellten Geldes in Höhe von 329.000,- € angeordnet, wegen des Verdachts einer Straftat der Geldwäsche nach § 261 StGB gegen Z und A. Hinsichtlich der in der Wohnung aufgefundenen Gegenstände und Bargeldbeträge konnte das Gericht nicht feststellen, dass diese aus rechtswidrigen Taten herrühren. Die in dem Schließfach des Z aufgefundenen Geldbeträge stammen aus rechtswidrigen Taten aus nicht rechtsverjährter Zeit. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen hinsichtlich des X auf der Mitteilung des Jobcenter West vom 30.1.2014. Weiterhin hat der Zeuge KHK G mitgeteilt, dass eine zeitweise Tätigkeit als Türsteher bekannt geworden sei. Hinsichtlich der Y beruhen die Feststellungen auf der Mitteilung des Jobcenters West vom 22.1.2014. Hinsichtlich des B beruhen die Angaben auf der Aussage des Zeugen KOK H, der angegeben hat, dass entsprechende Angaben zu den Einkommensverhältnissen im Rahmen der Durchsuchung von den damals Beschuldigten getätigt worden seien. Auch die Angaben hinsichtlich der A beruhen auf den Angaben des KOK H, ebenso die hinsichtlich des Z. Weitere Feststellungen zu nennenswerten Einkommen im Zeitraum der Sicherstellungen oder zuvor konnten laut den Zeugen nicht gemacht werden. Hinsichtlich der Y und dem X hat der Zeuge KHK G ausgesagt, die Konten der beiden ausgewertet zu haben. Dabei seien keinerlei Hinweise auf nennenswerte Einkünfte ermittelt worden. Die Verfahrensbeteiligten haben sich insoweit nicht eingelassen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit Ausnahme der Y (siehe unten) auch nicht zur Sache eingelassen. zu 1.-2.) Die Feststellungen zu den Abläufen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den ergangenen Beschlüssen und den angefertigten Vermerken, beruhen auf den entsprechenden Dokumenten, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Dass die Geldbeträge und Gegenstände aus rechtswidrigen Taten herrühren ergibt sich aus der Gesamtschau der festgestellten Indizien. Dabei werden insbesondere auch die in § 437 StPO erwähnten Anhaltspunkte wie die Umstände, unter denen die Gegenstände aufgefunden und sichergestellt wurden sowie die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei der Norm weder um eine Beweisregel noch um eine andere, die freie Beweiswürdigung modifizierende Regelung handelt, sondern diese lediglich als eine Art gesetzgeberischer Hinweis zu sehen ist. Die Auffindesituation stellte sich nach den glaubhaften Angaben des KHK I, der bei der Durchsuchung als Objektleiter beteiligt war, wie folgt dar. Der Bargeldbetrag von über 100.000,- € wurde von anderen an der Durchsuchung beteiligten Beamten eingepackt in eine Plastiktüte in einem Toilettenspülkasten aufgefunden. Weitere ca. 20.000 € seien in einem Kulturbeutel in der Wohnung gefunden worden, zudem wurde der Schlüssel zu einem Schließfach aufgefunden. Aus den verlesenen Sicherstellungsverzeichnissen ergibt sich, dass in dem Spülkasten insgesamt 105.800,- € aufgefunden wurden und in dem Wohnzimmer in dem genannten Kulturbeutel 19.850,- €. KHK I führte weiter aus, dass Y und X bei der Durchsuchung anwesend waren. Der X sei nicht in der Wohnung gemeldet gewesen, habe jedoch eingeräumt, in der Wohnung zu leben. Das Schließfach sei auf den Namen der Y gelaufen. Y habe auch der Polizei gegenüber angegeben, dass es ihr Schließfach sei. Die Y behauptete nach den glaubhaften Angaben des Zeugen in der Auffindesituation, dass sowohl das in der Wohnung gefundene Geld, als auch die Gegenstände in dem Schließfach ihr gehören würden. Angaben, woher das Geld stamme, machte sie auf Nachfrage jedoch nicht. Frau Y habe verhindern wollen, dass die Polizei an den Inhalt des Schließfachs gelange und den Zugriff verweigert. Von einer Mitarbeiterin der Bank sei berichtet worden, dass Y sich nach der Durchsuchung gemeldet habe und das Schließfach habe öffnen wollen. Sie habe angegeben, den Schlüssel verloren zu haben und Geld für eine Öffnung des Schließfachs geboten. Dies sei ihr nicht ermöglicht worden. Erst durch einen richterlichen Beschluss habe die Polizei auf das zu dem aufgefundenen Schlüssel gehörende Schließfach zugreifen können. In dem Schließfach sei eine erhebliche Menge Bargeld und Schmuck aufgefunden worden. Die laut Sicherstellungsverzeichnis dort sichergestellten Gegenstände wurden von der KOKin … feinasserviert. Aus deren Aussage und aus dem entsprechenden Vermerk vom 23.1.2014 geht hervor, dass es sich um insgesamt 877.000,- € handelte, desweiteren um 8.524 USD, 22.000 rum Lei, 50,- österr. Schilling, 10,- bulg. Lewa. Die Stückelung sei wie folgt gewesen. Es seien unter anderem Beträge von 80.000, 25.000, 50.000, 290.000, 11.000, 110.000, 50.000, 205.000, 34.000 € jeweils in 500,- Scheinen aufgefunden worden. Die Beträge seien teilweise in Bündeln zusammengepackt gewesen, teilweise seien die Scheine lose gelagert gewesen. Mehrere der größeren Beträge seien in Plastik eingewickelt und dann in Malerkrepp eingeklebt gewesen. Eine solche Verpackungsmethode habe sie in ihrer langjährigen Tätigkeit der Asservierung zum ersten Mal wahrgenommen. Auf den Packen seien teilweise handschriftlich eine Zahl, mutmaßlich der Geldbetrag, und ein „L“ aufgetragen gewesen. Die Angaben zu den Verpackungen werden auch bestätigt durch die Lichtbilder der asservierten Objekte, auf denen die entsprechenden Verpackungen zu erkennen sind. Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 452, 455 – 463 der Akte SB EV I Band II ausdrücklich Bezug genommen. Es handelt sich um Aufnahmen, die im Rahmen der Sicherstellung und Asservierung aufgenommen wurden und welche die entsprechenden Geldbeträge gut erkennbar abbilden. Es ist insbesondere zu erkennen, dass mehrere Packen mit Klebeband umwickelt sind und die genannten Beschriftungen aufweisen, was die obigen Ausführungen bestätigt. Der aufgefundene Schmuck wurde durch den Sachverständigen J auf Beschaffenheit und Wert begutachtet. Der Sachverständige ist Gold- und Silberschmiedemeister und Gemmologe und für das HLKA im Labor für forensische Gemmologie tätig. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hatte er an die konkrete Untersuchung des sichergestellten Schmucks keine Erinnerungen. Er konnte jedoch allgemeine Angaben zu der Art und Weise der Untersuchungsmethode machen. Die übrigen Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Gutachten vom 9.2.17 und den Ergänzungen zu den Gewichten in dem Schreiben vom 21.2.2020. Demnach handelte es sich bei dem sichergestellten Schmuck überwiegend um Goldschmuck. Festgestellt worden sei dies durch Überprüfung der Punzierung. Soweit eine Punzierung vorhanden gewesen sei, sei nicht weiter geprüft worden. Bei den nicht-punzierten Objekten seien Strichproben gemacht worden. Die Genauigkeit der Strichprobe hinsichtlich der Qualität liege bei +- 5 %. Die Objekte seien auch gewogen worden. Die Gewichte hätten plausibel zu der festgestellten Beschaffenheit gepasst. Der Wiederbeschaffungswert sei aufgrund damals gegenwärtiger Einzelhandels-Verkaufspreise auf insgesamt 189.000,- € geschätzt worden, +- 10 %. Dieser Berechnung liege der Materialwert zzgl. eines Zuschlages für Verarbeitung und Steine von 25% zu Grunde. Die einzelnen 31 Gegenstände wurden vereinzelt mit Werten im Bereich von nur wenigen Euro bewertet. 11 Objekte wurden mit Werten zwischen 400,- und 3.000,- € bewertet, 8 Objekte wurden mit 3.000,- bis 7.730,- € bewertet, 4 Objekte wurden mit 9.000 – 10.600 € bewertet. Daneben fanden sich einzelne Objekte die mit 42.600,- €, 26.840,-, 20.770,- € bewertet wurden. Es handelte sich um typische Schmuckobjekte wie Ringe, Ketten, Ohrringe, Anstecknadeln etc. Das Gericht ist von der Richtigkeit der sachverständigen Angaben überzeugt. Dabei wird nicht verkannt, dass eine exakte Wertbestimmung aufgrund der oben beschriebenen Vorgehensweise nicht erfolgt ist. Die geschätzten Werte sind nur Näherungswerte. Allerdings ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Sachverständige aufgrund des Vergleichs des Gewichts der Objekte und der sonstigen Untersuchungen bestimmen konnte, ob es sich um echten Goldschmuck oder um Modeschmuck handelt. Selbst wenn es hinsichtlich des Feingehalts oder anderer Umstände zu größeren Abweichungen bei einzelnen Objekten gekommen sein sollte, ergibt sich dennoch zur Überzeugung des Gerichts, dass die einzelnen Objekte teilweise einen Wert von mehreren Tausend, bzw. mehreren zehntausend Euro haben und insgesamt ein Wert von weit über 100.000 € vorliegt. Hinsichtlich des Geldes lassen die Fundorte darauf schließen, dass dieses bewusst verborgen gehalten werden sollte. Sowohl ein Versteck in einem Spülkasten als auch ein Aufbewahren in einem Kulturbeutel dienen augenscheinlich dem Zweck, es auch gegenüber Behörden und Polizei zu verheimlichen. Auch die Aufbewahrung entsprechend großer Bargeldbeträge in einem Schließfach, wo es keinerlei Möglichkeit der Wertmehrung durch Zinsen oder Anlagegewinne gibt, ist augenscheinlich auf Verheimlichung gerichtet. Auch die Verpackung und Stückelung insbesondere des Geldes aus dem Schließfach erscheint auffällig. Die Zusammenfassung von mehreren 500,- € Scheinen zu unterschiedlichen Beträgen von mehreren zehntausend oder gar über einhunderttausend Euro deutet darauf hin, dass die Beträge entweder jeweils separaten Quellen entstammen oder aber für einzelne Verwendungszwecke vorgesehen sind. Auch die Verpackung in Plastikfolie und eingewickelt in Kreppband erscheint auffällig. Offenkundig soll hiermit die Weitergabe und/oder Zuordenbarkeit des Geldes erleichtert werden. All dies deutet darauf hin, dass die Beträge aus rechtswidrigen Taten stammen. Auch das Verhalten der Einziehungsbeteiligten Y bei der Sicherstellung ist geeignet diese Einschätzung zu bestätigen. Ihr Verhalten war erkennbar darauf ausgerichtet, ein Entdecken des Schließfachinhalts durch die Polizei zu verhindern. Zur entsprechenden abschließenden Überzeugung kommt das Gericht in der Gesamtschau der genannten Umstände mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Einziehungsbeteiligten. Wie oben dargestellt bezogen beide im Zeitraum um die Sicherstellung Grundsicherung. Der Einziehungsbeteiligte X war zudem zuvor wie oben dargestellt mehrere Jahre in Haft gewesen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass es beiden in irgendeiner Weise möglich gewesen sein könnte, auf legalem Wege entsprechende Vermögenswerte anzuhäufen. Selbst wenn man unterstellt, dass beide auch längerfristig regelmäßigen Tätigkeiten nachgegangen sind, erklärt sich die Anhäufung der Vermögenswerte nicht. Es sind bzgl. beider keine Tätigkeiten bekannt, die ein entsprechendes hohes Einkommen in irgendeiner Weise auch nur ansatzweise erklären könnten. Zudem ist aufgrund der Vorstrafen des Einziehungsbeteiligten X und dem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem ebenfalls wie oben dargestellt vorbestraften B auch ersichtlich, dass eine Nähe zu rechtswidrigen Taten zur Vermögenserzielung vorhanden ist. In der Gesamtschau besteht daher kein Zweifel daran, dass die entsprechenden Gelder aus rechtswidrigen Taten stammen. Hinsichtlich des Schmuckes muss die Auffindesituation teilweise abweichend der obigen Erwägungen gewertet werden. Das Aufbewahren von Schmuck in einem Bankschließfach erscheint nicht ungewöhnlich. Jedoch ist auch hier offensichtlich, dass jedenfalls die Gegenstände in ihrer Gesamtheit nicht durch legale Tätigkeiten erlangt werden konnten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einziehungsbeteiligten schließen dies aus. Diese rechtswidrigen Taten liegen auch zur Überzeugung des Gerichts im nicht verjährten Zeitrahmen. Wie aus den von der Sparkasse Frankfurt am 14.4.2014 übermittelten Unterlagen hervorgeht lief das Schließfach auf den Namen der Y und wurde auch im Zeitraum bis zu der Durchsuchung von dieser geöffnet. Aus der übermittelten Tabelle der Nutzungen des Schließfaches geht hervor, dass zuletzt am 11.10.2013 und am 30.10.2013 jeweils von der Y das Schließfach geöffnet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Inhalt bis wenige Monate vor der Durchsuchung verändert wurde. Jedenfalls läge aber bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung das Dauerdelikt der Geldwäsche vor. Y als Mitbewohnerin der Wohnung und Inhaberin des Schließfaches hätte sich jedenfalls der Geldwäsche schuldig gemacht. Beiden Einziehungsbeteiligten können aufgrund der Ermittlungsergebnisse keine konkreten Straftaten im Zusammenhang mit der Herkunft der aufgefundenen Gegenständen nachgewiesen werden. Es wurden keine Erkenntnisse zu der konkreten Herkunft der Gelder getroffen. zu 3.) Die Feststellungen zu den Abläufen des Ermittlungsverfahrens beruhen auf dem verlesenen Beschluss vom 7.11.2014. Der Ablauf der Durchsuchung wurde von dem Zeugen KHK G geschildert. Dieser gab insbesondere an, dass bei der Durchsuchung, bei der er anwesend gewesen sei, 8.000,- € aufgefunden worden seien. Aus dem verlesenen Sicherstellungsverzeichnis vom 27.11.14 ergibt sich, dass die Stückelung in 16 Scheinen zu je 500,- € erfolgte. Weiterhin ergibt sich daraus, dass zahlreiche Schmuckstücke sichergestellt wurden. Der Zeuge schilderte weiter, dass die Einziehungsbeteiligte Y angegeben habe, dass Geld stamme zumindest in Höhe von ca. 4000,- € aus einer Versicherungszahlung. Auch sei ein Teil des Geldes wohl für Möbel vorgesehen gewesen. Die Herkunft des Schmuckes sei nicht weiter geklärt worden. Hinsichtlich des Schmucks wurde von dem Sachverständigen ausgeführt, dass dieser entsprechenden den oben genannten Vorgehensweisen geprüft wurde. Der dem Gutachten nach festgestellte Wert der 42 Stücke liegt bei ca. 14.500,- € wobei der höchste Einzelwert bei ca. 11.000 € lag. Dass die aufgefundenen Gegenstände aus rechtswidrigen Taten herrühren konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Es gibt keinerlei unmittelbaren Hinweis für ein Herrühren aus rechtswidrigen Taten. Eine besonders ungewöhnliche Auffindesituation hat sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben. Dass ein Geldbetrag in Höhe von 8.000,- € zu Hause gelagert wird erscheint nicht völlig außergewöhnlich, insbesondere dann, wenn es Anhaltspunkte für eine konkrete Herkunft bzw. einen konkreten Verwendungszweck gibt, wenn auch die vorgefundene Stückelung in 500,- € Scheine ungewöhnlich erscheint. Auch ein Vergleich des aufgefundenen Betrags mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen führt nicht zu erheblichen Auffälligkeiten, aus denen auf eine rechtswidrige Herkunft geschlossen werden könnte. Auch bei geringen Einkommensverhältnissen erscheint es nicht ausgeschlossen, auf legalem Wege über längere Zeit einen Betrag in dieser Höhe anzusparen. Die Einziehungsbeteiligte Y hat sich in der Hauptverhandlung zudem dahingehend eingelassen, dass die Gelder zumindest teilweise aus einer Versicherungszahlung stammen. Dies wird in Höhe von ca. 2.300,- € auch bestätigt durch die verlesenen Geldempfangsbestätigungen, wonach Herr Rechtsanwalt … die Einzelbeträge im Oktober 2014 jeweils an den X ausbezahlt hat, aus Vertretung in Regulierungsverfahren wegen Versicherungsschäden. Auch die verlesenen Schreiben der Versicherungen Allianz und DEVK bestätigen dies. Zudem sagte der Zeuge KHK G in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass bereits bei dem Auffinden des Geldes die Y mitteilte, dass ein Teil des Geldes aus einer Versicherungszahlung stammt. Zumindest bzgl. eines Teils des Geldes liegt daher eine plausible und nicht widerlegte Erklärung vor, welcher Herkunft das Geld ist. Der Restbetrag ist nicht von solcher Höhe, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann oder muss, dass dieses aus rechtswidrigen Taten stammt. Nach der Einlassung der Y habe das Bargeld dem Kauf von Möbeln gedient. Auch dies wurde nach der Aussage des KHK G bereits bei der Durchsuchung mitgeteilt. Diese Information stimmt auch überein mit den Angaben, die der X am 30.11.2014 um 20.53 Uhr in einem privaten Telefongespräch mit einem K machte. Das Gespräch wurde im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung von der Polizei abgehört und der Inhalt verschriftlicht. Aus dem Gespräch geht hervor, dass der X dem K von der Durchsuchung erzählte und auch erwähnte, dass der Betrag von 8.000,- € für Möbel bzw. für eine Renovierung bestimmt gewesen sei. Damit gibt es zwar keine Erklärung woher der den Auszahlungsbetrag der Versicherung übersteigende Betrag stammt. Allerdings lässt dieser Verwendungszweck es zumindest plausibel erscheinen, dass Bargeld in dieser Größenordnung in der Wohnung aufbewahrt wurde, trotz ansonsten geringer Einkommensverhältnissen. Da es keine weiteren Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Herkunft gibt ist auch die Gesamtschau der vorliegenden Indizien nicht ausreichend. Auch hinsichtlich des Schmuckes kann nicht zur Überzeugung des Gerichts die Herkunft aus rechtswidrigen Taten festgestellt werden. Auch hier konnte keine besondere Auffindesituation festgestellt werden. Ein Lagern von Schmuck, auch in entsprechendem Wert, in den eigenen vier Wänden erscheint nicht ungewöhnlich. Auch hier ergibt sich aus dem Wert des Schmucks im Vergleich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einziehungsbeteiligten durchaus eine Auffälligkeit. Bei Schmuck ist nach Auffassung des Gerichts jedoch zu beachten, dass dieser häufig über längere Zeiträume in Familienbesitz ist und häufig vererbt oder verschenkt wird. Ein Vergleich mit den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist daher weniger aussagekräftig als bei bspw. Bargeld. In einer Gesamtschau mit anderen Anhaltspunkte ist ein entsprechender Rückschluss auf eine rechtswidrige Herkunft aufgrund der Diskrepanz zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus möglich. Solche ausreichenden anderen Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor. Die Einlassung der Y, die zu den einzelnen Stücken jeweils eine Herkunft, überwiegend durch eigenen Kauf oder Geschenk, angeben hat, lies sich nicht näher bestätigen. Insbesondere die vorgelegte „Quittung“ über ein „Kreutz“ eines Schmuckgeschäfts Silberberg lässt keine näheren Rückschlüsse auf die Herkunft zu. Die Quittung enthält keine Konkretisierung des verkauften Schmuckstückes die eine Zuordnung zu einem bestimmten Exemplar eindeutig zulassen würde. Das sichergestellte Asservervat Nr. 37, eine goldene Kette mit Kreuzanhänger, dem Frau Y diese Quittung zuordnete hat zudem laut des Gutachtens einen vielfach höheren Wert als die in der Quittung angegebenen 660,- €, so dass auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Wertsteigerung Zweifel an der korrekten Zuordnung bestehen. Unabhängig davon, kann nach obiger Maßgabe die Herkunft aus rechtswidrigen Taten jedoch nicht festgestellt werden. zu 4.-5.) Die Feststellungen zu den Abläufen des Ermittlungsverfahrens beruhen auf den entsprechenden verlesenen Beschlüssen. Die Abläufe der Durchsuchung wurden geschildert von dem Zeugen KHK H, der an der Durchsuchung in der …straße selbst beteiligt war. Der Wert des Schmucks wurde von dem Sachverständigen J auf Antrag des BKA ungefähr bewertet. Es wurde, wie sich aus der verlesenen gutachterlichen Stellungnahme vom 29.4.2015 ergibt, lediglich ein überschlägiger Materialwert ermittelt. Dabei wurde der Schmuck in Augenschein genommen und die Punzen mit der Beschaffenheit der Schmuckstücke überprüft. Der Sachverständige kam daher überschlägig zu einem Feingewicht von 491,389 Gramm. Aufgrund des damaligen Tageskurses schätzte er den Wert auf 19.493,40 €. Das Gericht ist sich der Ungenauigkeit der angewandten Methode bewusst. Aufgrund dessen ist offensichtlich, dass der ermittelte Betrag nur eine ungefähre Einschätzung des Wertes darstellen kann. Das Gericht ist jedoch aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung davon überzeugt, dass der Schmuck einen Wert zumindest in der ungefähren Größenordnung des geschätzten Betrags hat. Dass die in der Wohnung aufgefundenen Geldbeträge und Schmuckstücke aus rechtswidrigen Taten herrühren konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die Auffindesituation in einem Safe ist für sich genommen weder bzgl. des Geldbetrags noch des Schmucks besonders ungewöhnlich. Auffällig ist hingegen der Vergleich der aufgefundenen Vermögenswerte mit der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Es konnten keine bzw. nur geringfügige Einkünfte ermittelt werden. Der aufgefundene Geldbetrag erscheint vor diesem Hintergrund auffällig und ist als Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Herkunft zu werten. In der Gesamtschau kommt das Gericht dennoch nicht zu der entsprechenden Überzeugung. Wie sich aus der Aussage des Zeugen KOK … ergibt, wurden bei der Wohnungsdurchsuchung auch mehrere Gewinnbestätigungen des Sportwettenanbieters „Tipico“ gefunden. Demnach erzielte der Einziehungsbeteiligte B im Zeitraum in den Monaten vor der Durchsuchung Gewinne in der Größenordnung von insgesamt ca. knapp 30.000,- €. Bestätigt wird ein solch ungewöhnlich hoher Gewinn auch durch die Aussage des Zeugen L, der angab, als Mitarbeit in dem Zeitraum vor der Sicherstellung in einer Tipico Filiale gearbeitet zu haben. Der B habe regelmäßig dort gespielt und er erinnere sich auch an einen ungewöhnlich hohen Gewinn. Der genaue Betrag sei ihm nicht mehr bekannt. Eine nachträgliche Feststellung sei aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich. Der Verbleib der aufgefundenen Tipicoscheine konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Das Gericht ist sich durchaus bewusst, dass es möglich erscheint, dass es sich bei diesen Angaben um eine Schutzbehauptung handelt. Die Gewinnbestätigungen lassen sich nach den Angaben des Zeugen L keiner Person konkret zuordnen. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass, die Echtheit der Bescheinigungen unterstellt, diese von dem B zur Verschleierung der Herkunft des Geldes erworben wurden. Andererseits gibt es für diese Hypothese keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es erscheint daher ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Gewinne tatsächlich von dem B selbst erzielt wurden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Erzielung des Gewinns verwendeten Wetteinsätze aus rechtswidrigen Taten herrühren. Daher existiert trotz der erheblichen Diskrepanz zu den Einkommensverhältnissen eine für das Gericht plausible und nicht auszuschließende Erklärung für das Vorhandensein eines Großteils des aufgefundenen Geldbetrags. Der darüber hinaus gehende Anteil ist nicht von solcher Höhe, dass allein aufgrund der Diskrepanz zu den Einkommensverhältnissen auf eine rechtswidrige Herkunft geschlossen werden kann. Bzgl. des Schmuckes gilt das bereits oben ausgeführte, nämlich, dass auch bei Menschen mit geringen wirtschaftlichen Verhältnissen aufgrund der typischen Weitervererbung etc. von Schmuck ein anderer Maßstab angelegt werden muss als bei Bargeld. Da keinerlei weitere Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Herkunft vorhanden sind kommt das Gericht auch in der Gesamtschau nicht zu der Überzeugung, dass der Schmuck aus rechtswidrigen Taten herrührt. Hingegen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der in dem auf den Z registrierten Schließfach gefundene Betrag aus rechtswidrigen Taten herrührt. Der Vergleich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führt zu einem auffälligen Missverhältnis. Es sind keinerlei Erwerbstätigkeiten des Z oder seiner Eltern bekannt geworden, die auch nur annähernd ein entsprechendes Barvermögen erklären würden. Der Z war im Zeitpunkt der Einrichtung des Schließfachs noch minderjährig, ebenso zu dem dokumentierten Zeitpunkt der letzten Öffnung im Dezember 2013. Es erscheint ausgeschlossen, dass der minderjährige Z ohne bekannte Erwerbstätigkeit einen entsprechenden Bargeldbetrag auf legalem Wege erlangt. Auch für seine Eltern gilt dies uneingeschränkt. Auch die Auffindesituation weist auf eine rechtswidrige Herkunft hin. Die Aufbewahrung von Bargeld in einem Bankschließfach deutet darauf hin, dass die Existenz des Geldes den Behörden vorenthalten werden soll (siehe auch oben zu den Ziff. 1 und 2). Dies wird auch bestätigt durch das Verhalten des Einziehungsbeteiligten Z. Dieser hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H versucht die Polizei von der Öffnung des Schließfaches abzuhalten indem er wahrheitswidrig behauptete, dass sich in dem Schließfach lediglich seine Schulsachen befänden. Es ist auch offensichtlich, dass das Schließfach von den Eltern des Z, zumindest der A genutzt wurde. Aus der verlesenen und in Augenschein genommenen „Besucherkartei“ zu dem Schließfach ergibt sich, dass auch die A Bevollmächtigte für das Schließfach war. Es ist dort durch Eintrag des Datums, der Uhrzeit, des Namens und der Unterschrift der A und eines Bankmitarbeiters dokumentiert, dass die letzte Öffnung vor der Durchsuchung am 17.12.13 um 11.33 durch die A erfolgte. Zudem wurden auf den sichergestellten Geldscheinen in 2 Fällen Fingerabdruckspuren des B und in einem Fall der A aufgefunden. Dies ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten der Sachverständigen KHKin …. Diese ist als Sachverständige für Daktyloskopie für das HLKA tätig. Sie verglich laut Gutachten Tatortspurenkarten mit fotografisch gesicherten daktyloskopischen Spuren von der Sicherstellung am 27.3.2015. Verglichen wurden diese Spuren unter anderem mit den im Jahre 2015 gefertigten Finger- und Handflächenabdruckblättern der A und des B. Aus dem Gutachten geht hervor, dass es dem Stand der Wissenschaft entspricht, dass die Anordnung menschlicher Papillarleisten unveränderlich und für jeden Menschen einmalig ist. Bei übereinstimmen der Merkmale ist von der Identität der Person auszugehen. Dies wird jedenfalls ab 12 übereinstimmenden Merkmalen angenommen. Nach diesen Grundsätzen wurde auf einem der gefundenen 500,- € Scheine auf der Vorderseite eine Handflächenspur des B aufgefunden. An zwei weiteren Scheinen wurden Daumenabdrücke gefunden, einmal des B, einmal der A. Auch die Verwendung eines Schließfaches des minderjährigen Sohnes durch die Mutter zur Aufbewahrung eines solch hohen Geldbetrags spricht für eine Verschleierung der Herkunft des Geldes. Auch die Verpackung des Geldes deutet auf eine rechtswidrige Herkunft hin. Das Geld war, vergleichbar wie unter Ziff. 2, jedenfalls in einem Fall in Plastikfolie eingeschlagen und sodann mehrfach mit Kreppband umwickelt. Dies ergibt sich aus der Schilderung des Zeugen KHK G der an den Ermittlungen beteiligt war. Bestätigt wird dies durch die Inaugenschein genommenen Lichtbilder Bl. 486 SB EV I Band II, auf die hinsichtlich der Einzelheiten ausdrücklich verwiesen wird, worauf ein entsprechendes Päckchen zu erkennen ist. Auf diesem ist handschriftlich vermerkt „L 1: 10.000“. Durch die entsprechende Verpackung und Beschriftung wird die Möglichkeit der Weitergabe und Zuordnung des Geldes erleichtert. Auch dies deutet auf eine kriminelle Herkunft hin. Eine Herkunft aus rechtswidrigen Taten erscheint auch vor dem Hintergrund der Verbindung des B zu Delikten im Zusammenhang mit Drogenhandeln naheliegend. Der B wurde wie oben dargestellt rechtskräftig wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Zeitraum 2014/2015 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er war ausweislich des Urteils teilgeständig. Zudem wurden bei der Durchsuchung am 26.3.2015 in einem in dem Haus gelegenen Keller Betäubungsmittel und entsprechendes Verpackungsmaterial in großer Menge gefunden. Dies ergibt sich aus der Aussage des bei der Durchsuchung anwesenden Zeugen KOK M. Dieser hat weiter ausgesagt, dass sich der zu diesem Keller gehörige Schlüssel im Besitz des B befunden habe. Der Keller gehöre zu der Wohnung des Schwagers des B, des C. Dieser habe bei der Durchsuchung ausgesagt, dass es sich um seinen Keller handele und er keine weiteren Angaben machen wolle, da er seinen Schwager nicht belasten wolle. In dem Keller seien 95g Kokain und 2120 g Marihuana gefunden worden. Weiterhin sei szenetypisches Drogenverpackungsmaterial in großer Menge aufgefunden worden. Das Material sei erkennbar benutzt gewesen. Der Zeuge KOK M errechnete aufgrund seiner Erfahrungen im Umgang mit Betäubungsmitteln im Dienst überschlägig, welche Menge an Drogen in den entsprechenden Verpackungen enthalten gewesen sein könnten. Er kam dazu, dass die Verpackungen geeignet gewesen waren, Kokain in der Gesamtmenge von 6,75 Kg und Marihuana in der Gesamtmenge von 100 Kg, zu verpacken. Bei Stichproben mit Wischtests seien jeweils Kokainspuren gefunden wurden. Bei niedrig geschätzten Verkaufspreisen ergäbe sich aufgrund seiner Erfahrungswerte ein Gesamtwert von 937.000,- €. Das Gericht ist sich der Ungenauigkeit dieser Einschätzungen des Zeugen bewusst. Es erfolgte weder eine genaue Angabe des Fassungsvolumens der einzelnen Behälter noch eine verlässliche Überprüfung, ob tatsächlich in jedem einzelnen Behälter Drogen gelagert wurden. Unabhängig davon, wird aus den Funden aber jedenfalls deutlich, dass der B Verbindung zu Drogenhandel in einer Größenordnung hatte, die geeignet ist, das gefundene Bargeld zu erklären. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die aufgefundenen Verpackungen jedenfalls in der großen Mehrzahl für die Verpackung von BtM verwendet wurden. Alles andere als ein daran anschließender Verkauf wäre lebensfremd anzunehmen. Aufgrund des bei dem B aufgefundenen Schlüssels steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser an diesem Drogenhandel beteiligt war. In der Gesamtschau aller obigen Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel, dass die aufgefundenen Geldbeträge aus rechtswidrigen Taten herrühren. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass diese Taten in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgten. Die in Betracht kommenden Straftaten des BtM-Handels in nicht geringer Menge verjähren nach den § 29a BtMG, § 78 StGB innerhalb von 20 Jahren. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass die Verpackungsmaterialien in dem Keller von über 20 Jahre zurückliegendem Handeltreiben herrühren. Zudem wurde, wie sich aus der oben genannten Besucherkartei ergibt, das Schließfach im Zeitraum Dezember 2012 bis Dezember 2013 mehrfach geöffnet. Es ist daher auch plausibel, dass die Gelder erst in jüngster Vergangenheit in das Schließfach gekommen sind. Jedenfalls aber läge eine bis zu der Durchsuchung andauernde Dauerstraftat der Geldwäsche durch das Aufbewahren der aus rechtswidrigen Taten stammenden Gelder durch den Z vor die nicht verjährt wäre. Den Einziehungsbeteiligten können aufgrund der Ermittlungsergebnisse keine konkreten Straftaten im Zusammenhang mit der Herkunft des aufgefundenen Geldbetrags nachgewiesen werden. Es wurden keine Erkenntnisse zu der konkreten Herkunft der Gelder getroffen. IV. Zu 1.-2) Hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände aus der Durchsuchung vom 21.1.2014 liegen die Voraussetzungen des § 76a IV StGB nicht vor. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf Einziehung der entsprechenden Gegenstände war daher abzulehnen. § 76a IV StGB regelt, dass „ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist“ eingezogen werden kann. Dem Wortlaut nach muss die Sicherstellung also bereits wegen einer Katalogtat erfolgt sein, bzw. in einem Verfahren wegen einer Katalogtat. Der BGH (Urteil vom 18.9.2019, 1 StR 320/18) hat dazu ausgeführt, dass das Verfahren entweder schon wegen des Verdachts einer Katalogstraftat betrieben werden muss, wenn der Gegenstand aufgefunden wird, oder das Auffinden des Gegenstands selbst den Verdacht einer Katalogstraftat begründen muss, so dass ein solcher Verdacht dem Verfahren zugrunde liegt, wenn nachfolgend die Sicherstellung des aufgefundenen Gegenstands deswegen erfolgt. Vorliegend wurde das ursprüngliche Verfahren nicht wegen des Verdachts einer Katalogtat geführt, sondern wegen Totschlags. In Betracht kommt daher lediglich, dass ein Verdacht einer Katalogtat dem Verfahren zu Grunde lag, als nachfolgend die Sicherstellung des aufgefundenen Gegenstandes erfolgte. Klarzustellen ist dabei zunächst, auf welchen Zeitpunkt genau abzustellen ist. Entgegen des Wortlauts der Norm „Zeitpunkt der Sicherstellung“ handelt es sich bei der Sicherstellung nicht um ein punktuelles zeitliches Ereignis. Vielmehr stellt die Sicherstellung ein Verfahren dar, dass sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann. Dabei wird die Sicherstellung bei einer Beschlagnahme durch die Ermittlungsbeamten durch die gerichtliche Bestätigung nach § 98 II StPO abgeschlossen. Auf den Rechtsbehelf der nicht fristgebundenen Beschwerde ist insoweit nicht abzustellen, da dies zu einer reinen Zufälligkeit hinsichtlich des Zeitrahmens führen würde. Auch der BGH stellt erkennbar auf die Anordnung der Beschlagnahme ab. So führt er Folgendes aus: „Vorliegend ist aber zu keinem Zeitpunkt eine Sicherstellung wegen des Verdachts einer solchen Katalogtat erfolgt. Vielmehr ist weder zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch der richterlichen Bestätigung derselben ein dahingehender Verdacht belegt.“ Dadurch wird deutlich, dass wohl auch vom BGH die richterliche Bestätigung als Abschluss der Sicherstellung angesehen wird. Klarzustellen ist weiter, wie sich der Verdacht einer Katalogtat in dem Ermittlungsverfahren äußern muss. Dabei ist nicht allein auf die konkreten Ausführungen in den richterlichen Beschlüssen abzustellen. Es ist an der Tagesordnung, dass bei mehreren Verdachtsmomenten lediglich der schwerste in die Bezeichnung des Beschlusses aufgenommen wird. Die Benennung im richterlichen Beschluss ist daher nicht der alleinige Anhaltspunkt, um herauszufinden, auf welchen Verdacht sich die Sicherstellung bezieht. Heranzuziehen ist vielmehr der gesamte Akteninhalt, insbesondere die Aktenvermerke und Beschlussanregungen der Ermittlungsbeamten. Diese Ansicht vertritt offenbar auch der BGH der auf die Beschlussanregungen und Ermittlungshandlungen abstellt. Jedenfalls ist jedoch ein lediglich insgeheimer Verdacht am Verfahren beteiligter Personen nicht geeignet, einen Verdacht zum Zeitpunkt der Beschlagnahme anzunehmen. Dieser muss sich bereits in der Akte niedergeschlagen haben (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen erfolgte die Sicherstellung nicht aufgrund des Verdachts einer Katalogtat. Zum Zeitpunkt der richterlichen Bestätigung vom 23.1.14, also dem Abschluss der Sicherstellung, wurde das Verfahren nach wie vor wegen versuchten Totschlags geführt. Der Beschluss erfolgte auch ausdrücklich zur Sicherung von Beweismitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt geht aus den Ermittlungsakten nicht hervor, dass wegen des Verdachts einer Katalogtat ermittelt wurde. Lediglich in dem Vermerk des PK E vom 23.1.2014 wurde darauf eingegangen, dass von einer rechtswidrigen Herkunft ausgegangen werde und daher eine Beschlagnahme nach § 111b StPO erfolgt. Auch dieser Vermerk reicht aber nicht aus, um den zu Grunde liegenden Verdacht einer Katalogtat anzunehmen. Der Vermerk macht lediglich deutlich, dass dem Verfahren nun auch der Verdacht einer anderen Straftat zu Grunde liegt. Ob dies aber der Verdacht einer Straftat nach dem Katalog des § 74a ist oder einer Straftat die außerhalb dieses Katalogs liegt, ist nicht ersichtlich. Die Art und Weise der aufgefundenen Gegenstände ist auch nicht von solch eindeutiger Natur, dass nur eine Katalogtat in Betracht käme. Es fehlt insoweit an einer ausreichenden, auch nur ansatzweisen Konkretisierung. Erstmalig wird erst am 28.1.2014 klar ersichtlich ein Verdacht der Geldwäsche, also einer Katalogtat, dem Verfahren zu Grunde gelegt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren der Sicherstellung jedoch bereits abgeschlossen. Die nachträgliche „Klarstellung“ durch das Amtsgericht Darmstadt durch Beschluss vom 28.8.2014 ändert an dieser Sichtweise nichts. Es handelt sich hierbei gerade um ein Paradebeispiel für einen nicht geäußerten, insgeheimen Vorbehalt, der gerade nicht bedeutsam ist. Zu 3. und 4.) Hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände aus den Durchsuchungen vom 27.11.2014 und 26.3.2015 war der Antrag der Staatsanwaltschaft ebenfalls abzulehnen. Wie oben ausgeführt konnte nicht festgestellt werden, dass die sichergestellten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten herrühren. Zu 5.) Hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 329.000,- € in der Durchsuchung vom 27.3.2015 liegen die Einziehungsvoraussetzungen vor. Das Verfahren wurde wegen einer Katalogtat des § 76a IV StGB geführt. Die Sicherstellung erfolgte ausdrücklich wegen einer Katalogtat. Der sichergestellte Geldbetrag stammt aus einer rechtswidrigen Tat aus nicht rechtsverjährter Zeit. Dass der Geldwäscheverdacht gegen den Einziehungsbeteiligten Z zum Zeitpunkt des Auffindens des Geldes noch nicht dokumentiert war ist unschädlich. Zum einen wurde er noch zum Zeitpunkt der Sicherstellung gemäß der oben genannten Definition dokumentiert, nämlich in dem Beschluss mit welchem die Beschlagnahme angeordnet wurde. Zum anderen und vorrangig ist es aber völlig unerheblich, ob ein gegen den Z gerichteter Verdacht einer Straftat vorlag. § 76a IV StGB erfordert lediglich, dass die Sicherstellung wegen einer Katalogtat erfolgt. Das zu Grunde liegende Verfahren muss gerade nicht gegen den späteren Einziehungsbeteiligten gerichtet sein. Ebenso wenig muss festgestellt werden, dass der konkrete Einziehungsbeteiligte, das sichergestellte Objekt selbst aus einer Straftat erlangt hat. Den von der Sicherstellung betroffenen Einziehungsbeteiligten kann keine konkrete Straftat im Zusammenhang mit der Herkunft des Geldes nachgewiesen werden. V. Eine Verständigung hat nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 I, 467 I StPO.