Urteil
32 C 2535/22 (72)
AG Frankfurt Abt. 32 RGA 72. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2023:0117.32C2535.22.72.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 650,34 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 650,34 €. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249, 257 BGB zu. Der klägerseits zustehende Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem außergerichtlichen Vergleich wurde unstreitig von der Beklagten erfüllt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Freistellung besteht nicht. Dies folgt aus der Tatsache, dass es sich - unabhängig von der Frage, ob die Verzugsvoraussetzungen im Einzelnen vorlagen - um keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. 1. Durch § 15 RVG wird der Grundsatz der Pauschalabgeltung bzw. der Einmaligkeit der Gebühren statuiert (Hartung/Römermann, RVG, 2. Aufl. § 15 Rn. 3). Entscheidend ist insofern die Bestimmung der „Angelegenheit". Dieser gebührenrechtliche Begriff bezeichnet - kurz gesagt den der Beauftragung des Anwalts zugrundeliegenden einheitlichen Lebensvorgang (vgl. § 16 RVG). Er dient der Abgrenzung desjenigen anwaltlichen Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll (vgl. § 15 Abs. 2 RVG; Hartmann, KostG, 38. Aufl., RVG Rn. 10). Dafür kommt es zunächst darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt eine oder mehrere Angelegenheiten vorlagen. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich, als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26.05.2009 - VI ZR 174/08; BGH, Urteil vom 12.07.2011 - VI ZR 214/10). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Ferner kann ein einheitlicher Auftrag auch dann noch vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten (auch von mehreren Mandanten) beauftragt worden ist, aber Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollen (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 697; OLG Schleswig, JurBüro 1985, 394; OLG Koblenz, JurBüro 1990, 42). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27.07.2010 VI ZR 261/09; BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10; BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17). 2. Gemessen an den unter Ziffer 1 dargelegten Grundsätzen handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren des Klägervertreters nur einmal zu erstatten waren. a) Vorliegend stammt die mit dem Mahnschreiben geltend gemachte Forderung aus demselben Lebenssachverhalt, wie sie dem Vergleich zu Grunde lag. Der Sachverhalt der Forderung im Mahnschreiben ist identisch mit dem im Vergleich enthaltenen Sachverhalt. In dem Mahnschreiben vom 22.03.2018 wird die Beklagte (lediglich) darauf hingewiesen, dass die Kostenrechnung in der Angelegenheit noch zur Zahlung ausstehe. Ferner ist ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen gegeben, da eine einheitliche Bearbeitung gegen die Beklagte möglich war und auch stattgefunden hat. Hinzukommt, dass es keiner erneuten Anspruchsprüfung bedurfte. Bei der streitgegenständlichen Mahnung handelt es sich um eine nicht einmal 1 Seite umfassende Zahlungsaufforderung- bzw. Erinnerung bestehend aus wenigen Sätzen. Sie beinhaltet inhaltlich übereinstimmend denselben Sachverhalt, die Durchsetzung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal, nämlich die Geltendmachung der Kostenerstattung und Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr. Zudem kann der weiter erforderliche innere Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit zur Durchsetzung der Ansprüche im Rahmen des Dieselskandals und dem Mahnschreiben nicht in Frage gestellt werden. Es handelt sich um den gleichgerichteten Zahlungsanspruch, der die gleiche Zielsetzung aufweist. Allein die Tatsache, dass der Vergleich bereits abgeschlossen war und aufgrund der ausgebliebenen Begleichung der Forderung, ein Mahnschreiben erforderlich wurde, rechtfertigt demgegenüber nicht die Annahme, dass der einheitliche Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprengt sei. b) Zwar liegen verschiedene Angelegenheiten vor, soweit es sich um einen neuen Auftrag handelt (OLG Hamburg MDR 1989, 78, auch zu einer Ausnahme; OLG Stuttgart AnwBl 2010, 807; AG Itzehoe ZfS 1988, 44). Insofern ist der Beklagten zuzustimmen, dass es zumindest eines neuen Auftrages bedurft hätte. Allerdings wurde von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite nicht dargelegt, dass dem Mahnschreiben vom 22.03.2018 ein neuer Auftrag zugrunde lag. Die Klägerin hat vielmehr selbst mit Verweis auf die Vollmacht vom 01.04.2016 vorgetragen, dass sie ihren Klägervertretern sowohl zur Geltendmachung der aus der Abgasmanipulation selbst folgenden Ansprüche beauftragt hat, als auch dazu, Zahlungen, die aus einem Vergleich folgen, entgegenzunehmen, einzufordern und gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Klägerin abzuwickeln. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Klägervertreter in diesem Zusammenhang durch zwei unterschiedliche Aufträge für die Klägerin außergerichtlich tätig wurde, die zwei unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG rechtfertigen. Hier umfasste der mit Vollmacht vom 01.04.2016 erteilte Auftrag die Durchsetzung der Rechte aus dem Vergleich, sodass die Tätigkeit daher insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn auslöste. c) Zwar ist anerkannt, dass verschiedene Angelegenheiten vorliegen können, wenn der Vergleich auch einen neuen Streitgegenstand umfasst (BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZB 60/08). Vorliegend war aber lediglich maßgeblich, dass dem Vergleich und dem Mahnschreiben derselbe Streitgegenstand zu Grunde lag. Das Mahnschreiben diente gerade der Durchsetzung der sich aus dem Vergleich ergebenden Forderung, ohne Änderung des Lebenssachverhalts oder Antrags. Hier muss der konkrete Gegenstand betrachtet werden, welcher ausschließlich die nicht innerhalb der Frist geleistete Zahlung betraf. Im Rahmen eines Vergleichs liegt dieselbe Angelegenheit vor, soweit der Rechtsanwalt zunächst am Vergleich oder Zwischenvergleich und dann an der Klärung seiner Wirksamkeit oder sonst wie an seiner Durchführung mitwirkt (OLG Frankfurt a. M. AGS 2017, 499; OLG Schleswig Nds. Rpfl. 2000, 23; LG Hamburg MDR 1994, 518), oder am Streit um seine Wirksamkeit (OLG Hamm AnwBl 1980, 155), oder bei einer Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in den Prozessvergleich (OLG Schleswig JurBüro 1980, 1516). Diese Fälle sind insoweit mit dem zugrundliegenden Fall vergleichbar, als dass bei der Leistung des Klägervertreters nur um die Mitwirkung der Durchsetzung der Rechte aus dem Vergleich ging. d) Das Ergebnis trägt auch den Grundsätzen des Schadensersatzrechts Rechnung, wonach zu den ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt nur die Kosten gehören, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH v. 4.12.2007, VI ZR 277/06 m.w.N.). Auch ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, NJW 2004, 2448) umfasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Erforderlich und zweckmäßig war hier aber nur eine einheitliche Vertretung in der gebührenrechtlich selben Angelegenheit. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, S 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin begehrt Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Am 26.02.2018 schlossen die Parteien einen Vergleich zur Abgeltung der Forderungen, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal standen. Die Klägerin hatte ihren Klägervertreter diesbezüglich mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragt. Der Vergleich enthielt die Regelung der Kostenerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In Bezug auf die Fälligkeit der Ansprüche enthält der Vergleich unter Ziffer 4.1 folgende Regelung: „Die Zahlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Beklagten zu 1) fällig." Die Klägerin erstellte am 07.03.2018 die Abrechnung der Kostenerstattungsansprüche gemäß der Regelung aus dem Vergleich und übermittelte diese der Beklagten noch am selben Tag per Fax mit Eingang um 10:23 Uhr bei der Beklagten. Mit Mahnschreiben ihres Klägervertreters vom 22.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der sich aus dem Vergleich ergebenden Ansprüche auf. Am 06.04.2018 beglich die Beklagte die Forderung aus dem Vergleich, einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 09.12.2020 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Begleichung der hier streitgegenständlichen Gebührenforderung in Höhe von 650,34 € auf. Mit Schreiben vom 10.12.2020 wies die Beklagte die Forderung zurück. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Mahnschreibens vom 22.03.2018 in Verzug befunden habe und daher ein Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestünde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei wegen Verzugs der Erstattung der sich aus dem Vergleich vom 26.02.2018 ergebenden Kostenerstattungspflicht entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16.12.2020 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass am 22.03.2018 keine (neue) Beauftragung des Klägervertreters erfolgt sei. Zudem ist sie der Rechtsauffassung, ein Anspruch scheide aus, weil es sich bei dem Mahnschreiben gebührenrechtlich um keine neue Angelegenheit im Sinne von S 15 Abs. 2 RVG handele. Mit Zustimmung der Parteien, zuletzt erklärt am 14.10.2022, wurde mit Beschluss vom 21.10.2022 das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Parteien konnten bis zum 01.12.2022 Schriftsätze einreichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.