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Urteil

915 Ds 3510 Js 231422/20

AG Frankfurt Abt. 915. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2023:0113.915DS3510JS231422.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 Alt. 1, 267 Abs. 1 Var. 1 und 3, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2, 52, 56 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 Alt. 1, 267 Abs. 1 Var. 1 und 3, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2, 52, 56 Abs. 1 StGB (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO)) Die 36-jährige Angeklagte wuchs in … auf. Dort nahm sie nach dem Erwerb der Hochschulreife das Studium der Rechtswissenschaft auf. Als Heranwachsende hatte die Angeklagte im Umfang von ca. 70.000 € Schulden. Zur Finanzierung des Studiums und der Schulden arbeitete die Angeklagte studienbegleitend in der Gastronomie und in Großkanzleien. Nachdem sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hatte, nahm sie im Jahr 2013 an der staatlichen Pflichtfachprüfung teil, die sie nicht bestand. Weitere Versuche unternahm die Angeklagte nicht. Die Angeklagte fälschte vor dem 15.01.2018 die folgenden Dokumente: · eine angeblich von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität … am „Montag, 08. Oktober 2013" erstellte und von … als „Leiterin des Prüfungsamtes" händisch unterschriebene Bescheinigung über abgelegte Prüfungsleistungen und die Verleihung des akademischen Grades eines „Bachelor of Science B.Sc. of Law" mit der Endnote „Sehr gut – 1,0“ an die Angeklagte, · eine angeblich von der „International Law School" der „Université Panthéon-Assas (Paris II)" erstellte und von dem „President of the University" händisch unterschriebene Bescheinigung über die Verleihung des akademischen Grades „LL.M. in International Business Law" mit der Note „19,9/20“ an die Angeklagte und · eine angeblich von der „University of Cambridge" erstellte und von dem „Administrative Officer" sowie dem „Registrary of the University" händisch unterschriebene Bescheinigung über die Verleihung des akademischen Grades des „Master of Law" an die Angeklagte. Die Angeklagte hatte tatsächlich weder in Deutschland noch im Ausland einen universitären Abschluss im Bereich der Rechtswissenschaft erworben. Die Angeklagte beabsichtigte die gefälschten Zeugnisse potentiellen Arbeitgebern vorzulegen, um eine entsprechende Anstellung als Juristin zu erschleichen. Die Angeklagte bewarb sich unter Vorlage des gefälschten Zeugnisses der Universität … am 28.02.2018 bei der Kanzlei … in Frankfurt um eine Anstellung und wurde deswegen bereits durch das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Strafbefehl vom 03.09.2018 (Az.: 3210 Js 216812/18), rechtskräftig seit 29.09.2018, wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Angeklagte erschlich sich unter Vorlage der drei gefälschten Universitätsabschlüsse eine Anstellung als Juristin bei der Geschädigten — der … AG — … und vereinnahmte fortan aufgrund dieser erschlichenen Anstellung über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren unrechtmäßig insgesamt 154.500,00 € an Gehaltszahlungen von der Geschädigten. Die Angeklagte sandte unter dem 15.01.2018 eine Bewerbungsmappe an die Geschädigte, in der sie sich um eine Anstellung als Juristin am Standort Frankfurt am Main bewarb. Hierbei gab sie gegenüber der Geschädigten bewusst wahrheitswidrig vor, mehrere Hochschulabschlüsse inne zu haben: einen „Bachelor of Science B.Sc. of Law“ der Universität …; einen LL.M. in „International Business Law“ der Université Panthéon-Assas (Paris II) und einen „Master of Law“ der University of Cambridge. Farbkopien dieser vorgeblichen juristischen Hochschulabschlüsse hatte sie in ihre Bewerbungsmappe aufgenommen und zusammen mit einem Anschreiben und einem tabellarischen Lebenslauf an den Sitz der Geschädigten in Frankfurt am Main versandt. Die Angeklagte handelte hierbei in der Absicht, unter wahrheitswidriger Vorgabe tatsächlich nicht vorhandener beruflicher Qualifikationen eine Anstellung bei der … AG als Juristin mit dem damit einhergehenden Arbeitsentgelt zu erlangen, wobei der Angeklagten bewusst war, dass ihr die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten. Aufgrund der von der Angeklagten vorgetäuschten Qualifikationen und insbesondere der vermeintlichen Auslandsabschlüsse entschied sich die … AG — vermittelt durch die Zeugin A als Personalreferentin sowie den Zeugen B als Leiter der Rechtsabteilung — zwischen 17 in die engere Auswahl genommenen Bewerbern für die Angeklagte und stellte diese mit Vertragsbeginn zum 01.03.2018 und einem Bruttomonatsgehalt von 5.700,00 € als „Wirtschaftsjuristin Bank- und Kapitalmarktrecht" am Standort in Frankfurt am Main ein. Als Anfang 2019 wegen zunehmender Unzuverlässigkeit der Angeklagten Zweifel an der Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben im Bewerbungsprozess aufkamen, ließ sich die Personalabteilung der Geschädigten auf Veranlassung des Zeugen B die Originale der eingereichten Zeugnisse von der Angeklagten vorlegen und nahm — vermittelt durch die Zeugin A und den Zeugen B — Einsicht in die vermeintlichen Originale. Hierbei fielen ihnen keine Unregelmäßigkeit auf, insbesondere erweckten die vorgelegten Urkunden auf Grund ihrer farblichen und sonstigen Gestaltung sowie wegen des verwendeten Papiers den Anschein eines Originals. Nachdem weitere Nachforschungen den Verdacht des Zeugen B aus dessen Sicht bestätigt hatten, erklärte die Geschädigte am 24.06.2020 die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Geschädigte zahlte der Angeklagten die vereinbarte Vergütung von 5.700,00 € (Erhöhung auf 6.000 € ab April 2020) insgesamt 27 Monate lang aus, nämlich von März 2018 bis einschließlich Mai 2020, ohne hierfür eine werthaltige Gegenleistung zu erhalten, da die Angeklagte die Qualifikation für die vereinbarte Tätigkeit nicht besaß. Hierdurch entstand der Geschädigten ein Schaden von insgesamt 154.500,00 €. Sie hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt. Sie ist somit gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 Alt. 1, 267 Abs. 1 Var. 1 und 3, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2, 52 StGB. Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden. Es liegt entgegen der Anklage jedoch keine Gewerbsmäßigkeit vor. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hinsichtlich der Urkundenfälschung ist darauf abzustellen, dass durch die Erstellung der falschen Urkunden bzw. durch deren Vorlage lediglich eine Anstellung erreicht werden sollte (AG München Urteil vom 23.11.2020 – 231 Js 185686/19, BeckRS 2020, 40190 Rn. 48, 49). Es war nicht geplant, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Eine aufgrund der Urkundenfälschung erfolgte Anstellung sollte den Lebensunterhalt sichern. Diese Anstellung basiert jedoch nicht auf einer wiederholten Tatbegehung, sondern auf einer einmaligen Tatbegehung. Es kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf abgestellt werden, dass es zu jedenfalls zwei Bewerbungen kam, da die Angeklagte im Ergebnis lediglich eine Anstellung anstrebte. Gleiches gilt für die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen der Betrugstat. Auch hier ist darauf abzustellen, dass im Ergebnis nur eine Anstellung erlangt werden sollte. Die Einziehung des Wertes des Erlangten gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB ist nicht anzuordnen. Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist, § 73e Abs. 1 S. 1 StGB. Die Anordnung der Einziehung stünde hier nach Auffassung des Gerichts im Wertungswiderspruch zu arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 − 3 StR 221/18). Der Arbeitgeber hat bei einem auf arglistiger Täuschung beruhenden und aus diesem Grunde angefochtenen Arbeitsvertrag keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitsentgelts oder auf Schadensersatz, weil ein von Anfang an unwirksames, aber dennoch in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis für die Zeit bis zur Anfechtung als wirksam behandelt wird (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.08.2011 − 15 Sa 980/11). Ausnahmsweise soll etwas anderes nur dann gelten, wenn die Durchführung des Arbeitsverhältnisses selbst gegen ein Gesetzes verstößt, z.B. wenn dem angestellten Arzt die gesetzlich vorgeschriebene Approbation fehlt, so dass er den Beruf des Arztes nicht ausüben durfte. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, da die Beschäftigung der Angeklagten als Wirtschaftsjuristin trotz der nicht vorhandenen Hochschulabschlüsse gegen keine gesetzliche Vorschrift verstieß. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.