OffeneUrteileSuche
Beschluss

934 XIV 1347/10

AG Frankfurt Abteilung 934. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2010:0729.934XIV1347.10.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird der Antrag der Bevollmächtigten des Betroffenen vom 27.07.2010, die durch den zwischenzeitlich zurückgenommenen Sicherungshaftantrag der Bundespolizei Frankfurt a. M vom 27.07.2010 entstandenen Kosten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird der Antrag der Bevollmächtigten des Betroffenen vom 27.07.2010, die durch den zwischenzeitlich zurückgenommenen Sicherungshaftantrag der Bundespolizei Frankfurt a. M vom 27.07.2010 entstandenen Kosten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Betroffene ist am 26.07.2010 aus Mailand kommend ohne gültige Papiere und damit unerlaubt eingereist und stellte am 27.07.2010 bei der Bundespolizei einen Asylantrag, den diese nach Abschluss der dortigen Bearbeitung am 28.07.2010 an das BAMF weiterleiten wollte. Am 27.07.2010 stellte die Bundespolizei mit einem hier um 11.03 Uhr eingegangenen Fax einen Antrag auf Sicherungshaft für den Betroffenen und führte insoweit aus, dass nach dem damaligen Sachstand nach dem DO Italien für die Asylsachbearbeitung zuständig sei. Am 27.07.2010 stellte die zwischenzeitlich von dem Betroffenen beauftragte Bevollmächtigte mit um 12:07 Uhr abgesandten Fax beim BAMF einen Asylantrag. Nachdem die Bevollmächtigte am Ende der gegen 13:15 begonnen gerichtlichen Anhörung die bereits erfolgte Stellung eines Asylantrages bim BAMF bekanntgab, nahm die Bundespolizei ihren Antrag zurück. Die Bevollmächtige beantragt nunmehr, die Kosten, die dem Betroffenen durch den Antrag der Bundespolizei vom 27.07.2010 entstanden waren, dieser aufzuerlegen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 430 FamFG hat die antragstellende Behörde dem Betroffenen seine Auslagen zu ersetzten, wenn ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht besteht. Vorliegend war für die Bundespolizei jedoch ein begründeter Anlass zur Antragstellung gegeben. Das vom Betroffenen geäußerte Asylbegehren stand zum Zeitpunkt der Antragstellung der Zurückschiebung und damit der Sicherungshaft nicht entgegen, weil er aus Italien, einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a Abs. 2 AsylVfG eingereist war (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 26ä Abs 1 S. 1 und 2 AsylVfG) und deshalb Italien gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Durchführung des Asylverfahrens und die Antragsprüfung zuständig ist. Zwar erwirbt ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, grundsätzlich eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Dies gilt jedoch nicht im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat, denn dann erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung eines (förmlichen) Asylantrages (§ 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Damit wird Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen, die ein Asylrecht bei Einreise aus einem solchen Staat ausschließen und bei unerlaubter Einreise auch die Zurückschiebung erlauben; Erst wenn diese nicht (mehr) möglich ist, tritt der Schutz der Aufenthaltsgestattung ein (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 55 AsylVfG Rdnr. 8). Die erforderliche förmliche Asylantragstellung erfolgte erst mit dem Faxschreiben an das BAMF am 27.07.2010 um 12:07 Uhr, so dass das bei dem urn 11:03 Uhr gestellten Haftantrag noch ein begründeter Anlass zur Antragstellung bestand. Im übrigen wäre der Kostenantrag auch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unbegründet. Hätte die Bevollmächtigte den um 12.03 Uhr gestellten förmlichen Asylantrag den weiteren Beteiligten unverzüglich bekanntgemacht und damit nicht bis zum Ende der um 13:15 begonnen gerichtlichen Anhörung zugewartet, hätte die Bundespolizei den Haftantrag nach ihren Angaben bereits vor dem Gerichtstermin zurückgenommen und es wären damit Kosten gar nicht erst entstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus 128c KostO.