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Urteil

32 C 2159/17 (13)

AG Frankfurt Abteilung 32. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2017:1207.32C2159.17.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung ereignete sich im Januar 2013. Die Verjährung wäre nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt. Der Mahnbescheid wurde am 06.12.2016 beantragt. Dadurch ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Bei Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht am 08.06.2017 war die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB nicht beendet. Ein Anspruch auf Zahlung der Abmahngebühren nach §§ 677, 683, 670 BGB, § 97a UrhG, §§ 832 BGB, 97 UrhG sowie des Schadensersatzes nach § 97 UrhG, §§ 832 BGB, 97 UrhG scheidet dennoch aus. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Eine Haftung, weil er selbst eine urheberrechtsverletzende Handlung vorgenommen hat, scheidet aus. Unstreitig ist, dass nicht der Beklagte selbst, sondern dessen Stiefsohn das streitgegenständliche Werk heruntergeladen hat. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten über § 832 BGB scheidet aus. Die Anwendung des § 832 BGB setzt eine Aufsichtspflicht voraus. Der Beklagte hat gegenüber dem Stiefsohn jedoch keine Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, weshalb auch eine Aufsichtspflichtverletzung und damit eine Täterhaftung vollständig ausscheiden. Eine Aufsichtspflicht gegenüber Stiefkindern im Sinne des § 832 BGB aufgrund Gesetz kommt zunächst nicht in Betracht. Eine solche Aufsichtspflicht scheidet mangels Personensorgerecht aus (OLG Düsseldorf VersR 1976, 1133 [1134]). Dies liegt darin begründet, dass die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB auf das familienrechtliche Sorgerecht abstellt, aber nicht auf das Deliktsrecht. Für eine Ablehnung der Aufsichtspflicht spricht auch der Gedanke, dass es nicht einzusehen ist, dass der Stiefvater (bzw. ein Stiefelternteil) gegenüber seinem Stiefkind eine Pflicht hat, hingegen keine Rechte wie ein vollständig sorgeberechtigter Elternteil. Die bloße Annahme einer konkludenten vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 2 BGB, wie in einem Einzelfall des OLG Düsseldorf im Jahre 1992 (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23-11-1990 - 22 U 189/90, NJW-RR 1992, 857) angenommen, überzeugt nicht. Zunächst würde man damit über Umwege stets zu einer Aufsichtspflicht gelangen – für den Betroffenen macht es keinen Unterschied, ob eine gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht angenommen wird. Die Haftung bleibt letztendlich dieselbe. Und damit steht wieder das Gegenargument im Weg, dass das Stiefelternteil hier ein Mehr an Pflichten aufgedrängt bekommt, aber gleichzeitig keine Rechte gegenüber dem Kind wahrnehmen kann. Diese bleiben bei den leiblichen Eltern. Um eine tatsächliche vertragliche Aufsichtspflicht anzunehmen bedürfte es einer tatsächlichen Absprache zwischen dem leiblichen, sorgeberechtigten Elternteil und dem Ehegatten. Eine solche liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Weiterhin ging es in dem Fall des OLG Düsseldorf um die Haftung aufgrund eines Brandes. Hierbei handelt es sich um ein viel stärker wiegendes Delikt, als es bei einer Urheberrechtsverletzung aufgrund Verbreitung eines Computerspiels darstellt. Es stellt sich hier nämlich die weitere Frage, ob es der Schließung einer Deliktslücke, wie es die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf offensichtlich annahm, überhaupt braucht. Eine Urheberrechtsverletzung – insbesondere eine solche wie im streitgegenständlichen Fall, ist deutlich eingriffsmilder, als ein Brand. Auch das Argument, man solle mehr auf die soziale Beziehung abstellen, als auf die rechtliche, kann nicht dazu führen, dass ein Stiefelternteil deliktisch für das Stiefkind haften soll. Im Familienrecht gebietet der soziale Status allenfalls nicht im geringen Umfang dem nichtsorgeberechtigten Elternteil Mitspracherechte, wenn es um das Sorgerecht des Kindes geht. Daher kommt es letztendlich wiederum nahezu ausschließlich auf den rechtlichen Status an. Dies kann im Deliktsrecht auch nicht anders sein. Nachdem keine Aufsichtspflicht besteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte seinen Stiefsohn korrekt belehrt hat. Es kommt ebenfalls auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin Rechtsinhaberin des streitgegenständlichen Werkes ist und ob die IP-Adresse des Anschlusses des Beklagten korrekt ermittelt worden ist. 2. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz und Anwaltsgebühren aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte ist Inhaber des Anschlusses, worüber der Sohn der Ehefrau des Beklagten das streitgegenständliche, urheberrechtlich geschützte Werk im Januar 2013 heruntergeladen hat. Der Sohn der Ehefrau des Beklagten ist dessen Stiefsohn. Die Klägerin hat am 06.12.2016 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Der Mahnbescheid ist am 07.12.2016 erlassen und dem Beklagten am 10.12.2016 zugestellt. Am 08.06.2017 ist das Verfahren an das Amtsgericht Wetzlar abgegeben worden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei gegenüber seinem Stiefsohn aufsichtspflichtig. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. August 2013 zu zahlen, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über EUR 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17. August 2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.