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Urteil

32 C 686/17 (27)

AG Frankfurt Abteilung 32. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2018:0730.32C686.17.27.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 04.12.2017 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 04.12.2017 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ob die Klage bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist, da in den beiden Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt, Az. 2- 17 O 64/17 und 2-20 O 75/17 alle im hiesigen Verfahren ebenfalls streitgegenständlichen Ansprüche geltend macht werden (nur jeweils gegen beide Beklagte gesamtschuldnerisch), kann dahingestellt bleiben. Die Klage ist in jedem Fall unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagten keinen anwaltlichen Vergütungsanspruch gemäß § 675 ff. BGB i.V.m. RVG. Der Kläger hat weder seine vermeintlichen Dienstleistungen noch entsprechende Auftragserteilungen durch die Beklagten substantiiert dargelegt, auch nicht nach entsprechendem richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2018. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich darauf, dass ihm die Beklagten bei dem Hausbesuch - allenfalls unkonkretisierte - Aufträge zur außergerichtlichen Vertretung vor dem Finanzamt XXX, gegenüber den Rechtsanwälten XXX, gegenüber der XXXbank betreffend eines Gemeinschaftsdepots der Beklagten und gegenüber dem Steuerberater XXX erteilt worden hätten. Die Beklagten haben entsprechende Auftragserteilungen jedoch bestritten, wobei es auch keinerlei objektiven Hinweise für die Auftragserteilungen betreffend der hier streitgegenständlichen Vergütungsansprüche gibt. Die - sogar von den Beklagten selbst - als Anl. B 2 vorgelegten Aufträge bzw. Vollmachten wurden lediglich in der Sache „Auskunftsanspruch XXX Sparkasse“ erteilt. Für diese Sache macht Kläger aber im hiesigen Verfahren (anders als etwa in den beiden landgerichtlichen Verfahren) gar keine anwaltlichen Vergütungsansprüche geltend. Andere Vollmachten bzw. unterschriebene Auftragserteilungen, betreffend irgendwelcher sonstiger zu erbringende anwaltlicher Dienstleistung, werden schon nicht vorgelegt. Sämtliche vermeintlichen Dienstleistungen beruhen damit allein auf den Behauptungen des Klägers, wobei zum Beweis der Erbringung als Beweis lediglich in der Sitzung am 18.06.2018 fünf Schreiben (Anlagen 1 - 5) überreicht wurden. Ob diese Schreiben tatsächlich auf eine – ordnungsgemäße - Auftragserteilung der zum damaligen Zeitpunkt über 90-jährigen Beklagten zurückgehen, ist mangels anderer objektiver Indizien nicht feststellbar. Auffällig ist jedenfalls zum einen, dass der Kläger entgegen den Angaben im Mahnverfahren bis zum Ende des hier streitgegenständlichen Verfahrens weder die vermeintliche Rechnung Nr. 53/16 vom 04.04.2013 vorlegte, noch irgendwelche anderen dem § 10 Abs. 1, 2 RVG entsprechende Rechnungen. Auch wenn der Kläger die Berechnung vermeintlicher Vergütungsansprüche auch noch in der Anspruchsbegründung nachholen konnte (BGH, Urteil vom 02.07.1998 - IX ZR 63/97), sind die über mehr als 5 Jahre nicht vorgelegten Rechnungen jedenfalls ein Indiz dafür, dass anwaltliche Dienstleistungen nicht in einer abrechenbaren Form erbracht wurden bzw. es an einer entsprechenden Auftragserteilung fehlte. Zum anderen werden Aufträge für die anwaltlichen Dienstleistungen wie oben dargestellt in keinster Weise belegt. Da jedenfalls in der Sache „XXX Sparkasse, Auskunft“ von beiden Beklagten ein „Auftrag- und Vollmachtschreiben“ unterschrieben wurde, deutet dies im Umkehrschluss sogar darauf hin, dass es für die anderen hier geltend gemachten streitgegenständlichen Forderung gerade keinen Auftrags- bzw. Vollmachtserteilung gab. Jedenfalls hat der insoweit beweisbelastete Kläger nichts dazu vorgelegt bzw. bewiesen. Selbst wenn der Kläger mithin – geringfügige - anwaltliche Dienstleistung erbracht hätte, könnte er für diese im Sinne einer „aufgedrängten Bereicherung“ so jedenfalls auch keinen (Bereicherungs-)anspruch geltend machen. Dass die entsprechenden 4 Schreiben des Klägers (Anlagen 1, 2, 4 und 5 zum Sitzungsprotokoll vom 18.06.2018) für die Beklagten ohne jeglichen Wert und wohl weder gewollt noch nachweisbar beauftragt waren, zeigt sich schon daran, dass die Beklagten bereits am 03.04.2013 das vermeintliche „Mandat“ mit dem Kläger gekündigt haben. Die als Schadensersatzanspruch geltend gemachten Kosten wegen der Rechtsverfolgung waren schon mangels Vorliegen der Hauptforderung nicht gegeben. Im Übrigen teilen die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. Der Antrag des Beklagten auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2018 war zurückzuweisen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme auf die gerichtlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2018 gewährt, im Übrigen hatte er auch zuvor aufgrund des bereits seit fast 1 ½ Jahre laufenden Rechtsstreits umfassend rechtliches Gehör. So hatte auch die Beklagte immer wieder die fehlenden Belege für die behaupteten Mandate bzw. den Zugang entsprechender Rechnungen für anwaltliche Dienstleistungen moniert, wobei der Kläger hierauf wie dargelegt nicht substantiiert erwidert hat. Hiesige Sache war folglich, nachdem den Parteien umfangreiches rechtliches Gehör gewährt worden war, entscheidungsreif, eine weitere Vertagung weder zweckdienlich, noch angezeigt vor dem ebenfalls bestehenden Interesse der Beklagten, den Rechtsstreit nicht noch weiter zu verzögern. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger macht Vergütungsanspruche für anwaltliche Dienstleistungen geltend. Im Jahre 2013 kontaktierten die Beklagten den Kläger, unter anderem Fachanwalt für Steuerrecht, da sie erwägten, ihren damaligen Steuerberater auszutauschen. Der Kläger suchte die Beklagten hieraufhin am 30.03.2013 in deren Wohnung auf. Hier unterzeichneten die Beklagten jeweils einen Auftrag/ eine Vollmacht, wobei diese jeweils in Sachen „XXX Sparkasse, Auskunft über alle Konten und Depots […]“ galten. Noch am gleichen Tag formulierte der Kläger ein Auskunftsersuchen und übersandte dieses per Fax am 01.04.2013 an die XXX Sparkasse. Die XXX Sparkasse hielt Rücksprache bei den Beklagten, woraufhin diese am 03.04.2013 unter anderem das „Mandat“ mit dem Kläger telefonisch gekündigt haben. In der handschriftlichen Notiz der Beklagten (Anl. B2) notierte die Beklagte zu 1) unter anderem „Widerrufen sämtlicher Vollmachten und bitte um schriftliche Bestätigung“. Wegen Säumnis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 04.12. 2017 erging gegen diesen am selben Tag antragsgemäß Versäumnisurteil, welches dem Kläger am 06.12.2017 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 18.12.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob er Einspruch hiergegen. Der Kläger behauptet, dass er von den Beklagten am 30.03.2013 in mehreren Sachen mandatiert worden sei und hierfür anschließend entsprechende anwaltliche Dienstleistung erbracht habe. So habe er die Beklagten nach Mandatserteilung außergerichtlich vertreten 1.) vor dem Finanzamt XXX, 2.) gegenüber der XXXbank betreffend Gemeinschaftsdepot, 3.) gegenüber Steuerberater XXX, 4.) gegenüber den Rechtsanwälten XXX. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorlage von Anwaltsrechnung nicht notwendig sei, da sich deren Inhalte aus der Anspruchsbegründungsschrift ergäben. Der Kläger meint, dass ihm über seinen Honoraranspruch hinaus Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ausgeglichener Honorarforderung zustehe. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn RVG Honorar i.H.v. 2.639,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie erheben den Einwand der Verjährung. Sie sind der Ansicht, dass der Kläger seine anwaltlichen Dienstleistungen, selbst bei unterstellter Auftragserteilung, nicht hinreichend belegt habe. Zudem bestehe schon kein anwaltlicher Vergütungsanspruch, da keine entsprechenden anwaltlichen Rechnungen gegenüber den Beklagten ergangen seien. Letztlich liege auch wegen doppelter Rechtshängigkeit kein Anspruch vor, da der Kläger in den Verfahren vor dem Landgericht Frankfurter Main, Az. 2-17 O 64/17 und 2-20 O 75/17 bereits Ansprüche wegen anwaltlicher Vergütung aus vermeintlich am 30.3.2013 erteilten Aufträgen und identischem Streitgegenstand wie im hiesigen Verfahren geltend gemacht habe. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien bzw. die überreichten Anlagen Bezug genommen.