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Beschluss

45 XVII 3126/18 MAX

AG Frankfurt Abteilung 45. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:0318.45XVII3126.18MAX.00
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Tenor
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 03.12.2018 gegen den Vergütungsbeschluss vom 19.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 03.12.2018 gegen den Vergütungsbeschluss vom 19.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. 1. Der Betreuer des Betroffenen hat mit Antrag vom 24.08.2018 und vom 25.10.2018 die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 1.534,70 € zur Auszahlung aus der Staatskasse beantragt. Der Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt, hat hierbei einen Stundensatz in Höhe von 44,00 € zu Grunde gelegt. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 19.11.2018 (Bl. 149 der Akte) wurde die Betreuervergütung antragsgemäß auf diesen Betrag festgesetzt. Gegen diesen Festsetzungsbeschluss wurde von der Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Datum vom 03.12.2018 Erinnerung eingelegt (Bl. 151 der Akte). Die Bezirksrevisorin ist der Auffassung, auf Grund der Ausbildung des Betreuers als staatlich anerkannten Heilpädagogen stehe ihm nicht ein Stundensatz von 44,00 €, sondern nur ein Stundensatz von 33,50 € zu. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 21.12.2018 (Bl. 164 der Akte) der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. 2. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der die Betreuung berufsmäßig führende Betreuer, dessen berufsmäßige Betreuungsführung vom Gericht auch festgestellt wurde, hat einen Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908 i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG. Die Höhe des anzusetzenden Stundensatzes ist in § 4 VBVG geregelt. Die Rechtspflegerin hat in dem angegriffenen Beschluss entsprechend §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG den derzeit geltenden Stundensatz von 44,00 € festgesetzt. Dieser Stundensatz ist nach der vorbenannten Regelung des VBVG dann anzusetzen, wenn ein Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Die Rechtspflegerin, die sich insoweit sie sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Beschluss vom 16.12.2004, Az. 5 T 440/03, Bl. 136 d. A) stützt, ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Betreuers diese Voraussetzungen gegeben sind) 3. Dieser Beurteilung der Rechtspflegerin ist zuzustimmen. Der Gesetzgeber hat in § 4 VBVG für berufsmäßig tätige Betreuer nach § 1 Abs. 2 VBVG eine gestufte Regelung hinsichtlich der Höhe der diesem zustehenden Vergütung getroffen. Es wurde eine Regelung für eine Grundvergütung getroffen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG). Eine höhere als die Grundvergütung erhalten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG Betreuer, sofern sie über besondere Kenntnisse verfügen, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Hier differenziert der Gesetzgeber wiederum in zwei Stufen. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG sind die Fälle erfasst, in denen diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Hier wird derzeit ein Stundensatz von 33,50 € in Ansatz gebracht. Darüber hinausgehend kann gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ein Stundensatz von derzeit 44,00 € in Ansatz gebracht werden, wenn die besonderen Kenntnisse des Betreuers durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung in §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG klargestellt, dass der Erwerb der Kenntnisse nicht zwingend im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erfolgen muss, sondern die Kenntnisse auch durch eine andere vergleichbare Ausbildung vermittelt worden sein können. Es soll keine schematische, lediglich am Vorliegen eines Hochschulabschlusses orientierte Beurteilung stattfinden, sondern die inhaltliche Bewertung sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls richten. Der Betreuer im hiesigen Verfahren hat keine abgeschlossene Hochschulausbildung. Er hat eine Ausbildung als „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ an der Fachschule für Heilpädagogik in Limburg absolviert und abgeschlossen. Wie das Landgericht Darmstadt in seiner vorgenannten Entscheidung vom 16.12.2004, auf die Bezug genommen wird, in einem seinerzeit dort vom hiesigen Betreuer geführten Rechtsstreit um seine Betreuervergütung zutreffend festgestellt hat, kann im Einzelfall auch eine als Fachschule bezeichnete Ausbildungsstätte eine Ausbildung vermitteln, die mit einem Fachhochschulstudium gleichgesetzt werden kann. Maßgeblich ist die inhaltliche Vergleichbarkeit der durch die Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse mit denen durch ein Hochschul- bzw. ein Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen. Zwar bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Voraussetzungen für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen und die Studiendauer an einer Fachschule für Heilpädagogik entspricht nicht ohne weiteres derjenigen an einer Fachhochschule. Im vorliegenden Fall maßgebend sind die Gegebenheiten in Hessen. Hier ist, wie das Landgericht Darmstadt in der vorbezeichneten Entscheidung zutreffend dargelegt hat, auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogen in Hessen nach den einschlägigen Regelungen den Abschluss einer Fachschulausbildung – in der Regel als anerkannter Erzieher – sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in diesem Beruf zwingend voraussetzt (was im Falle des Betreuers soweit ersichtlich auch gegeben ist). Die von diesem durchlaufene Ausbildung dauerte einschließlich des Anerkennungsjahres insgesamt drei Jahre und umfasste unter Anderem die Pflichtfächer Pädagogik, Soziologie und Psychologie. Die erst im Anschluss daran mögliche Fachschulausbildung liegt damit auf einem höheren Niveau. Die Fachschulausbildung selbst umfasst eine insgesamt dreijährige Teilzeitausbildung mit umfassenden Ausbildungsgegenständen. Im Ergebnis ist daher in Übereinstimmung mit der von der Rechtspflegerin in dem angegriffenen Beschluss zu Grunde gelegten Einschätzung und der vorgenannten Entscheidung des LG Darmstadt von einer Vergleichbarkeit der vom Betreuer durchlaufenen Ausbildung mit etwa einem Fachhochschulabschluss auszugehen (ebenso im Ergebnis OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.03.2004, Az. 3 W 19/04, Bl. 174 d. A.). Die von der Erinnerung für die dort vertretene abweichende Rechtsansicht heran gezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013 (XII ZB 151/13) betrifft nicht die Ausbildungssituation in Hessen. Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung in der zur Entscheidung stehenden Eingruppierungsfragen war die Beschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen.