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Beschluss

934 XIV 898/19

AG Frankfurt Abteilung 934. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:0603.934XIV898.19.00
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Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren ...  wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung mit Beschluss vom 21.05.2019 angeordnete Haft bis einschließlich 19.06.2019 verlängert. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren ... wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung mit Beschluss vom 21.05.2019 angeordnete Haft bis einschließlich 19.06.2019 verlängert. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Betroffene ist somalischer Staatsangehöriger und ledig. Der Betroffene reiste am 23.06.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein erster Asylantrag wurde am 21.07.2017 als unzulässig abgelehnt und die Überstellung nach Österreich angeordnet. Dieser Bescheid ist seit dem 08.08.2017 vollziehbar. Auch der am 17.12.2018 von dem Betroffenen gestellte Asylfolgeantrag blieb erfolglos. Dieser wurde am 17.01.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Überstellung nach Österreich angedroht. Seit dem 15.02.2019 ist dieser Bescheid vollziehbar. Die Behörde beantragt nunmehr die Verlängerung der Anordnung von Haft zur Sicherung der geplanten Überstellung nach Österreich. Auf die weiter zutreffenden Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2019 (934 XIV 836/19) wird zunächst verwiesen. Der Betroffene konnte am 03.06.2019 nicht wie geplant mittels Flug nach Österreich überstellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Az.: V ZB 69/16; s. auch LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.12.2017, Az.: 2-29 T 277/17) kann passiver Widerstand im Rahmen der geplanten Rückführung einen Haftgrund darstellen. Zwar hat der Betroffene — in Abweichung von dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (aaO) - vorliegend nicht an Bord des Luftfahrzeugs Kontakt mit dem Flugkapitän und dem Flugpersonal aufgenommen und erklärt, nicht fliegen zu wollen, doch ist das Verhalten des Betroffenen hier von ähnlicher Qualität und dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gleichzustellen. Der Betroffene äußerte gegenüber der Bundespolizei auf keinen Fall nach Österreich fliegen und war passiv widerständig. Zudem weigerte er sich, aus dem Dienstfahrzeug auszusteigen und das Flugzeug zu besteigen. Auch nach eingehender Belehrung über die möglichen Konsequenzen in Form von Abschiebehaft und erneuter Überstellung mit Sicherheitsbegleitung gab der Betroffene seine Weigerungshaltung nicht auf und kündigte im Falle seiner Rückführung an, lieber sterben zu wollen. Das Verhalten des Betroffenen zielte erkennbar darauf ab, die geplante Überstellung zu verhindern. Es war zu erwarten, dass angesichts der von dem Betroffenen klar zum Ausdruck gebrachten Weigerungshaltung und Widerstand die Überstellung abgebrochen werden würde. Diesem Verhalten kommt die gleiche Qualität zu, wie dem in dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall geschilderten Verhalten. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAusIR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt, zu den Abschiebungsvoraussetzungen wird hinreichend vorgetragen, zu der Erforderlichkeit der Haft und zu der Durchführbarkeit der Überstellung sowie zu der notwendigen Haftdauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Haftanordnung zu treffen. Aufgrund des gestellten Antrags ist dem Betroffenen gemäß § 417 FamFG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2n Dublin 111-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG und § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen ist festzustellen, dass sich der Betroffene in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat und er sich der Abschiebung auch künftig entziehen will. Der Betroffene sollte am 03.06.2019 nach Österreich überstellt werden. Er hat dabei im Ergebnis sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, von vergleichbarem Gewicht analog der Kriterien in § 2 Abs. 14 Nr. 1 - 5 AufenthG vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden konnten, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG, so dass der Haftgrund, der § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 im Gewicht entspricht, verwirkt ist. Der Betroffene hat sich vorliegend bei seiner Überstellung am 03.06.2019 derart verhalten, dass die Maßnahme schließlich aus zwingenden Gründen der Luftsicherheit abzubrechen war. Dies erfüllt vorliegend die Anforderungen des Haftgrundes. Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht im Sinne des Haftrechts kann nämlich auch ein Verhalten des Betroffenen vor oder beim Besteigen eines Luftfahrzeugs sein, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung zur Folge hat (BT-Drucks. 18/4097, S. 34). Hierfür ist nicht erforderlich, dass das zu der Nichtbeförderung des Betroffenen führende Verhalten darin besteht, dass er physischen Widerstand leistet oder androht. Es genügt jedes Verhalten des Ausländers, das darauf zielt, von der Beförderung ausgeschlossen zu werden, selbst auch passiver Widerstand, dessen Erfolg die Ablehnung bzw. die Unmöglichkeit der Beförderung nach sich zieht (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 15.09.2016, V ZB 69/16 - juris). Ebenso hat sich der Betroffene vorliegend bewusst und zielgerichtet verhalten. Dies alles zeigt, dass der Betroffene beabsichtigt, sich dauerhaft unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten, und nicht bereit ist, freiwillig das Land zu verlassen oder sich der durchzuführenden Abschiebung zu stellen, er mithin einer Abschiebung entgegenwirken will. Die Dauer der Haft ist dem Tenor zu entnehmen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Überstellung des Betroffenen durchzuführen. Es liegt bereits ein Passersatzdokument für den Betroffenen vor, seine Identität ist geklärt und Österreich zur Rückübernahme bereit. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Behörde muss für den Betroffenen aber nunmehr eine begleitete Überstellung mittels Landüberstellung - nach den jüngsten Erfahrungen - durchgeführt werden. Diese Überstellung ist nunmehr für den 18.06.2019 organisiert. Damit ist die Haftdauer zur eigenen, kritischen Überzeugung des Gerichtes hinreichend bestimmt aber auch ausreichend lang. Es ist ein zeitlicher Puffer von 1 Tag für den Fall des Erfordernisses einer erneuten Antragstellung anzuordnen. Die Haft wird auch in der Abschiebehaftanstalt Darmstadt-Eberstadt europarechtskonform vollzogen werden können (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.09.2014, V ZB 111/14, juris). Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 — Az. V ZB 222/09).